Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. 6. 2000 (BGBl. I S. 946)
aufbereitet von
RA Siegfried Exner, Kiel
Das AGB-G war das bis zum 31.12.2001 gültige Gesetz zu den AGB. Seit dem 01.01.2002 sind diese Regelungen geändert und im BGB enthalten. Übersicht
Erster Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften §§ 1 - 11Zweiter Abschnitt - Verfahren §§ 13 - 21 Dritter Abschnitt - Sicherung der Anwendung von
Verbraucherschutzvorschriften
Vierter Abschnitt - Anwendungsbereich
Fünfter Abschnitt - Schluss- und Übergangsvorschriften
.§ 22 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann
im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen,
die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13. (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere 1. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften, 2. das Verbraucherkreditgesetz, 3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, 4. das Fernabsatzgesetz, 5. das Fernunterrichtsschutzgesetz, 6. Vorschriften des Bundes- und
Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung
der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/36/EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), 7. die entsprechenden Vorschriften des
Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, 8. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Reisevertrag unter Einschluss der
Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und 9. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.
(3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu: 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind, 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen
Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf
diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und 3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten werden. (4) Der Anspruch
auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Zuwiderhandlung an. (6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren
gelten §§ 13 Abs. 4 und 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verordnungsermächtigung und im Übrigen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend. § 22a Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen.
Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG
zugeleitet. (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen,
wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die
mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck.
Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu streichen, wenn 1. der Verein dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind. (3) Entscheidungen über
Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Vereinen auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es
bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Vereins aus der Liste gestrichen worden ist. (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel
an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu
dessen Entscheidung aussetzen. (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
§ 23 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. (2) Keine Anwendung finden ferner 1.
§ 2 für die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr; 1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte der Anbieter
von Telekommunikationsdienstleistungen über das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach dem Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden; 1b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für
Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Deutschen
Post AG zur Einsichtnahme bereitgehalten werden; 2. die §§ 10 und 11 für Verträge der Elektrizitäts- und der Gasversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie und
mit Gas aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den auf Grund des 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung
mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen
abweichen; 3. § 11 Nr. 7 und 8 für die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im
Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 27. Februar 1970 abweichen; 4. §11 Nr. 7 für staatlich genehmigte Lotterieverträge oder Ausspielverträge; 5. §§ 10 Nr. 5 und 11 Nr. 10 Buchstabe f für Leistungen, für die die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage ist; 6. § 11 Nr. 12 für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern
urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. (3) Ein Bausparvertrag, ein
Versicherungsvertrag sowie das Rechtsverhältnis zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und einem Anteilinhaber unterliegen den von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Bausparkasse, des Versicherers sowie der Kapitalanlagegesellschaft auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind.
§ 24 Persönlicher Anwendungsbereich Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 9 ist in den Fällen des Satzes 1
auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu
nehmen. § 24a Verbraucherverträge Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; 2. die §§ 5, 6 und 8 bis 11 dieses Gesetzes sowie Artikel
29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher
auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 9 sind auch die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände
zu berücksichtigen. § 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die
Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen, 2. Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen. Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens. § 27a Abschlagszahlungen beim Hausbau Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auch unter Abweichung von § 632a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele
Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung
zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist. § 28 Übergangsvorschrift (1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des
Absatzes 2 nicht für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. (2) § 9 gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über die regelmäßige
Lieferung von Waren, die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sowie die Gebrauchsüberlassung von Sachen, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt sind. (3) Auf Verträge über die
Versorgung mit Wasser und Fernwärme sind die Vorschriften dieses Gesetzes erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten anzuwenden. (4) Rechtsverordnungen, die auf Grund von § 27 in seiner vor dem
14. August 1999 geltenden Fassung erlassen worden sind, können nach Maßgabe des § 27 in seiner seitdem geltenden Fassung geändert oder aufgehoben werden. (5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000
stehen die in §§ 13 und 22 dieses Gesetzes sowie in § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmten Ansprüche auch Verbraucherverbänden zu, die nicht in die Liste nach § 22a
eingetragen sind, wenn einem Antrag auf Eintragung in die Liste zu entsprechen wäre. Bei Verbänden, deren Klagebefugnis in einem vor dem 30. Juni 2000 ergangenen rechtskräftigen Urteil eines
Oberlandesgerichts anerkannt worden ist, kann die Eintragung in die Liste nur unter Berufung auf nach Rechtskraft des Urteils eingetretene Umstände abgelehnt werden. § 29 Kundenbeschwerden
(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die
bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen: 1. Durch die Unabhängigkeit
der Einrichtung muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein. 2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein. 3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,
und sie müssen rechtliches Gehör erhalten. 4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein. Die Rechtsverordnung soll bis zum Ablauf des 31. Oktober 1999 erlassen werden. Sie
regelt in Anlehnung an § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere
geeignete Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt werden kann. § 30 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 1977 in Kraft. §
14Abs. 2, §§ 26 und 27 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 23 Abs. 2 Nr. 1a und 1b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft. Fundstelle: www.AGB-Recht.de Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags.
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - http://www.kanzlei-exner.de |