Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Bürgerliches Geetzbuch (BGB) Schudrecht AT - Abschnitt 2: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: Juni 2005 Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de § 305 BGB - Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den
Vertrag -
Abs. 1) Begriff der Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Abs. 2) Einbeziehung von AGB
Abs. 3) Vereinbarung von AGB
§ 305a BGB - Einbeziehung in besonderen Fällen -
Einverständnis - der Bahnen,Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag - für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen
§ 305b BGB - Vorrang der Individualabrede - § 305c BGB - Überraschende und mehrdeutige Klauseln -
Abs. 1) ungewöhnlich Klauseln
Abs. 2) Zweifel bei der Auslegung
§ 306 BGB -Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit -
Abs. 1) Unwirksamkeit
Abs. 2) Gesetzesrecht; keine geltungserhaltende Reduktion
Abs. 3) Unwirksamkeit des Vertrag bei unzumutbarer Härte
§ 307 BGB - Inhaltskontrolle -
Abs. 1) Gebot von Treu und Glauben
Abs. 2) Auslegungsregel für unangemessene Benachteiligung
Abs. 3) Anwendbarkeit des AGB-Rechts
§ 308 BGB - Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit -
Nr. 1. Annahme und Leistungsfrist
Nr. 2. Nachfrist
Nr. 3. Rücktrittsvorbehalt
Nr. 4. Änderungsvorbehalt
Nr. 5. Fingierte Erklärungen
Nr. 6. Fiktion des Zugangs
Nr. 7. Abwicklung von Verträgen
Nr. 8. Nichtverfügbarkeit der Leistung
§ 309 BGB - Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit -
Nr. 1. Kurzfristige Preiserhöhungen
Nr. 2. Leistungsverweigerungsrechte
Nr. 3. Aufrechnungsverbot
Nr. 4. Mahnung, Fristsetzung
Nr. 5. Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen
Nr. 6. Vertragsstrafe
Nr. 7. Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden
Nr. 7. lit. a) Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
Nr. 7. lit. b) Grobes Verschulden
Nr. 8. Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung
Nr. 9. Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
Nr. 10. Wechsel des Vertragspartners
Nr. 11. Haftung des Abschlussvertreters
Nr. 12. Beweislast und Bestätigungen
Nr. 13. Form von Anzeigen und Erklärungen
§ 310 BGB - Anwendungsbereich -
Abs. 1) Einschänkung für Unternehmer
Abs. 2) Einschänkung für Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasser- Versorgungsunternehmen
Abs. 3) Maßgaben für Verbraucherverträge
Abs 3 Nr. 1 Stellung der AGB
Abs 3 Nr. 2 einmaligen Verwendung
Abs 3 Nr. 3. Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung
Abs 4) Keine Anwendung im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Besonderheiten bei Arbeitsverträgen
Sonderregelungen § 312 Haustürgeschäfte § 312b ff Fernabsatz § 312e Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
Sonstige Gesetze Auf dieser Seite finden Sie interne und externe Links zu Gesetzen, die oft im Zusammenhang mit AGB-Recht von Bedeutung sind.
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z.B.
Informations- und Belehrungspflichten [BGB – InfoV
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