Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Landgerichts Kiel zum Thema Allgemeinen Geschäftsbegingungen (AGB)
BGH-Urteile aus dem Jahr 2002 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
2002
Anrechenbarkeit finanzierter Altersversorgung auf Ausgleichsanspruch des
Handelsvertreters (BGH, 20.11.2002)
Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern (BGH, 19.11.2002)
Allgemeine Versicherungsbedingungen in der privaten KVen Schul- und der
Alternativmedizin (BGH, 30.10.2002)
Einschränkung der Gläubigeransprüche aus Höchstbetragsbürgschaften (BGH, 18.07.2002)
Formularmäßige Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern während
Übergangszeit (BGH, 04.07.2002)
Formularmäßige Verpflichtung zur Vertragserfüllungsbürgschaft
auf erstes Anfordern in Bauverträgen unzulässig (BGH, 18.04.2002)
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
(BGH, 09.04.2002)
Verträge über "Betreutes Wohnen"
als getrennte Dienst- und Mietverträge (LG Kiel, 10.01.2002)
Anrechenbarkeit finanzierter Altersversorgung auf Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 120/2002 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der unter anderem für das Handelsvertreterrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob die in einem formularmäßig abgeschlossenen Versicherungsvertretervertrag enthaltene Klausel, nach welcher in Höhe des
Kapitalwertes bzw. Barwertes einer vom Versicherungsunternehmen finanzierten Versorgung
"aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entsteht", wirksam ist. Dabei war die vorgenannte Klausel [...] Gegenstand einer Verbandsklage; in einem zweiten Verfahren begehrte der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses im Wege der Individualklage Zahlung des von dem Versicherungsunternehmen von seinem Ausgleichsanspruch in Abzug gebrachten Rentenbarwertes. [...]
Zur Begründung des im Verbandsklageverfahren
ergangenen Urteils hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen die Bestimmungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 HGB und seien wegen Nichtbeachtung dieser
zwingenden gesetzlichen Vorschriften
nach § 9 Abs. 1 AGBG - jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - unwirksam. [...] auch Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt werde, seien verboten. [...] Der
Ausgleichsanspruch werde ganz oder teilweise ausgeschlossen und damit die gebotene einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung in diesem Umfang untersagt. Ob die mit Mitteln des Unternehmens aufgebrachte
Altersversorgung bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen sei, könne nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet
werden. Durch eine Vereinbarung unter Ausschluss anderer Billigkeitsgesichtspunkte dürfe eine solche Anrechnung dagegen nicht im voraus zwingend angeordnet werden. In dem anderen Verfahren (
Individualprozess) hat der Bundesgerichtshof dementsprechend ebenfalls die dort getroffene formularmäßige Anrechnungsklausel als unwirksam angesehen. [..] Er hat aber
darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine vom Kläger finanzierte Altersversorgung wegen der "funktionellen Verwandtschaft
zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung" auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre. [...] Obwohl mit Rücksicht auf den Unabdingbarkeitsgrundsatz gemäß § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB eine solche Vereinbarung ungeeignet war, im voraus eine Minderung des Ausgleichsanspruchs zu bewirken, hätten die Parteien durch ihr Einverständnis bei Vertragsschluss jedenfalls zum Ausdruck gebracht, was sie für der Billigkeit entsprechend erachteten. [...]
Entscheidung: Urteile vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01 und VIII ZR 211/01 [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2002 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der unter anderem für Reisevertragssachen
zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. November 2002 darüber entschieden, ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel, der zufolge sich der Reiseveranstalter vorbehält,
"die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt",
wirksam ist. Dies hat der Senat verneint. Er hat in seinem Urteil ausgeführt, dass § 651a Abs. 4 Satz 1 BGB n. F. keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter vorschreibe und daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum
für die Fassung einer solchen Klausel eröffne. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle
nach § 307 Abs. 1 BGB n. F. Die Verweisung in § 651a Abs. 4 BGB n. F. auf § 309 Nr. 1 BGB n. F. stellt lediglich klar, dass für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke des § 651a Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. auch die zeitliche Schranke des § 309 Nr. 1 BGB n. F. gilt; sie schließt deshalb die
Angemessenheitskontrolle der Klausel nicht aus. Nach Auffassung des Senats ist die angegriffene Preisanpassungsklausel unwirksam, weil sie gegen das durch § 651a Abs. 4 Satz 1 BGB n. F. konkretisierte
Transparenzgebot
(§ 307 Abs. 1 BGB n. F.) verstößt. In einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen muss zumindest klargestellt sein, welcher Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhtem Reisepreis ist. Diesem Grundsatz wird die Klausel nicht gerecht, weil sie
mehrdeutig
ist. Sie lässt die Auslegung zu, dass nicht nur die im Vertrag wie ausgeschrieben vereinbarten Preise, sondern sowohl die ausgeschriebenen als auch die im Vertrag von der Ausschreibung abweichenden Preise zur Grundlage des Erhöhungsverlangens genommen werden können.
Entscheidung: Urteil vom 19. November 2002 – X ZR 243/01 [
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Allgemeine Versicherungsbedingungen in der privaten KVen Schul- und der Alternativmedizin
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 105/2002 Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Der klagende Verbraucherschutzverein verlangt von zwei Krankenversicherern, die Verwendung
folgender Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zu unterlassen:
"Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus
für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung
stehen."
Anlass für die Einführung dieser Klausel in der privaten Krankenversicherung war ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83 = VersR 1993, 957 = NJW 1993, 2369). Dadurch war die
Klausel in § 5 Abs. 1 f. der Musterbedingungen 1976, wonach für den Krankenversicherer keine Leistungspflicht bestand für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden und Arzneimittel, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erklärt worden. Die Klausel benachteiligte die Versicherungsnehmer deshalb unangemessen, weil sie die Leistungspflicht
für Methoden und Arzneimittel der Alternativmedizin auch dann ausschloss, wenn sie ebenso erfolgversprechend waren wie die der Schulmedizin oder wenn es bei unheilbaren und noch nicht erforschten Krankheiten
auch in der Schulmedizin noch keine allgemein anerkannten Behandlungsmethoden gab. In einem weiteren Urteil vom 10. Juli 1996 (BGHZ 133, 208 = VersR 1996, 1224 = NJW 1996, 3074) hat der Bundesgerichtshof für
den Fall einer HIV-Infektion entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei unheilbaren Krankheiten
eine medizinisch notwendige Heilbehandlung und damit eine Leistungspflicht des Krankenversicherers anzunehmen ist. Die jetzt vom Kläger beanstandete Klausel führt zu keiner unangemessenen
Benachteiligung der Versicherungsnehmer (§ 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2 BGB). Die Klausel enthält eine für den Versicherungsnehmer durchschaubare Regelung
über die Leistungspflicht für Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin und der Alternativmedizin. Der Versicherer leistet für Methoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind, und daneben für Methoden und Arzneimittel der Alternativmedizin, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Bei
unheilbaren und nicht erforschten Krankheiten, für deren Behandlung es keine von der Schulmedizin überwiegend anerkannten und keine erfolgversprechenden Methoden der Alternativmedizin gibt, stehen
schulmedizinische und nicht schulmedizinische Behandlungsansätze gleichrangig nebeneinander. Die so auszulegende Klausel beschreibt damit den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers im Rahmen einer
medizinisch notwendigen Heilbehandlung in einer Weise, die den Anforderungen in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 1993 und vom 10. Juli 1996 entspricht. Nach dem letzten, vom Kläger nicht
angegriffenen Halbsatz der Klausel kann der Versicherer seine Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden und Arzneimittel angefallen wäre.
[...] Entscheidung: Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 und IV ZR 119/01 [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Einschränkung der
Gläubigeransprüche aus Höchstbetragsbürgschaften Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 78/2002
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Die beklagte GmbH hatte für Verbindlichkeiten ihres Geschäftsführers gegenüber dem klagenden Kreditinstitut eine Bürgschaft
bis zum Betrag von 130.000 DM übernommen. Diese Bürgschaft enthielt folgende Formularklausel:
"Die Bürgschaft umfasst zusätzlich Zinsen, Provisionen und Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder durch deren Geltendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der oben genannte
Betrag überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfeststellungen im Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und dadurch der oben genannte Betrag
überschritten wird."
Die Bank hat die Bürgin in Höhe des Höchstbetrages zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 20. Juni 1991 (inzwischen mehr als 100.000 DM) in Anspruch genommen, weil sich der Hauptschuldner seit diesem Tage in
Verzug befindet. Prozessverlauf:
In der Revisionsinstanz geht es allein noch um diese Zinsen, die das Oberlandesgericht dem Grunde nach als gerechtfertigt zugesprochen hat. Es hat die zitierte Formularklausel - in Übereinstimmung mit der bisherigen Auffassung des Bundesgerichtshofs seit einem Urteil aus dem Jahre 1980 (BGHZ 77, 256) - für wirksam gehalten.
Diese Rechtsprechung hat der IX. Zivilsenat nunmehr zugunsten des Bürgen geändert. Der Senat hat darauf verwiesen, dass die Höchstbetragsbürgschaft das Haftungsrisiko des Bürgen
summenmäßig abschließend begrenzen soll. Eine solche Bürgschaft schränkt den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang in der Weise ein, dass der Bürge - auch in Abweichung von § 767 Abs.
1 Satz 2 BGB
- für die Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ihm über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus generell nicht einzustehen hat. Weitergehende Ansprüche des Gläubigers können gegen den Bürgen im allgemeinen nur dadurch begründet werden, dass dieser
selbst
in Verzug gerät oder sonstige Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag verletzt. Dieser vertragswesentliche Schutz des Bürgen wird durch eine Erweiterungsklausel, wie sie das von den Parteien verwendete Formular enthält, weitgehend beseitigt. [...]
Die Klausel begründet für den Verpflichteten ein nicht mehr kalkulierbares Haftungsrisiko, das in unvereinbarem Widerspruch zu Inhalt und Sinn einer Höchstbetragsbürgschaft steht. Der
Bundesgerichtshof hat die umstrittene Klausel daher gemäß § 9 AGBG (nach neuem Recht § 307 BGB) für unwirksam erklärt. Das Berufungsgericht muss nunmehr prüfen, wann die beklagte Bürgin
hinsichtlich ihrer rechtskräftigen Verpflichtung, an das Kreditinstitut 130.000 DM zu zahlen, in Verzug geraten ist. Erst ab diesem Zeitpunkt schuldet sie Zinsen. Entscheidung:
Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 294/00 [ zurück zur Urteilsübersicht
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http://www.kanzlei-exner.de Formularmäßige Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 72/2002 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der für das
Bau- und Architektenrecht
zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im April 2002 entschieden, dass der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen darf, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt (Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, Pressemitteilung Nr. 43/2002). Eine solche Klausel ist unwirksam. Der VII. Zivilsenat hatte jetzt darüber zu befinden, ob wegen der durch den ersatzlosen Wegfall dieser Klausel entstehenden
Lücke bei der Sicherung des Auftraggebers der Bauvertrag ergänzend dahin auszulegen ist, dass der Unternehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat.
Der VII. Zivilsenat hat eine solche Auslegung für eine Übergangszeit
bejaht. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel über die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern würde dem beiden Parteien bei Vertragsschluss bewussten Interesse des Auftraggebers an einer Sicherung der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht gerecht. [...]
Der VII. Zivilsenat hat jedoch einschränkend betont, dass eine solche ergänzende Vertragsauslegung nur solange in Betracht kommen kann, als eine von den Vertragsparteien nicht bedachte Unwirksamkeit der
Klausel und damit eine Vertragslücke anzunehmen ist. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke kann nicht mehr die Rede sein, wenn der Auftraggeber die Klausel bewusst abschließend verwendet. Davon ist
auszugehen, wenn nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung
der Auftraggeber in neuen Bauverträgen an der Klausel mit der Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern festhält und sie damit bewusst weiterverwendet.Entscheidung:
Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99 [ zurück zur Urteilsübersicht
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http://www.kanzlei-exner.de Formularmäßige Verpflichtung zur Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Bauverträgen unzulässig Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 43/2002 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der für das
Bau- und Architektenrecht
zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen darf, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "
Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt. Der Auftraggeber habe zwar, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat (Urteil vom 20. April 2000 – VII ZR 458/97), ein berechtigtes
Interesse daran, seine Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers durch eine (einfache, selbstschuldnerische) Bürgschaft
sichern zu lassen. Deren Inanspruchnahme setze den Nachweis voraus, dass der Sicherungsfall eingetreten sei, also der Bauhandwerker schlechte Arbeit geleistet habe. Die Bürgschaft auf
erstes Anfordern gehe jedoch zu Lasten des Auftragnehmers unangemessen über das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinaus. Auf Grund einer solchen Bürgschaft könne der Auftraggeber von der bürgenden Bank
nämlich auch ohne näheren Nachweis des Sicherungsfalls die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen. Das begründe die Gefahr, dass der Auftraggeber das Sicherungsmittel in Anspruch nehme, obschon der
Bauhandwerker seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht habe. Dieser sei dann gezwungen, gegen den Auftraggeber wegen unberechtigter Inanspruchnahme der Bürgschaft vorzugehen. Der Bauhandwerker trage
dabei das Risiko, dass der Auftraggeber zwischenzeitlich insolvent
geworden sei. Die Sicherung der Vertragserfüllung über eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts
nicht zu vereinbaren. Das Sicherungsmittel der einfachen Bürgschaft reiche aus.Entscheidung: Urteil vom 18. April 2002 – VII ZR 192/01 [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de
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Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 36/2002 Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der u.a. für das Bankrecht
zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die im Preisverzeichnis einer Bank enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung
gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) verstößt und unwirksam ist. Hingegen unterliegt die Klausel
nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Ein Verbraucherschutzverein hatte die Bank auf Unterlassung der Verwendung beider Klauseln verklagt. Die Klausel für Scheckrückgaben
ist gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen, weil sie lediglich den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift wiederholt. Sie betrifft Scheckinkassoverfahren, d.h. Fälle, in denen ein Girokunde die
beklagte Bank mit dem Einzug eines Schecks beauftragt. Wenn die bezogene Bank, der die Beklagte den Scheck vorlegt, die Einlösung, z.B. mangels Deckung, ablehnt, stellt sie der Beklagten gemäß dem
Scheckabkommen vom 5. November 1997 ein Entgelt in Rechnung. [...]. Da dieser Anspruch der Beklagten unabhängig von der streitigen Klausel kraft Gesetzes, nämlich gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB zusteht,
unterliegt die Klausel nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Die Klausel für Rücklastschriften
hingegen verstößt gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG. Sie betrifft Fälle, in denen die Beklagte eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Kreditinstituten einzieht. Wenn ein solches Kreditinstitut eine Lastschrift zurückgibt und dafür von der Beklagten gemäß dem Lastschriftabkommen vom 12. Dezember 1995 ein Entgelt verlangt, hat die Beklagte aufgrund der streitigen Klausel einen
Anspruch gegen ihren
Kunden auf Ersatz dieses Entgelts. [...] Da die Klausel somit auch eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden für von ihm nicht zu vertretende Rücklastschriften begründet und diese Haftung weder durch Gewährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen noch durch höhere Interessen der beklagten Bank gerechtfertigt wird, verstößt die Klausel gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG.
Entscheidung: BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01 [
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Verträge über "Betreutes Wohnen" (LG Kiel, 10.01.2002) Quelle und Volltext unter: http://www.landgericht-kiel.landsh.de Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel Leitsatz des LG Kiel: Bei Verträgen, die "Betreutes Wohnen" zum Gegenstand haben, kann sich aus der konkreten Vertragsgestaltung
unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien ergeben, dass ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, das eine isolierte Kündigung des Betreuungsvertrages unter Aufrechterhaltung des Mietvertrages
ausschließt. Bezug: BGB 305, 535, 611 , AGBG 9, 11 Nr. 12 a ; HeimG 1, 4 Sachverhalt: Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Zahlung einer Betreuungspauschale geltend.
Anfang 1997 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine 42 m²-Wohnung in einer Wohnanlage der Klägerin in W. In § 2 des Mietvertrages heißt es unter anderem:
" Neben der Miete ist eine Betreuungspauschale (entsprechend dem beiliegenden Vertrag zwischen den dem Mieter und der Pflege L.) in Höhe von 170, 00 DM direkt an die Pflege L.. zu zahlen."
Zeitgleich mit dem Abschluss des Mietvertrages schloss die "Pflege L", ein privater Pflegedienst, mit dem Beklagten einen gesonderten, mit "Mieterbetreuungsvertrag" überschriebenen
Vertrag ab, in dem unter anderem das Betreuungsangebot der "Pflege L" beschrieben und ein monatliches Pflegeentgelt von 170,- DM vereinbart wurde. Ziffer 4 dieses Vertrages lautet:
"Ende der Betreuung a) Das Mieterbetreuungsverhältnis endet bei Auflösung des Mietverhältnisses zwischen den Mietern und der ...-Stiftung. b) Das Betreuungsentgelt wird bei Kündigung für
den laufenden Monat erhoben."
Nachdem der Beklagte die Betreuungspauschale zunächst gezahlt hatte, kündigte er den Mieterbetreuungsvertrag [...] In der Folge kündigten weitere 19 der insgesamt 53 Mietparteien den Betreuungsvertrag und
stellten die Zahlung der Pauschale ein. Die "Pflege L" verringerte daraufhin den Leistungsumfang ihres Betreuungsangebots und reduzierte die dafür beanspruchte Pauschale in den mit den meisten
Mietern neu abgeschlossenen Betreuungsverträgen auf 140,- DM monatlich. Der Beklagte verweigerte den Abschluss eines entsprechend geänderten Vertrages. Mit Vereinbarung vom 02. 05. 2000 trat die
"Pflege L" ihre aus einer anliegenden "Offenen-Posten-Liste" ersichtlichen Forderungen unter anderem auch gegen den Beklagten an die Klägerin ab. [...] Entscheidung: Die
zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung der monatlichen Betreuungspauschale für den Zeitraum Dezember 1998 bis Mai 2000 verurteilt. Für die
Monate Juni bis August 2000 steht der Klägerin ein solcher Zahlungsanspruch demgegenüber nicht zu. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg. [...] Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die zwischen
ihm und der "Pflege L" geschlossene Vereinbarung wirksam. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 HeimG liegt nicht vor. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet das HeimG keine Anwendung, da es
sich bei der Einrichtung der Klägerin nicht um ein Heim im Sinne des § 1 HeimG
handelt. Zwar kann die Wohnform des Betreuten Wohnens durchaus unter das HeimG fallen, und zwar auch dann, wenn die Betreuung von einem Dritten erbracht wird (Kunz/ Ruf/ Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 1 Rn. 8). Nach § 1 Abs. 1 HeimG setzt ein Heim im Sinne dieses Gesetzes aber u.a. voraus, dass die
Einrichtung zum Zwecke der Unterbringung betrieben wird, wobei die Unterbringung neben der Überlassung der Unterkunft auch die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung umfasst. [...]
Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG liegt nicht vor. Einzig die unter Ziffer 1 b) des Betreuungsvertrages umschriebenen Leistungen lassen ihren Umfang
nicht zweifelsfrei erkennen. Insgesamt sind die durch den Vertrag begründeten Rechte des Mieters aber nicht derart unklar oder undurchschaubar, dass der Beklagte durch die unter Ziffer 3 des Betreuungsvertrages vereinbarte Betreuungspauschale unangemessen benachteiligt würde.
Der Beklagte hat den Betreuungsvertrag auch nicht wirksam gekündigt. [...]Zwar ist die ordentliche Kündigung nur des Betreuungsvertrages nicht schon nach Ziffer 4 a) der Vereinbarung ausgeschlossen,
wonach das Betreuungsverhältnis bei Auflösung
des Mietverhältnisses endet. Dieser Regelung lässt sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen, dass das Betreuungsverhältnis nur bei Kündigung des Mietvertrages beendet werden kann. Die Formulierung kann genauso gut dahin verstanden werden, dass der Betreuungsvertrag jedenfalls bei Beendigung des Mietvertrages endet. Dies gilt um so mehr, als in Ziffer 4 b)
lediglich allgemein von "Kündigung" und nicht etwa nur von der Kündigung des Mietverhältnisses die Rede ist. Die damit verbundene Unklarheit geht nach § 5 AGBG zulasten
der Klägerin als Verwenderin
der vorformulierten Vertragsbestimmungen. Auf die Frage, ob ein solcher, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarter Ausschluss der ordentlichen Kündigung nur des Betreuungsvertrages gegen § 11 Nr. 12a AGBG verstieße, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.
Die isolierte Kündigung
des Betreuungsvertrages ist im vorliegenden Fall aber deshalb ausgeschlossen, weil der zwischen den Parteien zum Zwecke des "Betreuten Wohnens" geschlossene Mietvertrag und der zwischen der "Pflege L" und dem Beklagten geschlossene Betreuungsvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, das nur im ganzen gekündigt werden kann.
Ein einheitliches Rechtsgeschäft
liegt vor, wenn mehrere an sich selbständige Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Beteiligten derart miteinander verbunden werden, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll (...). Dass die an sich selbständigen Vereinbarungen demselben rechtlichen Geschäftstypus angehören, ist dabei nicht erforderlich. Auch wird die Annahme der Geschäftseinheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vereinbarungen – wie hier – mit unterschiedlichen Beteiligten geschlossen wurden (...). Entscheidend ist allein, ob sich aus den Erklärungen der Parteien unter Berücksichtigung der Interessenlage der Wille ergibt, dass die Vereinbarungen nicht für sich alleine gelten, sondern miteinander stehen und fallen sollten, also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich zu einer Geschäftseinheit verbunden werden sollten. [...] Die Klägerin ging bei Vertragsschluss für den Beklagten erkennbar davon aus, dass der Mietvertrag und der Mieterbetreuungsvertrag miteinander stehen und fallen sollten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin die Wohnungen in der Wohnanlage nur an Interessenten vermietete und vermietet, die zugleich einen Mieterbetreuungsvertrag mit der "Pflege L" abschließen. [...] Unabhängig davon, wie der Vertrag im einzelnen gestaltet wird, kann das Konzept aber regelmäßig nur dann zuverlässig kalkuliert und verwirklicht werden, wenn sämtliche an der Wohnform beteiligten Mieter verpflichtet sind, die für die Vorhaltung der Grundbetreuung anfallenden Kosten anteilig für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses mitzutragen.
Der Beklagte wird durch die mit der Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts verbundenen Einschränkung seines Kündigungsrechts nicht unangemessen benachteiligt. Die mit der Wohnform des
Betreuten Wohnens regelmäßig verbundene Einschränkung des Mieters, den Anbieter der Betreuungsleistung nicht wie bei einem gewöhnlichen auf Dauer abgeschlossenen Dienstvertrag jederzeit frei wechseln zu
können, steht auf der anderen Seite der Vorteil gegenüber, dass die Betreuungsleistungen – z.B. die Teilhabe an einer rund um die Uhr besetzten Notrufanlage – für eine aufgrund der Kostenumlage
verhältnismäßig günstige Vergütung vorgehalten werden. Im übrigen bleibt dem Mieter auch bei Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts unbenommen, die für die Betreuungsleistung geschuldete
Vergütung ganz oder teilweise zu verweigern, wenn die vertraglich geschuldeten Betreuungsleistungen aus Gründen, die von dem Schuldner zu vertreten sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht
werden. Vor diesem Hintergrund wäre die Kündigung
des Beklagten nur dann wirksam, wenn dadurch beide Bestandteile des Gesamtgeschäfts – Mietvertrag und Betreuungsvertrag – wirksam beendet worden wären. Dies ist aber nicht der Fall. Aus dem an die "Pflege L" gerichteten Kündigungsschreiben vom 17. 11. 1998 ergibt sich schon nach dem Wortlaut, dass der Beklagte nur den Betreuungsvertrag, nicht aber auch den Mietvertrag kündigen wollte. [...] Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Zahlungsansprüche der "Pflege L"
nicht verwirkt. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf
einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Schon das Zeitmoment ist nicht erfüllt. [...]
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stehen der Klägerin aber keine Zahlungsansprüche für die Monate Juni bis August 2000 zu. Diese Forderungen der "Pflege L" werden von der
Abtretungsvereinbarung vom 02. Mai 2000 nicht erfasst. Ausweislich der "Offenen-Posten-Liste", auf die die Vereinbarung hinsichtlich des Abtretungsumfangs ausdrücklich Bezug nimmt, erstreckt
sich die Abtretung nicht auf künftige Monatsraten. [...] Entscheidung: LG Kiel, 8. Zivilkammer, Urteil v. 10.01.2002, Az.: 8 S 148/01 Vorinstanz
: AG Rendsburg, Urt. vom 09. 03. 2001 [zurück zur Urteilsübersicht] [zum Seitenanfang] [
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Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags. Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Stand: Juni 2005 |