Dieser Text unterliegt dem Urheberrecht. Eine nicht autorisierte Verwendung für private und gewerbliche Zwecke wird hiermit
untersagt. Ebenso jede vom Autor nicht genehmigte Darstellung im Internet. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass nicht alle möglichen rechtlichen Besonderheiten erwähnt oder erläutert sind.
Fundstelle: http://www.agb-recht.de
Allgemeine Einkaufsbedingungen (Mustertext) Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - http://www.ra-exner.de
I. Vorbemerkungen: Es gilt auch für Verträge des Wareneinkaufs das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Grundsätzlich ist die Rechtslage also nicht anders zu beurteilen, als beim Warenverkauf. Die Interessenlage des Verkäufers ist allerdings eine grundlegend andere: Er will möglichst keinen Eigentumsvorbehalt
gewähren, Vorleistungspflichten ausschließen, etc. Die folgenden AGB für den Wareneinkauf sind in Auszügen gekürzt. Für das Verständnis sind darüber hinaus drei wesentliche Gesichtspunkte zu ergänzen:
- Einbeziehung
- Fernabsatzgesetz und Online-Handel
- Besondere Bedingungen für bestimmte Warengruppen
- Besondere Bedingungen bei Unternehmern / Kaufleuten
Grundlegend sind also zu beachten: 1. Die rechtlich besten und zulässigen AGB werden nicht wirksam, wenn diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden (so § 2
AGB-Gesetz). Dies kann durch Aushängeschild, Hinweis in einem sonstigen Vertragstext oder der Darstellung im Internet geschehen. Ob dies wirksam geschieht ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen,
insbesondere nach Maßgabe der Sicht des Kunden, dem eine Kenntnisnahme zumutbar sein muß. Obwohl § 24 des AGB-Gesetzes eine Ausnahme von § 2 AGB-Gesetz für Unternehmer zuläßt, bedarf es auch nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH seit 1977 hier einer Einbeziehung - wenn auch zu z. T. erleichterten Bedingungen. Ausreichend ist ein gut lesbar Hinweis auf der Vorderseite der
Bestellung in der Form ”Jede Bestellung erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer rückseitigen Einkaufsbedingungen" Das unten stehende Muster berücksichtigt trotzdem die weiteren oben
genannten Besonderheiten nicht! Aus Gründen der Übersichtlichkeit konnten hier nicht alle Möglichkeiten dargestellt werden. Daher die folgenden weiterführenden Hinweise. 2. Seit dem
1.07.2000 ist das Fernabsatzgesetz in Kraft. Dieses schreibt für den Fernabsatz besondere, die Verbraucher schützende Regelungen fest. Besonders hervorzuheben sind die Anforderungen an Preis- und
Kostendarstellung bei den Angeboten, das Rückgaberecht und die Belehrungspflichten hierüber. Wie der TÜV in einem Gutachten feststellte, sind die meisten AGBs der Online-Shops unwirksam oder rechtlich
bedenklich. Ein ausführliches (z. T. gekürztes) Muster finden Sie daher auf meiner Homepage [http://www.ra-exner.de]. 3. Für Software ist an die frühzeitigen Hinweise auf Lizenzbedingungen zu
denken, bei einem Autoverkauf an die Zusätzliche Übergabe von Schlüssen und Papieren und die Empfangsbestätigung hierüber. Gaststätten werden die Haftung für eingebrachte Gardarobe beschränken wollen, ...
die Liste der Besonderheiten, die durch AGBs auch geregelt werden sollen ist schier endlos. Diese Beispiele zeigen aber auch: Im Einzelfall sind regelmäßig besondere Anpassungen an die jeweiligen
Vertragsgegenstände erforderlich. Dazu bedarf es in der Regel fachkundiger Beratung und Information an diesen Berater von Seiten des AGB-Verwenders. 4. Schließlich sind hier keine
besonderen Bedingungen für Kaufleute und den B2B-Verkäufe entworfen. Für diesen Bereich können Einbeziehung (s. o.), Gerichtsstandsvereinbarung ( § 38 ZPO), weniger beschränkte Inhaltskontrolle nach §§ 10,
11 AGB-Gesetz - wiederum eingeschränkt durch extensivere Auslegung des § 9 AGB-Gesetz - zu anderen Klauseln führen! Zusätzliche Bestimmungen, wie Rechtswahl und Bestimmung der Sprache, Schiedsvereinbarungen,
etc. sind nur hier und besonders im im internationalen Rechtsverkehr angemessen. 2. Mustertext: Allgemeine Einkaufsbedingungen der <Firmenname>
der Firma <Firmenname> <Straßenname>, <PLZ, Stadt> § 1. Allgemeine Bestimmungen § 1.1. Für alle Bestellungen für <Vollständiger Firmenname> _
im folgenden <Firma> genannt - gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung
wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. § 1.2. Mit erstmaliger Lieferung zu den
vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an. § 1.3. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen
oder schriftlich bestätigt wurden. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
[... besondere Vorschriften für Angebotsunterlagen...] § 2. Lieferung und Versand § 2.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der
<FIRMA> zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an. § 2.2. Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften der <FIRMA> und des
Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der <FIRMA> angegeben. § 2.3. Kosten des Transportes
einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde. [... Sonderregelungen für
besonders wertvolles Verpackungsmaterial; Teillieferungen, etc. ...] § 3. Lieferfristen, Liefertermine § 3.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich
und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. § 3.2. Die <FIRMA> ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden,
zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. [... Sonderregelungen für Fälle des Annahmeverzuges bei Höherer Gewalt, wie sie für
den internationalen Handel von Bedeutung sind ...] § 4. Qualität und Abnahme § 4.1 Der Auftragnehmer sichert zu, daß die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen unddem
Stand der Technik entspricht. § 4.2 Die <FIRMA> behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen.
Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der
Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel. § 4.3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der
Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich. § 4.4. Zu liefernde Maschinen und Anlagen müssen insbesondere den folgenden Vorschriften entsprechen: [Produktspezifische Normen zur
Sicherheit und Funktion der bestellten Waren.] § 4.5. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der
Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen. [Für den industriellen Bereich:
Besondere Vereinbarungen zur Qualitätssicherung, Qualitätsprüfungen durch Stichproben, Dokumentation hierüber, Rechtsfolgen bei Verstößen ...] § 5. Preise und Zahlungsbedingungen § 5.1
Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der <FIRMA> zugute. § 5.2 Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und
Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. § 5.3 Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und
rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels berechtigt die <FIRMA>, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten. § 5.4 [Bestimmung der Zahlungsweise, z. B. “Zahlbar 30 Tage ab Rechnungslegung.” oder unter Einräumung eines Skontos.] § 6. Aufrechnung und Abtretung § 6. 1 Der Auftragnehmer ist nur
berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. § 6.2 Die Abtretung von Forderungen gegen die <FIRMA> ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam. § 7. Gewährleistung § 7.1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der
Auftragnehmer stellt die <FIRMA> auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines
Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu. § 7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung
am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese. § 7.3 Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch <FIRMA> kostenlosen Ersatz zu leisten, einen
Preisnachlaß nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die <FIRMA> - nach Rücksprache mit dem
Auftragnehmer - berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche
gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des
höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist <FIRMA> berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache
mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen. § 7.4 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen
Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.
§ 7.5
Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrecht zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch die <FIRMA> erfolgen.
[Zusätzliche Bedingungen empfehlen sich bei koplizierter Ware bzgl. mehrfach fehlgeschlagenen Nachbesserungen oder bei Dauerschuld- oder Wiederkerhschuldverhältnissen, also speziell bei
Bezugsverträgen.] 8. Informationen und Daten Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem
Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht
werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. 9. Schutzrechte Dritter Der Auftragnehmer versichert, daß Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die <FIRMA> dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B.
von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei. 10. Datenschutz
Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet
werden. 11. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. [...
Gerichtsstandsvereinbarung, Sprachregelung, etc. bei AGBs gegenüber Kaufleuten...] <Vollständige Firmenbezeichnung; vgl. z. B. § 35a GmbH-G> AGB-Version 1.0 Stand: ab.xy..2000
Fundstelle: http://www.agb-recht.de Autor:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - http://www.ra-exner.de |