Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Allgemeinen Geschäftsbegingungen (AGB)
BGH-Urteile aus dem Jahr 2004 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) [zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
2004
Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in AGB einer
Autowaschanlage (BGH, 30.11.2004)
Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren
in anderes Depot unzulässig (BGH, 30.11.2004)
Widerruf von Kontobelastungen durch den Insolvenzverwalter (BGH, 04.11.2004)
AGB eines Fitnesscenters ohne Probezeit (Fitnessvertrag) und AGB im Kopf (LG Kiel,
28.10.2004)
Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel (BGH, 20.10.2004)
Beweislast-Klausel für Telekommunikationsleistungen unwirksam (BGH, 24.06.2004)
Regelung über Ausschlussfrist unwirksam (BGH, 03.06.2004)
Variable Landegebühren und Bemessung der Provision von Reisebürounternehmen (BGH, 12.05.2004)
Wirksamkeit von häufig verwendeten Vertragsklauseln im Straßenbau (BGH, 29.04.2004)
Kein Telefonentgeltanspruch für heimlich installiertes Anwahlprogramm (Dialer) (BGH, 04.03.2004)
Ferrari mit alten Reifen (BGH, 11.02.2004)
Entgelte für Verbindung anderer Telefonnetze
mit Netz der Deutschen Telekom (BGH, 10.02.2004)
Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in AGB einer Autowaschanlage
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 144/2004 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der für das Werkvertragsrecht
zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung
für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken
und sich auch für sämtliche Folgeschäden – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte. In dem zugrundeliegenden Fall benutzte der Kläger die
Waschanlage der Beklagten mit seinem Mercedes S 500 L [...]. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an,
dass der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile
ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. Der Kläger
verlangt die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unkostenpauschale
ersetzt. Die Beklagte beruft sich demgegenüber unter anderem auf folgende in ihren AGB enthaltene Haftungsbeschränkungsklauseln:
„Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt
ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“ und „Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine
Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln
unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen
(§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt § 307 Abs. 1 BGB). Der Senat hat die Sache zur weiteren Aufklärung, ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den Waschvorgang entstanden sind und ob gegebenenfalls die Beklage ein Verschulden trifft, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung: Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03 [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in anderes Depot
unzulässig Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 142/2004
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf Unterlassungsklagen von
Verbraucherzentralen
über die Zulässigkeit von Klauseln in Preisverzeichnissen zweier Kreditinstitute zu entscheiden, die ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren von einem in ein anderes Depot vorsahen. In einem Fall erfasste die Klausel sämtliche Wertpapierübertragungen, im anderen Fall nur Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung, während der Übertrag von Wertpapieren im Rahmen einer Depotschließung unentgeltlich erfolgen sollte. [...]
Der Bundesgerichtshof hat beide Klauseln für unzulässig erklärt. Die Berechnung eines Entgelts für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere benachteiligt die Kunden eines Kreditinstituts entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Übertragung von Wertpapieren keine Leistung ist, die das Kreditinstitut seinen Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbringt, sondern die Erfüllung
einer gesetzlichen Pflicht, deren Kosten das Kreditinstitut nicht von seinen Kunden ersetzt verlangen kann. Der gesetzliche Anspruch eines Kunden auf Herausgabe seiner Wertpapiere wird zur Bewältigung der
Papierflut im heutigen Massengeschäft in der Regel ohne körperliche Auslieferung der Wertpapierurkunden durch die Umbuchung der Wertpapiere auf ein anderes Depot erfüllt. Dies geschieht im
Effektengiroverkehr, den die Kreditinstitute zur Rationalisierung und Vereinfachung des Effekten- und Depotgeschäfts eingeführt haben. [...] Die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot
unterscheidet sich deshalb grundlegend von einer Geldüberweisung im Rahmen eines Girovertrages, für die ein Entgelt verlangt werden kann. [...] Der gesetzliche Herausgabeanspruch des Kunden, für dessen
Erfüllung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Entgelt vereinbart werden kann, wird nicht erst mit der Beendigung des Depotvertrages fällig, sondern kann bereits während der laufenden Geschäftsverbindung
geltend gemacht werden. Dass das Kreditinstitut während der fortgesetzten Geschäftsverbindung u.U. häufiger tätig werden muss als bei der einmaligen Übertragung aller Wertpapiere bei einer Depotschließung,
berechtigt es nicht zur Erhebung eines Entgelts, weil das Gesetz die Geltendmachung von Teilforderungen zulässt.Entscheidung: Urteile vom 30. November 2004 XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04
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Widerruf von Kontobelastungen durch den Insolvenzverwalter
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 129/2004 Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der für das Insolvenzrecht
zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Schadensersatzprozeß eines Gläubigers gegen einen vorläufigen Insolvenzverwalter über die Frage befunden, ob sich dieser ersatzpflichtig macht, wenn er Belastungsbuchungen auf dem Konto des Schuldners nicht zustimmt, die in den letzten sechs Wochen vor dem Insolvenzantrag aufgrund einer von diesem erteilten Einziehungsermächtigung erfolgt sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf die Belastungsbuchung aufgrund einer Einziehungsermächtigung, um rechtlich wirksam zu sein, der Genehmigung des Schuldners.
[...]. Ebenfalls entspricht es gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos ohne sachlichen Grund widerspricht, die ihm seiner Bank
gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd ausnutzt und sich gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig macht. Im vorliegenden Schadensersatzprozeß war zu entscheiden, ob der
Insolvenzverwalter weitergehende Rechte zum Widerspruch
hat als der Schuldner. Er hatte noch als vorläufiger Insolvenzverwalter die Genehmigung für eine Belastungsbuchung versagt, der Kraftstofflieferungen zugrunde lagen. [...] Prozessverlauf
:
Das Landgericht hat die gegen den Insolvenzverwalter persönlich gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Insolvenzverwalter zum Schadensersatz verurteilt. Auf dessen Revision hat der
Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. [...] Ebenso wenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forderung Ansprüche gegen die Insolvenzmasse hat, weil das
Unterbleiben der Zahlung als Vertragsverletzung oder vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen ist, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung der Belastungsbuchung [...] verlangen, [...]. Da der
vorläufige Insolvenzverwalter die künftige Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit vollständig zu erfüllen
oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt.[...] Das wegen seiner Schnelligkeit und Kostenvorteilen
stark genutzte Lastschriftverfahren wird schon deshalb nicht übermäßig behindert, weil die Widerspruchsmöglichkeit durch vertragliche Regelungen zeitlich begrenzt werden kann (vgl. § 7 Abs. 3 AGB-Banken und
§ 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen).Entscheidung: BGH, Urteil vom 4. November 2004 IX ZR 22/03 [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de AGB eines Fitnesscenters
ohne Probezeit (Fitnessvertrag) und AGB im Kopf (LG Kiel, 28.10.2004) Quelle und Volltext unter: http://www.landgericht-kiel.landsh.de
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel Leitsätze des LG Kiel: 1.
Eine (Erst-)laufzeitvereinbarung in einem Fitnessvertrag von mehr als 24 Monaten (hier: 25 Monate) ist als AGB-Klausel unwirksam. 2. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um eine Mischung aus Miet-
und Dienstvertrag. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit hier miet- oder dienstvertragliche Vorschriften anzuwenden sind. 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei ist es gleichgültig, ob die
Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche
Form der Vertrag hat, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leerräumen können Allgemeine Geschäftsbedingungen in diesem Sinne sein. 4. Dies gilt bei Einfügungen, die den
Regelungsgehalt des Vertrages mitbestimmen - wie insbesondere Regelungen über die Vertragslaufzeit - jedenfalls dann, wenn die Mitarbeiter des Verwenders die Lücke in einer Vielzahl von Fällen in einem
bestimmten Sinne ausfüllen (vgl. BGH a.a.O.; NJW 1999, S. 2180) oder darauf hinwirken, dass der andere Teil den Text ohne individuelles Aushandeln entsprechend ergänzt (AGB "im Kopf").
Sachgebiet(e): Zivilrecht Bezug: BGB 305;BGB 307;BGB 309 Sachverhalt: [...] Die Klägerin nimmt den Beklagten auf restliche Zahlung aus einem von diesem vorzeitig gekündigten
Fitnessvertrag in Anspruch. Am 01.09.2002 erklärte der Beklagte seine „Anmeldung" in einem von der Klägerin betriebenen „Fitness- und Gesundheitsstudio" auf einem formularmäßigen Vordruck. In der
„Anmeldung" war an einer mit entsprechenden Leerzeilen versehenen Stelle handschriftlich die Dauer der „Mitgliedschaft" angegeben worden, nachdem der Beklagte von einem Mitarbeiter der Klägerin -
nach deren Behauptung - vor die Wahl gestellt worden war, sich für eine „Mitgliedschaft" mit einer Laufzeit von 12 Monaten für einen monatlichen Beitrag vom 59,90 € oder aber von 25 Monaten für einen
monatlichen Beitrag von 49,90 € zu entscheiden. Mit Schreiben vom 27.03.2003 kündigte der Beklagten seine „Mitgliedschaft". Zur Begründung verwies er zunächst auf einen Umzug, später auch auf
gesundheitliche Gründe. [...] Prozessverlauf: Das Amtsgericht hat der nach nicht erfolgter Zahlung erhobenen Klage stattgegeben. Der Beklagte müsse sich an der individuell vereinbarten
Laufzeitvereinbarung festhalten lassen. Da die von dem Beklagten vorgebrachten Gründe zu einer Kündigung des Vertrages nicht berechtigten, sei er zur Zahlung des geltend gemachten Betrages
verpflichtet. [...] Entscheidung: Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der 748,50 €, denn die
zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Laufzeitvereinbarung ist unwirksam. [...] Das folgt aus § 309 Nr. 9a BGB oder entsprechender Wertung im Rahmen des § 307 BGB. Die in dem Vertrag
enthaltene Laufzeitvereinbarung ist nämlich jedenfalls unwirksam. Für den Fall der Anwendung dienstvertraglicher Vorschriften ergibt sich dies aus § 309 Nr. 9 a BGB, für den Fall der Anwendung
mietvertraglicher Vorschriften wäre die durch diese Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen. Bei der Laufzeitvereinbarung handelt es sich
nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung
i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB unterliegt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB
. Auch Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leerräumen
können Allgemeine Geschäftsbedingungen in diesem Sinne sein (...). Dies gilt bei Einfügungen, die den Regelungsgehalt des Vertrages mitbestimmen - wie insbesondere Regelungen über die Vertragslaufzeit - jedenfalls dann, wenn die Mitarbeiter des Verwenders die Lücke in einer Vielzahl von Fällen in einem bestimmten Sinne ausfüllen (...) oder darauf hinwirken, dass der andere Teil den Text ohne individuelles Aushandeln entsprechend (...). Nach der genannten BGH-Rechtsprechung macht es gerade keinen Unterschied, ob die von dem Verwender allein zugelassenen Regelungs-, hier Tarifalternativen formularmäßig vorgedruckt in die schriftliche Vereinbarung aufgenommen werden oder ob ein Mitarbeiter des Verwenders diese Alternativen - gleichsam als „
AGB im Kopf" - dem Vertragspartner aus dem Gedächtnis stellt. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Kunde die freie Stelle tatsächlich nach seiner eigenen Entscheidung ausfüllen kann [...].
Die Wirksamkeit dieser dem Beklagten einseitig gestellten Vertragsbedingung ist an den §§ 307 ff. BGB zu messen. [...] Unabhängig von der Bezeichnung als „Mitgliedschaft" handelt es sich bei
dem Vertrag um eine Vereinbarung zwischen den Parteien, aufgrund derer der Beklagte gegen Zahlung eines monatlichen Beitrages in Höhe von 49,90 € berechtigt werden sollte, die von der Klägerin vorgehaltenen
Fitnesseinrichtungen und Sportangebote zu nutzen. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um eine Mischung aus Miet- und Dienstvertrag
(...). Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit hier miet- oder dienstvertragliche Vorschriften anzuwenden sind. Kämen hinsichtlich des Vertrages dienstvertragliche Vorschriften zur Anwendung, so ergäbe sich die Unwirksamkeit der Laufzeitvereinbarung aus § 309 Nr. 9a BGB. [...] Für den Fall der Kategorisierung des Vertrages als Mietvertrag findet § 309 Nr. 9a BGB zwar keine direkte Anwendung, denn diese Vorschrift erfasst grundsätzlich keine Gebrauchsüberlassungsverträge (...). Die Klausel wäre aber gem. § 307 BGB unwirksam. Die in § 309 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen sind auch zu berücksichtigen bei der gem. § 307 BGB vorzunehmenden Abwägung, wann eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt (...). Darin ist keine Aushebelung des § 309 Nr. 9 zu sehen, der seinem Wortlaut nach Gebrauchsüberlassungsverträge gerade nicht erfasst. Aus der amtlichen Begründung des seinerzeitigen Regierungsentwurfs zu § 9 Nr. 12 AGBG (später § 11 Nr. 12 AGBG, nunmehr § 309 Nr. 9 BGB) ergibt sich nämlich, dass Verträge der hier vorliegenden Art nach dem Willen des Gesetzgebers gerade in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen sollten (vgl. BGH, a.a.O., S. 740 a.E.). [...] Auch im vorliegenden Fall ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin als Betreiberin des Fitnessstudios grundsätzlich ein
berechtigtes Interesse daran hat, Kunden langfristig an sich zu binden und von diesen regelmäßige Zahlungen zu verlangen, um sich eine sichere Kalkulationsgrundlage zu verschaffen
(...). Andererseits ist das Interesse des Kunden zu berücksichtigen, für die angebotene Leistung nur zu zahlen, wenn er sie nutzt. Dabei ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Abschluss von Verträgen wie dem hier in Rede stehenden
regelmäßig um die persönliche Freizeitgestaltung der Kunden
handelt, die naturgemäß einem gewissen Wandel aufgrund ihrer Abhängigkeit von den momentanen persönlichen Neigungen des Kunden unterworfen ist. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - dem Vertragsbeginn
keine „Probephase" vorgeschaltet
ist, die es dem Kunden ermöglicht festzustellen, ob die ins Auge gefasste sportliche Betätigung tatsächlich seinen Neigungen entspricht. Dass der Geschmack der Kunden im Hinblick auf ihre sportliche Betätigung in ihrer Freizeit einem gewissen Wandel unterworfen ist, ist dem auf dem Gebiet der Freizeitunterhaltung investierenden Unternehmer - zumal in der einem stetigem Trendwechsel unterworfenen schnelllebigen Fitnessbranche - im Zeitpunkt seiner Investition durchaus bekannt. Das Risiko, dass sich seine Investition aufgrund eines neuerlichen Trendwechsels nicht rechnet, kann er nicht unbegrenzt auf seine Kunden abwälzen, andernfalls wären diese unangemessen benachteiligt. So liegt es nach Ansicht der Kammer bei der Vereinbarung einer Erstlaufzeit von Fitnessverträgen von über zwei Jahren jedenfalls dann, wenn keinerlei Erprobungsphase vorangeht (...). [...]
Entscheidung: LG Kiel, 1. Zivilkammer, Urteil v. 28.10.2004, - 1 S 141/04 - Vorinstanz: 40 C 56/04 Amtsgericht Norderstedt [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 107/2004
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute (erneut) über die
Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel in Mietvertragsformularen entschieden. [...] Nach dem von der Klägerin verwendeten Mietvertragsformular hat der Mieter die Schönheitsreparaturen
auszuführen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin zum Mietvertrag (AVB) enthalten unter anderem folgende Regelungen:
"Nr. 5 Erhaltung der überlassenen Räume (2) Die vom Mitglied gemäß § 3 Abs. 8 des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Dauer des Vertrages ohne besondere
Aufforderung fachgerecht auszuführen. … Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre … in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. …
(3) Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft
auf Antrag des Mitgliedes verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu
verkürzen."
Im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses am 30. April 2002 befand sich die Wohnung in einem stark abgenutzten Zustand. Die Beklagte zog aus der Wohnung aus, ohne Schönheitsreparaturen
vorgenommen zu haben. Die Klägerin hat von der Beklagten Renovierungskosten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags und Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen [...] verlangt. Sie hat in der
Wohnung zwischenzeitlich Umbauarbeiten vorgenommen, [...]. Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs wegen Mietausfalls [...] stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, die Regelung in Nr. 5 Abs. 2 und 3 AVB sei unwirksam, [...].
Der Bundesgerichtshof hat die vertragliche Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen als wirksam angesehen. Die Klausel in Nr. 5 Abs. 2 der AVB der Klägerin ist so zu verstehen, dass die Fristen
zur Ausführung der Schönheitsreparaturen erst ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Des weiteren handelt es sich nicht um einen - gegebenenfalls unzulässigen - "
starren" Fristenplan, der den Mieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichtet. Denn der Mieter hat einen Anspruch nach Nr. 5 Abs. 3 der AVB auf
Verlängerung der Renovierungsfristen, wenn der Zustand der Wohnung dies zulässt. Hiervon ausgehend, hat der Bundesgerichtshof den Anspruch auf Erstattung von Renovierungskosten trotz
des mittlerweile vorgenommen Umbaus
der Wohnung als begründet angesehen. Er hat dabei an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der Schönheitsreparaturen sich im Falle der Vornahme von Umbauarbeiten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
in einen Ausgleichsanspruch in Geld umwandelt, falls der Mietvertrag wie vorliegend nichts anderes bestimmt. Der Anspruch ist der Höhe nach
durch die Kosten begrenzt, die der Mieter ohne die Umbaumaßnahmen hätte aufwenden müssen; andererseits ist er insoweit zu kürzen, als durch den Umbau Renovierungsaufwand entfallen ist, etwa infolge einer umbaubedingten Verkleinerung der Wohnfläche. Auf diese Weise erhält der Vermieter nicht mehr, als ihm vertraglich zusteht, und der Mieter hat nicht mehr zu leisten als das, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat.
Entscheidung: Urteil vom 20. Oktober 2004 VIII ZR 378/03 [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Beweislast-Klausel für Telekommunikationsleistungen unwirksam
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 75/2004
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Der u.a. für das Dienstvertragsrecht
zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach
Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise aufgebürdet wird, unwirksam ist. Die
Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines Telefonanschlusses und über die Erbringung von Telefondienstleistungen geschlossen hat,
Zahlung [...].Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten folgende Klausel:
"6 Ausschluß von Einwendungen Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise der X (Klägerin) sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in
der Rechnung genannten Kundenniederlassung der X schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum bei der X eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger
Einwendungen gilt als Genehmigung; die X wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach
Fristablauf bleiben unberührt."
Prozessverlauf:
Da die Beklagte die achtwöchige Einwendungsfrist versäumt hatte, hielten die Vorinstanzen sie für beweispflichtig für ihre Behauptung, die Telefonate seien nicht von ihrem Anschluss aus geführt worden. [...]
Der Bundesgerichtshof hat die vorgenannte Klausel jedoch für unwirksam erklärt. § 16 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
enthält unter anderem für den Sachverhalt, dass der Kunde bestreitet, einzelne Verbindungen seien von seinem Telefon aus hergestellt worden, eine für den Anschlussinhaber günstigere Regelung, die zwingendes Recht ist. Nach dieser Bestimmung ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen nur dann entlastet, wenn die Verbindungsdaten berechtigt gelöscht wurden. Nach
§ 6 Abs. 3 und 4 der Telekommunikationsdienstunternehmen- Datenschutzverordnung (TDSV) in der für den hier zu entscheidenden Fall maßgebenden bis zum 19. Dezember 2000 geltenden Fassung waren die
Daten erst dann zu löschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand Einwendungen erhoben hatte. Weitere Voraussetzung für die Entlastung des Anbieters von der Nachweispflicht ist
gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV, dass der Kunde in drucktechnisch deutlich gestalteter Form auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten
hingewiesen wurde. Die Klausel, die somit teilweise gegen zwingendes Recht verstößt, ist insgesamt unwirksam, da sie nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil
aufzuspalten ist. Die Beklagte hatte zwar auch die in § 6 Abs. 3 TDSV bestimmte 80-Tagefrist
versäumt. Da aber unklar blieb, ob sie den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV entsprechend belehrt worden war, konnte der Senat keine eigene Entscheidung über die Beweislast treffen. Er hat deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung: Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03 [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Regelung über Ausschlussfrist unwirksam Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 63/2004 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Der u.a. für das Reisevertragsrecht
zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob folgende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags wirksam ist:
"Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf
dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren".
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca
gebucht. Am letzten Urlaubstag stürzte die Klägerin in der Halle ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe und verletzte sich. Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld machte sie erst mehr als einen Monat nach Reiseende geltend. [...]
Der X. Zivilsenat hat durch Urteil vom 3. Juni 2004 entschieden, dass die oben wiedergegebene Klausel gegen § 9 des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung, die hier maßgeblich war (jetzt, weitgehend inhaltsgleich, § 307 BGB), verstößt. Zwar sind nach § 651g BGB (in der zur Zeit des Abschlusses des Reisevertrags geltenden Fassung) Ansprüche aus dem
Reisevertrag ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. [...] Die Klausel, die die Ausschlussfrist ganz allgemein
auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt, benachteiligt den Reisekunden jedoch unangemessen. Anders als bei den vertraglichen Ansprüchen trägt bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung
der Geschädigte
grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für die unerlaubte Handlung und deren Ursächlichkeit für den Eintritt des Schadens. Zudem kann sich der Reiseveranstalter, soweit er für Dritte einzustehen hat,
entlasten. [...] Die Ausdehnung der Ausschlussklausel auf sämtliche Ansprüche umfasst darüber hinaus auch Fälle, in denen besonders schwerwiegende Rechtsverletzungen, insbesondere des Körpers und der
Gesundheit, eingetreten sind. [...] Das Berufungsgericht wird daher jetzt aufzuklären haben, ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung vorgelegen haben.
Entscheidung: Urteil vom 3. Juni 2004 - X ZR 28/03 [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Variable Landegebühren und Bemessung der Provision von Reisebürounternehmen Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 53/2004 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der unter anderem für die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens enthaltene Regelung, nach der die Provision der Reisebüro
unternehmen für vermittelte Flüge unter Ausschluss des auf die variablen Landegebühren entfallenden Preisanteils zu berechnen ist, ist nach § 9 AGBG (jetzt inhaltlich unverändert:
§ 307 BGB) nicht zu beanstanden. [...] Im konkreten Fall hatte das beklagte Luftfahrtunternehmen die bestehenden Verträge mit Reisebürounternehmen, [...], gekündigt und ihnen gleichzeitig den
Abschluß eines neuen Agenturvertrages
angeboten, [...] nach der [...] die variablen Landegebühren nicht mehr verprovisioniert werden sollten. Nahezu alle Agenten, darunter auch die Klägerin, nahmen dieses Angebot an. Die Klägerin machte daraufhin die Unwirksamkeit des in dem neuen Agenturvertrag vereinbarten Ausschlusses der variablen Landegebühren aus der Provisionsberechnung geltend [...].
Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Der VIII. Zivilsenat hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst klargestellt, daß der Inhalt der von der Klägerin angegriffenen Klausel nach § 9 AGBG auf eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin hin überprüft werden könne.
Bei der Klausel handele es sich nicht um eine bloße Preisabrede, die von einer inhaltlichen Kontrolle gemäß § 8 AGBG ausgenommen sei. [...] Die Klausel betreffe [.../nur] die
Berechnungsgrundlage bei der Bemessung der Provision eines Handelsvertreters und weiche von der gesetzlichen Regelung des § 87 b Abs. 2 HGB, [....], zu ungunsten der Klägerin ab; sie stelle sich deshalb als
typische kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Inhaltlich enthalte die Klausel jedoch keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung
der betreffenden Reisebürounternehmen. Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 HGB betreffe nicht die Abgeltung von Nebenleistungen des Handelsvertreters. Eine Verprovisionierung der Landegebühren habe zudem auf die Höhe der Provision insgesamt nur einen geringeren Einfluß. [...]
Eine abschließende Entscheidung in der Sache konnte nicht erfolgen, da das Berufungsgericht offengelassen hatte, ob der geänderten Provisionsregelung der Beklagten kartellrechtliche Bedenken
entgegenstehen oder sich der Anspruch der Klägerin aus Äußerungen der Beklagten im vorprozessualen Schriftverkehr ergibt. [...].Entscheidung: Urteil vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 159/03
[ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Wirksamkeit von häufig verwendeten Vertragsklauseln im Straßenbau
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 48/2004 Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Rahmen eines
Rechtsstreits über den Werklohn für die Herstellung der Fahrbahn einer Bundesautobahn darüber zu entscheiden, ob vertragliche Vereinbarungen, die in vom Auftraggeber gestellten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten waren, als wirksam anzusehen sind. Es handelte sich um folgende Klauseln der "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV-Asphalt-StB 94):
"1.7.3 Werden bei der Abnahme Über- bzw. Unterschreitungen der in den Abschnitten 2-9 sowie in 1.4 und 1.5 angegebenen Grenzwerte festgestellt, so gilt jede unzulässige Unter- oder
Überschreitung als jeweils ein Mangel. Darüber hinaus können auch andere Mängel vorliegen, die hier nicht behandelt werden. 1.7.4 Abgesehen von seinen Rechten aus den §§ 12 und 13 VOB/B kann der
Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für - das Einbaugewicht, - die Einbaudecke, - den Bindemittelgehalt, - den Verdichtungsgrad und - die Ebenheit Abzüge gemäß Anhang 1 vornehmen.
Die Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers bleiben dabei unberührt. Für Mängel aus sonstigen Gründen werden in dieser Vorschrift keine Angaben für Abzüge gemacht. Der Auftragnehmer hat
jedoch Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund eines Mangels abgezogenen Betrages, wenn er diesen Mangel aufgrund seiner Gewährleistungsverpflichtung beseitigt."
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Klauseln, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (hier: der Bundesrepublik Deutschland) enthalten sind, der Inhaltskontrolle des §
9 des (hier anwendbaren) AGB-Gesetzes nicht standhalten und daher unwirksam sind, da sie den Werkunternehmer durch die Vereinbarung eines von den Gewährleistungsverpflichtungen unabhängigen Abzugs vom
Werklohn unangemessen benachteiligen. Entscheidung: Urteil vom 29. April 2004 - VII ZR 107/03 [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Kein Telefonentgeltanspruch für heimlich installiertes Anwahlprogramm (Dialer)
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 27/2004 Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der u.a. für das Dienstvertragsrecht
zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer
0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer
erfolgte und dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen
Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Anschlusses und über Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 9.000 €. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen zum großen Teil auf Verbindungen,
die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die
Beschleunigung der Datenübertragung
versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, dass sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. [...] Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.
Prozessverlauf:
Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat es lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von der Klägerin bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Die Klägerin müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe der
Vergütungsforderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. [...] Der Vertrag
der Parteien enthielt keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung
seines Anschlusses durch Dritte
trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe – sie muss nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen – , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.
Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlass zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine
routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden. Entscheidung: Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03 [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Ferrari mit alten Reifen Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 13/2004 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der u.a. für das Kaufrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften (hier: überalterten) Reifen an einem verkauften Gebrauchtwagen entstanden ist.
Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 an dem Ferrari-Sportwagen eines Kunden neue Reifen montiert, [...]. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei
dem der Sportwagen total beschädigt
wurde. Ursache des Unfalls war, wie ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hat, das Platzen des linken Hinterreifens, das wiederum auf die Überalterung des - im April 1993 hergestellten - Reifens zurückzuführen war. Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden hat die
Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt rd. 193.000 DM erbracht; diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Verfahren aufgrund gesetzlichen
Forderungsübergangs (§ 67 VVG) von der Beklagten erstattet. Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben. [...] Der Bundesgerichtshof
hat nunmehr das Urteil des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt. Allerdings hat er klargestellt, daß die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Beklagte treffe eine kaufvertragliche Haftung, weil sie gegenüber der Käuferin das
Alter der Reifen arglistig verschwiegen habe - die sonstigen Gewährleistungsansprüche waren verjährt -, nicht zutrifft. [...] Die Beklagte ist jedoch aus unerlaubter Handlung
zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Im Anschluss an eine frühere Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen oder nicht verkehrssicheren Reifen versehen ist, gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Bereifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug ist. [...] Hätte die Beklagte aufgrund dieses Umstandes an Hand der auf jedem Reifen aufgeprägten DOT-Nummer das Herstellungsdatum der Reifen überprüft, dann hätte sie festgestellt, dass die Hinterreifen bereits in der 16. Kalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt worden waren. Da die Reifen beim Verkauf des Ferrari im Dezember 1998 mithin bereits über 5 1/2 Jahre alt waren, waren sie - wie der Sachverständige ausgeführt hatte - für den Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr geeignet. [...]
Den Einwand der Beklagten, sie hafte für den Unfallschaden jedenfalls deshalb nicht, weil sie beim Verkauf des PKW Ferrari in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit teilweise ausgeschlossen
habe, hat der Bundesgerichtshof nicht durchgreifen lassen. Die betreffende Klausel ist, wie der Bundesgerichtshof bereits früher für die Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Kraftfahrzeughandels entschieden hat, wegen Verletzung des sog.
Transparenzgebotes (§ 9 AGBG; jetzt: § 307 BGB), unwirksam; das gilt ebenso für die in diesem Fall von der Beklagten verwendeten Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen.Entscheidung:
Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02 [ zurück zur Urteilsübersicht
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Entgelte für Verbindung anderer Telefonnetze mit Netz der Deutschen Telekom
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 10/2004 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Die Klägerin, eine Telefongesellschaft, verlangt von der Beklagten, der Deutschen Telekom AG, im Wege des Schadensersatzes
die Rückzahlung von Entgelten in Höhe von ca. 30 Millionen Euro, die sie in der Zeit vom 9. Dezember 1996 bis zum 31. März 1999 für Verbindungen zwischen dem öffentlichen Netz der Deutschen Telekom
AG und eigenen Telekommunikationsnetzen gezahlt hat. [...] Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin für diese Verbindungen Entgelte nach den Endverbraucher-Tarifen
"AGB-Standard" und "Dial & Benefit" verlangen durfte. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe als marktbeherrschendes Unternehmen ihre Marktmacht missbraucht, indem sie ihr als Wiederverkäuferin von Telekommunikationsdienstleistungen Endverbraucher-Tarife berechnet habe. Die Beklagte meint demgegenüber, die Klägerin habe für die Netzverbindungen, aus denen die streitigen Entgelte entstanden sind, ihre Sprachtelefondienstleistungen in Anspruch genommen, für die sie, die Beklagte, nach dem Telekommunikationsgesetz ausschließlich Entgelte nach den hierfür genehmigten und von der Klägerin gewählten Tarifen "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" habe berechnen dürfen. [...]
Im Streitfall konnte sich die Beklagte aber bereits aus einem anderen Grund nicht auf die Entgeltgenehmigungen für die Tarife "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" berufen. Da es
sich nämlich bei der Klägerin selbst um einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt und sie demgemäss die Leistungen der Beklagten als Vorleistungen für ihre eigene Geschäftstätigkeit
benötigt und in Anspruch genommen hat, sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Tarife "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" nicht anwendbar. [...] Da es sich [...] um die
Verbindung zwischen zwei Telekommunikationsnetzen gehandelt habe, seien die Leistungen der Beklagten nicht als Sprachtelefondienstleistungen, sondern als Gewährung eines "besonderen Netzzugangs
" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes zu qualifizieren. Entgelte nach den für Sprachtelefondienstleistungen genehmigten Tarifen "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" dürften
hierfür nicht berechnet werden. Die Beklagte hätte hierfür vielmehr nur Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs verlangen dürfen, die von der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post hätten genehmigt werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat daher dem Berufungsgericht aufgetragen festzustellen, welche Entgelte die Beklagte unter Beachtung der
hierfür geltenden gesetzlichen Maßstäbe der Entgeltregulierung für die Inanspruchnahme des besonderen Netzzugangs höchstens hätte fordern dürfen.Entscheidung:
Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 6/02 und KZR 7/02 [ zurück zur Urteilsübersicht
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Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags. Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Stand: Juni 2005 |