Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Allgemeinen Geschäftsbegingungen (AGB)
BGH-Urteile aus dem Jahr 2001 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) [zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
2001
Haftungsbeschränkung des
Vermieters einer Wohnung (BGH, 24.10.2001)
Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion (BGH, 07.09.2001)
Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten (BGH, 12.06.2001)
Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträge (BGH, 09.05.2001)
Haftungsbeschränkung des Vermieters einer Wohnung Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 2/2002 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Das Oberlandesgericht Hamburg hat dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob der in einem Formularmietvertrag vereinbarte Ausschluss der Haftung des Vermieters
für Sach- und Vermögensschäden des Mieters, die durch vom Vermieter leicht fahrlässig verschuldete Mängel der Mietsache verursacht wurden, wegen Verstoßes gegen des Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam ist.
In dem Rechtsstreit verlangen die Kläger Schadensersatz von rund 25.000,- DM für die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen. Während ihrer durch Urlaub bedingten Abwesenheit war wegen eines Defektes
im Flachdach des Hauses Wasser in die Mietwohnung der Kläger eingedrungen und dadurch Mobiliar beschädigt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg hätte die Dachhaut wegen ihres Alters einer
laufenden Überwachung bedurft, die aber unterblieben ist. Das Landgericht ist der Meinung, dass der Vermieterin wegen dieses Versäumnisses nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit gemacht werden könne. Die
Parteien haben jedoch in ihrem Formularmietvertrag vereinbart, dass die Vermieterin für Schäden, die durch Mängel des Mietobjektes verursacht wurden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Der
für Rechtsentscheide zuständige VIII. Zivilsenat hat die Vorlagefrage dahin beantwortet, dass der in einem Formularmietvertrag vereinbarte Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
des Mieters wegen Sachschäden, die durch Mängel der Mietsache verursacht wurden, für die der Vermieter infolge leichter Fahrlässigkeit verantwortlich ist, nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam ist. Ein solcher Haftungsausschluss schränke die sich aus dem Gesetz ergebende
Hauptpflicht des Vermieters ein, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. In dieser Einschränkung liege eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Sie berge die Gefahr, dass
der Vermieter seiner Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache vernachlässige. Bei der Abwägung der Belange von Vermieter- und Mieterseite fällt nach Auffassung des VIII. Zivilsenats wesentlich ins
Gewicht, dass der Mieter sich vor den finanziellen Folgen der typischerweise von Mängeln der Wohnung verursachten Schäden nicht durch den Abschluss einer Versicherung
schützen kann. Denn die übliche Hausratversicherung umfasst von Leitungswasserschäden abgesehen keine Schäden, die von Mängeln des Wohngebäudes ausgehen. Andererseits kann der Vermieter für Schäden, die durch eine leicht fahrlässige Verletzung seiner Instandhaltungspflicht entstanden sind, eine Haftpflichtversicherung abschließen, deren Kosten er als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann.
Entscheidung: Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VIII ARZ 1/01 [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Zustandekommen eines Kaufvertrages
bei einer Internet-Auktion Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 79/2001 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte
Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden. Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer Hamburger Firma, die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Private
anbietet, eine Seite ein, auf welcher er den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen Startpreis
von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis. Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab der Beklagte zusätzlich gegenüber dem
Auktionsveranstalter die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger gab das höchste Gebot
mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und war zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Preis von 39.000,- DM bereit. Der Kläger
verlangt mit der Klage Übereignung des PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM. Prozessverlauf:
Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 2001, 1142 = JZ 2001, 764) hat der vom Landgericht Münster (JZ 2000, 730) zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache hat es die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof
hat in seiner heutigen Entscheidung über die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit der Begründung bestätigt, ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145
ff. BGB zustande gekommen. Er hat zunächst darauf hingewiesen, dass Willenserklärungen auch per Mausklick abgegeben werden können, und sodann ausgeführt, der Beklagte habe nicht
lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, dass
der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene
Kaufangebot an, freigeschaltet habe. Der Bundesgerichtshof hat betont, es habe zur Auslegung der Erklärung des Beklagten keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters
bedurft, da die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung unmissverständlich
gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht in Betracht gekommen; denn die Willenserklärung des Beklagten habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert, individuellen Charakter.
Entscheidung: Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01 Anmerkung des Bearbeiters: Die im Ergebnis richtige Entscheidung hat nur einen kleinen
kosmetischen Fehler: Auch die für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte und von dem Verwender vorgegebene Erklärung vor Freischaltung des Angebots, stellt eine Klausel im Sinne der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dar. Ggf. müsste zugunsten von privaten Verbrauchern als Verkäufer bei Online-Auktionen geprüft werden, ob die "Freischaltungsklauseln" den Anforderungen des AGB-G (später der
§§ 307 ff BGB) genügt. Das kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn das Zuschlagverfahren kompliziert ist oder der Einsatz bestimmter Softwaretools von Seiten der "Ersteigerer" (nach dem
Motto "last minute" der Preis niedrig gehalten werden kann. [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 43/2001 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Leitsatz: Die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene
Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten ist gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam. Die beklagte Deutsche Telekom AG
vertreibt Telefonkarten zum Preis von 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern Telefonate in entsprechendem Umfang führen kann. Während die früher ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis...(Monat/Jahr)" an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfasst, sind die Telefonkarten nicht mehr zum Zwecke des Telefonierens verwendbar; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte
Guthabenbeträge verfallen ersatzlos. Gegen die Verwendung dieser Klausel wendet sich der klagende Verbraucherschutzverband mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. [...]
Die streitige Klausel stelle keine kontrollfreie Leistungsbeschreibung
dar, sondern unterliege der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9 bis 11 AGBG. Sie schränke nämlich die mit der Telefonkarte verbundene Nutzungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht ein. Abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts sei die
Klausel allerdings eindeutig dahin zu verstehen, dass ein nicht verbrauchtes Restguthaben verfallen solle. Daher liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot
nicht vor. Die Klausel stelle aber eine unangemessene Benachteiligung
der Kunden dar und sei deshalb mit § 9 AGBG unvereinbar. Die von der Beklagten angeführten Gründe – Einführung neuer Technologien, Bekämpfung von Kartenmissbrauch
– könnten allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Aus ihnen ergebe sich jedoch keine ausreichende Begründung für den ersatzlosen Verfall eines bei Fristablauf
noch vorhandenen Guthabens.Entscheidung: Urteil vom 12. Juni 2001 – XI ZR 274/00 – [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 38/2001 Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Prozessverlauf: Der für das Versicherungsrecht
zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden. Ein
Verbraucherverband
hatte die Klausel zur Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) gestellt, zu denen auch Allgemeine Versicherungsbedingungen gehören. 1. Der
Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, mit der das beklagte Versicherungsunternehmen die Folgen einer Kündigung
des Vertrags durch den Versicherungsnehmer regelt. Auch enthält diese Klausel Regelungen für den Fall, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung zwar aufrechterhalten, aber keine weiteren Beiträge mehr zahlen möchte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel für den Versicherungsnehmer
nicht hinreichend durchschaubar ist. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und somit eine unangemessene Benachteiligung
des Versicherungsnehmers i.S. des § 9 AGBG. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass der Versicherungsnehmer der Klausel nicht ausreichend die wirtschaftlichen Nachteile
entnehmen kann, die er bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Beitragsfreistellung in Kauf nehmen muss. [...] 2. Dieselben Erwägungen gelten bei der Beurteilung einer
Klausel, die sich mit der Frage befasst, wie die Kosten für den Abschluss des Vertrages, z.B. auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden. Auch diese Klausel hat der
Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend erkennen konnte. 3. Eine weitere Klausel hat der
gerichtlichen Kontrolle standgehalten. Diese befasst sich mit der Überschussermittlung und -beteiligung. Der klagende Verbraucherverein hielt diese Regelungen für unwirksam, weil sie keinen Aufschluss
darüber gäben, wie der verteilungsfähige Überschuss zu ermitteln sei, welchen Anteil am Überschuss das Versicherungsunternehmen an die Versicherungsnehmer auszuschütten habe und in welcher Höhe der
Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschussbeteiligung geltend machen könne. Dass der Überschuss nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Handelsgesetzbuches
und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt werde, worauf das Unternehmen in der Klausel hinweist, sage dem Versicherungsnehmer nichts. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber darauf
abgehoben, dass das Versicherungsunternehmen in der Klausel die Quellen aufzeigt, aus denen Überschüsse erzielt werden können. Darüber hinaus ist in der Klausel hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass
der künftig zu erzielende Überschuss unterschiedlich hoch ausfallen kann. Zu weiteren Erläuterungen ist das Unternehmen nicht verpflichtet. [...] Insgesamt liegt in der Klausel keine unangemessene
Benachteiligung des Versicherungsnehmers, so dass sie nicht gegen § 9 AGBG verstößt. 4. Mit einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tage (IV ZR 138/99) hat der Bundesgerichtshof eine Klausel
ebenfalls über die Kündigung und Beitragsfreistellung in Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen eines anderen Unternehmens
für unwirksam erklärt. Diese Klausel unterscheidet sich im Wortlaut etwas von der oben erwähnten Klausel des anderen Falles. Sie ist aber ebenfalls intransparent und deshalb nach § 9 AGBG unwirksam. Entscheidung: Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99 - Anmerkung des Bearbeiters: Diese Entscheidung findet im Juli 2005 eine Fortsetzung durch ein Urteil des
BVerfG, in dem dieses die Gesetzlichen Regelungen für die Transparenz von Lebensversicherungen rügt und dem Gesetzgeber unmissverständlich eine Neuregelung aufgibt. [ zurück zur Urteilsübersicht]
Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags. Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Stand: Juni 2005 |