BGH zu Endrenovierungsklauseln

 
 

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Endrenovierungsklauseln in Mustermietverträgen
Neue Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Fundstelle: www.AGB-Recht.de
Darstellung und (c) 2001- 2007: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
 http://www.kanzlei-exner.de

 

Inhaltsübersicht

 

Ausführungen

 

Endrenovierungsklauseln und Schönheitsreparaturen

Der Bundsgerichtshof (BGH) hat bereits in mehreren Fällen starre Fristen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Formualrverträgen (AGB) über Wohnraummiete für unzulässig erklärt. Die Folge war, dass keine Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen mehr bestand. Nunmehr hat der BGH auch über das Thema der Endrenovierungsklauseln in Mustermietverträgen zu entscheiden gehabt. Dies bestrifft als alle Mietvertragsmuster, die für den Fall des Mietendes / Auszugs eine Renovierung durch den Mieter vorsehen. Hierbei hat der BGH die bei der Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen begonnene Linie fortgesetzt: Starre Fristenregelungen oder intransparente Verpflichtungen sind unwirksam. Die folgende Darstellung erläutert die Rechtsprechung.

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Autor und (c) 2006 / 2007:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel = Kanzlei-Exner.de

 

1) Arten von Renovierungsklauseln

Es bestehen zahlreiche Arten von Renovierungsklauseln:

Unterschieden werden können Renovierungsklauseln nach dem Zeitpunkt, zu dem die Renovierung erfolgen muss.

    1. Einzugsrenovierungsklauseln (Renovierung zum Beginn der Mietzeit)

    2. Schönheitreparaturenklausseln (während der Mietzeit)

    3. Klauselns zur Auszugsrenovierung (Renovierung zum Ende der Mietzeit)

Mit dem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 12.09.2007 - VIII ZR 316/06) nun auch zu den Endrenovierungsklauseln eine begrenzende Rechtsprechung der Untergerichte bestätigt.

Weiterhin kann unterschieden werden, ob der Mieter selbst renovieren muss (kann),  die Renovierung durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden soll ("Handwerkerklausel") oder ein Geldbetrag für die Renovierung gezahlt werden muss. Über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit solcher Klauseln hat das aktuelle Urteil des BGH keine Aussagen getroffen, so dass es insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung bleibt.

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2) Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs
   
(BGH, Urt. v. 12.09.2007 - VIII ZR 316/06)

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klauseln

    "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben."

und

    "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."

eines Mustervertrags einer Vermietervereinigung waren demnach unwirksam.

Mieter sind daher bei solchen Klauseln nicht zu Vornahme von Schönheitsreparaturen (Endrenovierung) in dieser Wohnung verpflichtet.

Nach dem BGH liegt aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters  ein Verständnis dahin näher, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf.
Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist die Formularbestimmung unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.

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3) Folgen für Formularmietverträge (Miet-AGB, § 536 Abs. 4 BGB)

Endrenovierungsklauseln können auch nach dem neuen Urteil grundsätzlcih weiter durch Formularmietverträge vereinbart werden. Genauer zu beachten ist, dass der Inhalt dieser Klauseln der neuen Rechtsprechung entspricht.

    a) Zulässig sind nach der bisherigen und der neuen Rechtsprechung demnach wohl Klauseln, wenn die Wohnung bei Mietbeginn im unrenovierten Zustand übergeben worden ist und der Mieter erst nach Ablauf einer üblichen und angemessenen Renovierungsfrist zur Endrenovierung verpflichtet ist (BGH NJW 1987, 2575

    b) Unzulässig sind nach der bisherigen und der neuen Rechtsprechung wohl Klauseln, wenn die Wohnung:

      nach Bedarf

      bei Erforderlichkeit

      je nach dem Grad der Abnutzung

zu renovieren ist (Grund: Fehlende Transparenz , also Bestimmtheit der Renovierungspflicht).

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4. Umfang und Fälligkeit der Endrenovierungspflicht

Die Entscheidung des BGH hat die Zulässigkeit von Endrenovierungsklauseln in AGB nur eingeschränkt. Es bleibt möglich Endrenovierungsklauseln durch Individualvereinbarung zu regeln. Weiterhin besteht inerhalb der durch die Rechtsprechung geogenen die Möglichkeit Endrenovierungsklsuseln zu verwenden. Der Umfang solcher AGB-Regelungen sind dann zu beachten. Nach der Rechtsprechung im Sinne von § 307 BGB galt:

Der Mieter schuldete nicht die Wiederherstellung des früheren Zustands der Mietwohnung, sondern eine durchschnittliche Renovierung (Zum Teil wird dem Vermieter jedoch eine Vorteilsausgleichung zugestanden)

Unwirksam waren weitergehende Pflichten, als nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehen, also z. B.

    Abziehen, Abschleifen oder Versiegeln eines Parketts

    Ausbesserung von Schäden am Verputz der Wände und Decken und am Bodenbelag

    Ersetzen von Fußbodenbelägen / Teppichböden

    Die Fälligkeit bei einer Endrenovierungsklausel tritt grundsätzlich ein bei:

    Auszug und Übergabe der Wohnung durch den Mieters

    Räumung der Wohnung

 

5. Prüfung bestehender Mietverträge anhand der neuen Rechtsprechung

Renovierungsklauseln müssen anhand der neuen Rechtsprechung auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Dies ist spätestens bei Auszug des Mieters erforderlich. Werden wegen unberechtigter Ansprüche z. B. die Kaution zurückgehalten oder eine Mietbürgschaft gezogen, so drohen kostspielige und unötige Auseinandersetzungen.

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Checkliste: Wirksamer Mietvertrag / Bestehen eines Mietverhältnisses

    1. Vorliegen eines Mustermietvertrags / einer Formularklausel als Allgemeine Geschäftsbedingunge (AGB)

    2. Renovierungsbedarf der Wohnung bei Auszug oder Räumung (Tatsachenfrage)

    3. Die Auslegung der Klausel ergibt keine Unklagheiten (Unklarheitenregel - § 305c Abs. 2 BGB)

    4. Transparente Klausel mit erkennbaren und abgrenzbaren Pflichten für den Mieter (Transparenzgebot - § 307 Abs. l S. 2 BGB).

    5. Keine unangemessene Verlagerung der Pflichten des Vermieters zur Erhaltung der Mietsache auf den Mieter

    6. Art der Renovierungs- bzw. Abgeltungspflicht

    7. Vollstreckbarkeit (z. B. Einbehalt einer Kaution, Androhung der Ersatzvornahme, Vollstreckung von Zahlungsansprüchen in ein bekanntes Konto)

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Zuletzt geändert am 23.09.2007


Literatur:

     

Urteile:

     

Linksammlung:

     

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