Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Allgemeinen Geschäftsbegingungen (AGB)
BGH-Urteile aus dem Jahr 2003 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) [zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
2003
Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalter
s (BGH, 30.09.2003)
Streit zwischen Apollo Optik und Franchisenehmer (BGH, 20.05.2003)
Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaft auf erstes Anfordern? (BGH, 10.04.2003)
Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen (BGH, 23.01.2003)
Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 112/2003 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über eine Verbandsklage gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters
entschieden, bei der es um die Wirksamkeit folgender Klauseln ging:
"Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als
Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ..."
" Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden."
Die Reisen waren als Flugpauschalreisen bezeichnet und schlossen die Beförderung mit Linienflügen ein. Die erste Klausel wurden für unwirksam gehalten, weil sie den Kunden des Verwenders
unangemessen benachteiligt. Nach ihrem Wortlaut erfasst sie trotz des Hinweises auch Fälle, in denen nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich
vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§ 651a Abs. 2 BGB). Die zweite Klausel wurde für unwirksam gehalten, weil sie gegen das Transparenzgebot
verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt, denn nach dem Wortlaut der Klausel sind trotz des Hinweises auch von ihr Fälle umfasst, in denen nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§ 651 a Abs. 2 BGB).
Entscheidung: Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02 [
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Streit zwischen Apollo Optik und Franchisenehmern Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 64/2003 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der
Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei von insgesamt 17 bei ihm anhängigen Parallelverfahren über eine Reihe von Ansprüchen entschieden, die von ehemaligen Apollo-Franchisenehmern
gegen die Apollo Optik GmbH & Co KG (fortan: Apollo) erhoben werden. [...] Ihr Warensortiment beziehen die Franchisenehmer im eigenen Namen weitgehend von Lieferanten, die auch die Apollo-Filialen
beliefern. Mit diesen Lieferanten hat Apollo nach Abnahmemengen gestaffelte Preisnachlässe bis zu 52 % auf die jeweiligen Listenpreise ausgehandelt. Auf Veranlassung von Apollo wurden diese Rabatte den
Franchisenehmern bei deren Wareneinkäufen von den Lieferanten nicht in voller Höhe, sondern jeweils nur zum Teil (bis zu einer Höhe von 38 %) eingeräumt. Die Differenz zur ausgehandelten Rabatthöhe hatten
die Lieferanten an Apollo abzuführen. Die Franchisenehmer wurden über den Inhalt der Rabattvereinbarungen und über die Abführung der "Differenzrabatte" nicht informiert; sie erlangten
hiervon im Frühjahr 1999 aufgrund eines Versehens Kenntnis. Ein Teil der Franchisenehmer forderte daraufhin die Herausgabe der von Apollo vereinnahmten "Differenzrabatte" und Auskunft
über deren Höhe. [...]I.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die von Apollo gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichtete Revision zurückgewiesen (KZR 27/02) und den Revisionen zweier Franchisenehmer gegen klageabweisende Urteile der Oberlandesgerichte München (KZR 19/02) und Koblenz (KZR 29/02) stattgegeben. Als Grundlage des auf Herausgabe der "Differenzrabatte" gerichteten Klagebegehrens hat er eine Klausel in dem von Apollo bundesweit einheitlich verwendeten Franchisevertrag angesehen, nach der Apollo "
Vorteile ... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge" an die Franchisenehmer weiterzugeben hat. Nach Auffassung des Kartellsenats erfasst diese Klausel jedenfalls in ihrer nach § 5 des
AGB-Gesetzes (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) maßgeblichen "kundenfreundlichsten" Auslegung
auch die Rabatte auf die Listenpreise der Lieferanten, von denen die Franchisenehmer ihre Ware beziehen. II. In dem Verfahren KZR 19/02 herrschte ferner Streit darüber, ob Apollo berechtigt war,
bestimmte Werbematerialien, [...], den Franchisenehmern nur unter der Voraussetzung zu überlassen, dass diese entweder einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Werbepauschale von 3 % auf 6 % des
Nettoumsatzes zustimmten oder eine zusätzliche Vergütung in Höhe der Selbstkosten zahlten. Auch diesen Streit entschied der Bundesgerichtshof auf der Grundlage der vertraglichen Regelung zugunsten der
Franchisenehmerin. III. Ebenfalls in dem Verfahren KZR 19/02 war über die weitere Frage zu entscheiden, ob mehrere von Apollo ausgesprochene außerordentliche Kündigungen
des Franchisevertrages unwirksam waren und Apollo demzufolge für den kündigungsbedingten Schaden
der Franchisenehmerin aufzukommen hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof eine Vertragsklausel beanstandet, nach der das Vertragsverhältnis "ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des
Gesetzes vorliegt", mit dreimonatiger Frist gekündigt werden kann, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist. [...] IV.
Ein weiterer Streitpunkt zwischen Apollo und verschiedenen Franchisenehmern stand in dem Verfahren KZR 27/02 zur Entscheidung. Gegenstand von Beanstandungen der Franchisenehmer sind Werbekampagnen
des Jahres 1999, bei denen Apollo mit Endverkaufspreisen - beispielsweise für "VariView"-Gleitsichtbrillen mit dem Slogan "jetzt 299 statt 899 DM" - warb, ohne bei der Preisangabe
zwischen den eigenen Filialen und den Franchisebetrieben zu unterscheiden. Die Franchisenehmer sehen darin eine unzulässige Bindung ihrer Endabgabepreise durch Apollo. Auch in diesem Punkt unterlag die
Franchisegeberin. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urt. v. 2.2.1999 – KZR 11/97, BGHZ 140, 342 – Preisbindung durch Franchisegeber), kann von einer nicht nach Filialen und
Franchisebetrieben differenzierenden Werbung mit Endverkaufspreisen ein wirtschaftlicher Druck auf die Franchisenehmer ausgehen, der einer nach § 14 GWB
verbotenen vertraglichen Preisbindung gleichkommt. Auch Preiszusätze "ab" und – bei Reduzierungen - "bis zu" sichern den Franchisenehmern keinen ausreichenden Preisgestaltungsspielraum, [...]
Entscheidung: Urteile vom 20. Mai 2003 – KZR 19/02, KZR 27/02, KZR 29/02 [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Anspruch auf Herausgabe
einer Bürgschaft auf erstes Anfordern? Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 54/2003
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage eines Auftragnehmers eines Bauvertrages gegen den Auftraggeber zu
entscheiden, mit der die Herausgabe einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt worden ist. Die Entscheidung betraf eine Gewährleistungsbürgschaft, ihre Grundsätze sind auf alle Bürgschaften
anwendbar, die als Sicherungsmittel in einem Bauvertrag vereinbart werden. Dabei stellte sich die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Auftragnehmer aufgrund der Sicherungsvereinbarung
der Parteien nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern schuldet. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist,
die Bürgschaft an den Auftragnehmer herauszugeben, wenn der Bürge dem Auftraggeber eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt hat, obwohl der Auftraggeber aufgrund der Sicherungsvereinbarung nur einen
Anspruch auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern hat. Der Auftraggeber
muss sich allerdings gegenüber dem Auftragnehmer und dem Bürgen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen
. Die Entscheidung betraf eine Gewährleistungsbürgschaft, ihre Grundsätze sind auf alle Bürgschaften anwendbar, die als Sicherungsmittel in einem Bauvertrag vereinbart werden. Von aktueller
Bedeutung sind die Grundsätze dieser Entscheidung für alle Altfälle, in denen die Sicherungsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorsieht, dass der Auftragnehmer zur Sicherung
von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen hat (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229 = BauR 2002, 1533 = ZfBR 2002, 784). Eine derartige
Sicherungsvereinbarung ist unwirksam. Verträge, die vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung abgeschlossen worden sind, werden dahingehend ergänzt, dass der Auftragnehmer eine unbefristete,
selbstschuldnerische Erfüllungsbürgschaft schuldet. Soweit der Auftragnehmer in einem derartigen Fall eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt hat, kann er von dem Auftraggeber nur die genannte
Verpflichtungserklärung verlangen, nicht hingegen die Herausgabe der Bürgschaft.Entscheidung: Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 314/01 [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de
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Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 44/2003
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel
in Bauverträgen zu entscheiden. Nach dieser vom Auftraggeber gestellten Klausel hatte der Auftragnehmer bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine eine Vertragsstrafe in
Höhe von 0,15 % des vereinbarten Pauschalpreises für jeden Werktag der Verspätung zu zahlen, insgesamt höchstens
10 % des Pauschalpreises eines Bauabschnittes. Der Pauschalpreis für das gesamte Bauvorhaben betrug 28,2 Mio. DM. Der Auftraggeber machte die Vertragsstrafe in voller Höhe von 2,82 Mio. DM geltend.
Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von früheren Urteilen
entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen enthaltene Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 % der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Nicht zu beanstanden ist dagegen eine Obergrenze von bis zu 5 %.
Die Obergrenze von 10 % ist bisher von der Rechtsprechung bei Auftragssummen von bis ca. 13 Mio. DM für unbedenklich gehalten worden. Mit Rücksicht darauf hat der Bundesgerichtshof davon abgesehen,
Vertragsstrafenklauseln mit einer Obergrenze von bis zu 10 % bei vergleichbaren oder niedrigeren Auftragssummen schon jetzt generell als unwirksam anzusehen. Vielmehr sind in solchen Verträgen die
Vertragsstrafenklauseln erst unwirksam, wenn die Verträge nach dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossen werden. Diesen Vertrauensschutz genießt jedoch ein Auftraggeber nicht, der die Obergrenze von
10 % bei einem Auftragsvolumen von mehr als dem Doppelten der 13 Mio. DM in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsah. In diesem Fall ist die Vertragsstrafenklausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307
Abs. 1 BGB) unwirksam.Entscheidung: Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01 [
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Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags. Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Stand: Juni 2005 |