Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Allgemeinen Geschäftsbegingungen (AGB)
BGH-Urteile aus dem Jahr 2000 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) [zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de 2000
Mietzinsanspruch bei Ersatzmieterklausel und "verbilligter" Nachvermietung (LG Kiel,
21.12.2000) Quelle und Volltext unter: http://www.landgericht-kiel.landsh.de Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel
Leitsatz des LG Kiel: Verwirkung des Mietzinsanspruches durch fortwährende rügelose Hinnahme der Verrechnung des Mieters mit
Wasserschäden. Anspruchsverzicht durch Abrechnung und vorbehaltlose Auszahlung der Mietsicherheit Sachgebiet(e): Mietrecht BGB 552; BGB 162; BGB 326; BGB 542 Sachverhalt: Die
Entscheidung ist ohne Sachverhalt veröffentlich worden. (§ 543 Abs. 1 ZPO) Entscheidung: 1. Mietzinsanspruch a) Die Rüge, die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 17.8.1998 sei zu
Unrecht verneint worden, ist nicht begründet. Abgesehen davon, dass auch die Kammer wegen der gerügten Mängel allenfalls eine "unerhebliche Hinderung oder Vorenthaltung
des Gebrauchs" (§ 542 Abs. 2 BGB) erkennen kann, war die Kündigung hier schon deshalb unwirksam, weil - unstreitig - keine Frist
zur Mängelbeseitigung gesetzt worden war. Gründe dafür, dass die gemäß § 542 Abs. 1 erforderliche Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war, liegen nicht vor. Das Argument der Beklagten, eine Fristsetzung wäre reine Förmelei gewesen, trifft nicht zu. Ein Fall der endgültigen Erfüllungsverweigerung ist nicht schon darin zu erblicken, dass der Vermieter gerichtlich klären lässt, ob wegen gerügter Mängel ein Minderungsrecht besteht oder nicht. [...]
b) Das Mietverhältnis ist auch nicht aufgrund der Ersatzmietklausel in § 22 MV vorzeitig beendet worden. Ein Fall treuwidriger Vereitelung der Nachvermietung
(§ 162 BGB) liegt nicht vor. Es ist schon fraglich, ob die Beklagten dadurch, dass sie den Klägern lediglich eine Liste von Nachmietinteressenten übersandten, ihre Pflicht zur Stellung eines akzeptablen und abschlussbereiten Ersatzmieter erfüllt haben. Jedenfalls war keiner der Interessenten bereit, das Mietobjekt zu den bisherigen Bedingungen anzumieten - und weitere Nachmietinteressenten haben die Beklagten nicht benannt. [...] Dass es nun darauf ankam, den Klägern Ersatzmieter zu präsentieren, die bereit waren, den bisherigen Mietzins zu akzeptieren, musste den Beklagten schließlich und jedenfalls nach Lektüre des - unstreitig zugegangenen - Schreibens der Klägerseite vom 22.9.1998 klar geworden sein, in dem ihnen unmissverständlich deutlich gemacht wird, dass sie die Nachteile zu tragen hätten, wenn lediglich eine Vermietung zu einem niedrigeren Mietzins gelingen sollte.
c) Erfolg hat die Berufung allerdings mit ihrem Einwand zur Miethöhe. Der Mietzins belief sich unstreitig auf 1725,- DM (1595,- DM zuzüglich 130,- DM für die Tiefgarage). Hieraus folgt, dass der
zu Recht zuerkannte Restmietzins von 9085,- DM für die Monate 7/98 bis 12/98 um insgesamt 120,- DM (6 x 20,- DM) auf insgesamt 8985,- DM zu reduzieren ist. d) Der Einwand der Mietpreisüberhöhung
ist unschlüssig. Der Umstand, dass Vermietung am 1.1.1999 nur noch zu einem Mietzins von 1.400,- DM gelungen sei, lässt nicht den Rückschluss zu, dass und inwieweit eine Mietpreisüberhöhung bei
Vertragsbeginn (1.4.1996) vorgelegen hat. [...] 2. Mietzinsausfallschaden Die Mietzinsdifferenzen hat das Amtsgericht zu Recht bis einschließlich August 1999 zugebilligt. Das Mietverhältnis war
befristet und ist - wie das Amtsgericht zutreffend aus der Staffelmietvereinbarung
entnommen hat - gemäß 10 Abs. 2 MHG mit vierjähriger Kündigungsfrist zum 31.8.1999 beendet worden. Bis dahin hatten die Beklagten für die volle Miete einzustehen. Zwar war das Mietverhältnis aufgrund der Weitervermietung am 1.1.1999 beendet worden. Die Weitervermietung war aber - worauf die Kläger zuvor hingewiesen hatten und womit die Beklagten einverstanden waren (siehe den oben zitierten Schriftwechsel) - lediglich
aus Gründen der Schadensminderung
zu einem geringeren Mietzins erfolgt, weil und nachdem die Beklagten aufgrund ihrer Kündigung und ihres Auszuges deutlich gemacht hatten, dass sie nicht mehr bereit waren, das befristete Mietverhältnis zu erfüllen oder die Voraussetzungen der in § 22 MV geregelten Nachvermietung zu schaffen.
3. Schönheitsreparaturen: Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die Wohnung sei - bis auf geringfügige Ausbesserungsarbeiten im Wohn- und Schlafzimmer - beim Auszug gestrichen worden. Denn aus
der unwidersprochen gebliebenen Erwiderung der Kläger, es seien lediglich jene Wandflächen gestrichen worden, die wegen der genannten Ausbesserungsarbeiten einen scheckiger Eindruck hinterlassen hätten,
ergibt sich gerade die Notwendigkeit, diesen Wandflächen einen weiteren Anstrich zu geben. [...]Entscheidung: LG Kiel, 1. Zivilkammer, Urteil v. 21.12.2000, Az.: 1 S 209/00
Vorinstanz: AG Kiel, Urteil vom 11.5.2000,Az.: 106 C 307/98 [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Umfassender Haftungsausschluss für Zugangsstörungen im Online-Banking unzulässig Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 94/2000 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Eine Bank kann ihre Haftung für technisch oder betrieblich
bedingte zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Banking formularmäßig nicht umfassend ausschließen. Die beklagte Bank bietet Kunden, die bei ihr ein Girokonto
unterhalten, die Teilnahme am "Online-Service" an. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:
"Aus technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum P...bank Online-Service möglich. Zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen
können beruhen auf höherer Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an den technischen Anlagen oder auf sonstigen Maßnahmen, z. B. Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die für einen einwandfreien oder
optimierten P...bank Online-Service notwendig sind, oder auf sonstigen Vorkommnissen, z. B. Überlastung der Telekommunikationsnetze."
Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt von der Beklagten, die Verwendung des ersten Satzes der Klausel zu unterlassen. [...] Der XI. Zivilsenat hat hierzu ausgeführt: Die beanstandete
Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach §§ 9 – 11 AGBG. Sie diene nicht lediglich der Beschreibung tatsächlicher Zustände, sondern schränke den grundsätzlich "rund um die Uhr" eröffneten
Zugang der Kunden zum Online-Service und damit den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten ein. Danach sei die Klausel als umfassende Haftungsfreizeichnung
für technisch oder betrieblich bedingte Beschränkungen und Unterbrechungen des Online-Service zu verstehen. Ein derart undifferenzierter Haftungsausschluss
verstoße jedoch gegen § 11 Nr. 7 AGBG, wonach der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich jedenfalls nicht von der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit freizeichnen kann.
Entscheidung: Urteil vom 12. Dezember 2000 – XI ZR 138/00 [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Unwirksamkeit einer dreiwöchigen Annahmefrist eines Möbelhändlers Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 67/2000 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Die Beklagte, eine Möbelhändlerin, verwendete bis zum Frühjahr 1999 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel:
"§ 1 Vertragsschluß Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht
binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt."
Prozessverlauf: Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt von der Beklagten, die Verwendung der Sätze 1 und 3 der Klausel im nichtkaufmännischen Verkehr
zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger
bekannt zu machen. [...] Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat der angegriffenen Klausel die Wirksamkeit versagt, weil sich der Verwender damit entgegen § 10 Nr. 1 AGBG die
Frist zur Annahme oder Ablehnung
eines Angebots unangemessen lang vorbehält. Allerdings ist als Besonderheit des Möbelhandels zu berücksichtigen, dass angebotene Möbelstücke wegen ihres Umfangs und der vielfältigen Ausführungsformen oft
nicht vorrätig
gehalten werden können, so dass der Verkäufer beim Hersteller nachfragen muss, ob und gegebenenfalls in welcher Frist die bestellte Ware geliefert werden kann. Die dadurch und durch den Umstand, dass Möbelkäufe häufig
finanziert
werden und dabei die Bonität des Kunden einer vorherigen Überprüfung bedarf, bedingte zeitliche Verzögerung rechtfertigt es nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur beim Möbelkauf, eine formularmäßig ausbedungene Annahmefrist von drei Wochen als zulässig anzusehen.
Unangemessen lang wird die dreiwöchige Annahmefrist jedoch bei dem Verkauf vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken. [...] Im gegebenen Fall war davon auszugehen, dass die
Beklagte über den Rahmen weniger Ausnahmefälle hinaus auch vorrätige Ware, insbesondere Ausstellungsstücke verkauft und dabei unterschiedslos ihre Allgemeinen Geschäftsbedingung verwandt hat. Kam die Klausel
jedoch auch bei dem Verkauf vorrätiger Ware zum Einsatz, war sie insgesamt für unwirksam zu erklären. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger schließlich auf seinen Antrag gemäß § 18 ABGB die
Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen hat, war dies – jedenfalls hinsichtlich der im Revisionsverfahren allein zu überprüfenden Klausel – ermessensfehlerfrei und daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Entscheidung: Urteil vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00 [ zurück zur Urteilsübersicht] Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags.
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Stand: Juni 2005 |