Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Landgerichts Kiel zum Thema Allgemeinen Geschäftsbegingungen (AGB)
BGH-Urteile aus dem Jahr 2005 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
2005
Abwesenheitsklausel in
Heimvertrag (BGH, 27.10.2005, III ZR 59/ 05)
Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers (BGH, 05.10.2005, VIII ZR 16/ 05)
Ersatzartikel in AGB eines Internetshops (Versandhandel) (BGH, 21.09.2005, VIII ZR 284/ 04)
Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben Vorrang vor Schriftformklauseln in AGB über langfristige Geschäftsraummietverhältnisse (BGH, 21.09.2005, XII ZR 312/ 02)
Unangemessenen Tariffestsetzung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsunternehmens
(BGH, 28.04.2005)
Behandlungsvertrag
bei fehlendem Versicherungsschutz
Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss für Schönheitsreparature (BGH, 06.04.2005)
Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen beim Erwerb von Wertpapieren
(BGH, 08.03.2005)
Schadensersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift
mangels Kontodeckun (08.03.2005)
Haftung der Deutschen Post AG bei Auslandswertpaketen
wirksam auf Wertangabe begrenzt (BGH, 03.03.2005)
Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine
in AGB (BGH, 01.02.2005)
Ausschluss von Leistungen für Ergotherapie in AVB
des privaten Krankenversicherers zulässig (LG Kiel, 20.01.2005)
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Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2005 Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände streitet mit dem Beklagten, der ein Seniorenzentrum mit Altenwohnheim-, Altenheim- und Altenpflegeheimplätzen betreibt, über die Verwendung einer Klausel im Heimvertrag, nach der bei
Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkostensatzes erstattet. [...] Prozessverlauf: Dabei hat das Berufungsgericht, das die Revision
zugelassen hat, die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2002 geltende Neuregelung in § 5 Abs. 8 HeimG seien die Überlegungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2001 (III ZR
310/ 00 = BGHZ 148, 233) zu einer vergleichbaren Vertragsklausel nicht ohne weiteres zu übernehmen. Entscheidung: Der III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach § 5
Abs. 8 HeimG ist im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. Eine entsprechende Regelung enthielten die vorher
geltenden Bestimmungen des Heimgesetzes über den Heimvertrag nicht. Der III. Zivilsenat hat deshalb zur früheren Rechtslage auf die Bestimmungen in § 552 Satz 2 BGB a. F. (jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) und
in § 615 Satz 2 BGB zurückgegriffen, die von einer Pflicht des Vermieters oder des Dienstverpflichteten zur Erstattung ersparter Aufwendungen ausgehen, wenn der Mieter die Mietsache nicht nutzt oder der
Dienstberechtigte die ihm angebotenen Leistungen des Dienstverpflichteten nicht entgegennimmt. In der Verdrängung dieser dispositiven Bestimmungen hat der III. Zivilsenat seinerzeit eine unangemessene
Benachteiligung solcher Heimbewohner gesehen, die als Selbstzahler in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch machen, und eine entsprechende Vertragsklausel
wegen ihrer undifferenzierten Ausgestaltung für unwirksam gehalten. Für die seit dem 1. Januar 2002 geltende Rechtslage ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Heimträger einen breiten
vertraglichen Gestaltungsspielraum in dieser Frage einräumen wollte, auch unter Einschluss einer Lösung, wonach von der Erstattung ersparter Aufwendungen überhaupt abgesehen wird. Dabei ist ihm auch bewusst
gewesen, dass er eine Regelung trifft, die von Heimträgern in vorformulierten Vertragsbedingungen umgesetzt wird. Mit Rücksicht darauf, dass bereits zur früheren Rechtslage vergleichbare Klauseln weit
verbreitet waren und überwiegend als unbedenklich angesehen wurden, hält der III. Zivilsenat die verwendete Klausel nach neuem Recht für wirksam. Er hat jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass in Verträgen
mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und mit Sozialhilfeempfängern eine in den Heimvertrag aufgenommene Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen den in der Pflegeversicherung und in der
Sozialhilfe getroffenen normativen Vereinbarungen entsprechen muss.Entscheidung: BGH, Urteil vom 27. 10. 2005 - III ZR 59/ 05 [ zurück zur Urteilsübersicht] [
zurück zum Seitenanfang]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers
Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs VIII ZR 16/ 05; Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel BGB § 307
Leitsätze: In Allgemeinen Einkaufsbedingungen
eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, hält die Klausel "Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung
für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang." der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. [Klausel (1)] In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum
Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand: - Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte
oder nachgebesserte Teile beginn die Verjährungsfrist neu zu laufen. [Klausel (2)] - Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war
, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind. [Klausel (3)] - In dringenden Fällen … sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst
zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. [Klausel (4)] - Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel
einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen. [Klausel (5] - Die Verjährung
unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung. [Klausel (6)] - [Für unsere Rückgriffsansprüche
wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:] Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit
Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht. [Klausel (7)]
- Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist. [Klausel (8)]
- Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. [Klausel (9)] - Wir sind in diesem Falle
auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu
erwirken. [Klausel (10)] - Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen. [
Klausel (11)]Entscheidung (Tragende Gründe zu den jeweiligen Klauseln): I. Klausel (1) [...] Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers fehlt es auch nicht an einem
legitimen Interesse der Beklagten, die Verjährungsfrist für Mängelrechte gegenüber ihren Lieferanten generell auf drei Jahre zu verlängern. Ein solches Interesse ergibt sich schon daraus, dass der
Betreiber eines Baumarktes Waren, die er von seinen Lieferanten bezieht, typischerweise über einen längeren Zeitraum hin weiterverkauft und bereits aus diesem Grunde damit rechnen muss, mit Mängelansprüchen
seiner Kunden auch noch nach Ablauf von zwei Jahren seit seiner Belieferung konfrontiert zu werden. II. Klausel (2) [...] Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der
gesetzlichen Regelung
nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB; § 639 Abs. 2 BGB a. F. analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 208 BGB a. F.) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. [...] Hiervon weicht die Klausel in erheblichem Maße
zum Nachteil der Lieferanten
der Beklagten ab. Ihrem Wortlaut nach soll jede Neulieferung oder Nachbesserung eines gelieferten "Teils" ohne Rücksicht auf deren Umfang, Dauer und Kosten die Verjährungsfrist für die neu gelieferten oder nachgebesserten Teile erneut in Gang setzen. [...] Die Klausel ist wegen dieser unangemessenen Benachteiligung der Lieferanten der Beklagten insgesamt unwirksam.
III. Klausel (3) [...] Klauseln, die dem Gegner des Verwenders die Beweislast für Umstände auferlegen, die dem Verantwortungsbereich des Verwenders
zuzurechnen sind, benachteiligen den Gegner des Klauselverwenders unangemessen und sind daher unwirksam. Das gilt nicht nur für die Verwendung gegenüber Verbrauchern, für die das ausdrückliche Klauselverbot des § 309 Nr. 12 lit. a BGB eingreift, sondern nach der ständigen, schon vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den kaufmännischen Verkehr (...).
IV. Klausel (4) [...] Erfasst die Klausel somit auch Fälle, in denen einem Lieferanten trotz Eilbedürftigkeit Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben
werden muss und Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung vom erfolglosen Ablauf einer - angemessen kurzen - Frist zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) abhängen, so entfernt sich die Klausel, nach der weder eine Fristsetzung noch auch nur eine Unterrichtung des Lieferanten erforderlich sein soll, so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
V. Klausel (5) [...] Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei
schuldhaftem Verhalten
besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (...). [...] Soweit das frühere Recht eine garantieähnliche Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel vorsah (...), ist der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von diesem Haftungssystem bewusst abgerückt, indem er die unterschiedliche Haftung des Verkäufers für Sach- und für Rechtsmängel angeglichen hat. Diese Änderung der gesetzlichen Rechtsmängelhaftung beim Kauf kann bei der Inhaltskontrolle einschlägiger Haftungsklauseln nicht unberücksichtigt bleiben. [...]
VI. Klausel (6)
[...] Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen auch für Rechtsmängel regelmäßig
zwei Jahre. Davon macht das Gesetz Ausnahmen nur für den Sonderfall der Eviktionshaftung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB) und für den Fall der Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB), aus denen sich
zur Rechtfertigung einer generellen Verlängerung der Verjährungsfrist für die Rechtsmängelhaftung nichts herleiten lässt. Für den Regelfall führt die Klausel zu einer Verfünffachung der gesetzlichen
Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln. Sie entfernt sich dadurch so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren ist. [...] VII. Klausel (7)
[...] Die Rückgriffsregelung der §§ 478, 479 BGB gilt, [...], nur zugunsten des Letztverkäufers (und gegebenenfalls seiner Vorlieferanten), der eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft hat (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie soll verhindern, dass der Einzelhändler die Nachteile eines verbesserten Verbraucherschutzes auch dann allein zu tragen hat, wenn der Mangel der Kaufsache nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist (BT-Drucks. 14/ 6040 S. 247). Von diesem gesetzgeberischen Grundgedanken des Ausgleichs spezifisch verbraucherschutzrechtlicher Nachteile des Einzelhandels beim Verbrauchsgüterkauf, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Rückgriffsregelung allein für den Verbrauchsgüterkauf vorzusehen, weicht die Klausel durch die Einbeziehung sämtlicher Verkaufsgeschäfte der Beklagten ab. Dafür ist kein legitimes Interesse der Beklagten zu erkennen. [...]
VIII. Klausel (8) [...] Die Klausel begründet in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung, [...], eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige Haftung des
Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von Rechten Dritter, die, wie bereits oben unter V. ausgeführt worden ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam statuiert werden kann. IX.
Klausel (9) [...] Wie bereits oben unter V. 2. ausgeführt worden ist, kann eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige
Haftung des Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von Rechten Dritter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam begründet werden. Das gilt auch für gewerbliche Schutzrechte.
X. Klausel (10) [...] Ob die Klausel die Lieferanten der Beklagten schon wegen Intransparenz
unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), bedarf keiner Entscheidung. Sie hält der Inhaltskontrolle jedenfalls deswegen nicht stand, weil die Beklagte sich mit dieser Klausel, wie die Revision zu Recht beanstandet, die Möglichkeit eröffnet, über den Kopf des Lieferanten hinweg mit dem Schutzrechtsinhaber auf Kosten des Lieferanten Vereinbarungen zu treffen, die für den Lieferanten deutlich nachteiliger sein können als etwa die Rücknahme der wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises und der Ersatz des der Beklagten durch den Rechtsmangel entstandenen Schadens. [...]
XI. Klausel (11) [...] Die Revision will eine hinreichende Rechtfertigung für das Verlangen nach Bekanntgabe der "Sublieferanten"
ihrer Lieferanten daraus herleiten, dass das hohe Qualitätsniveau ihres Sortiments insbesondere an technischen Geräten nur durch Kenntnis und Kontrolle der Vorlieferanten gesichert werden könne. [...] Qualitätsrisiken, die mit der Produktion technischer Geräte in Billiglohnländern verbunden sein mögen, kann die Beklagte auf einfachem Wege dadurch vermeiden, dass sie mit ihren Lieferanten bei Vertragsabschluss Abreden über den Produktionsort trifft. Der Offenlegung der Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es dazu nicht.
Eine weitere Rechtfertigung für die Klausel will die Revision daraus herleiten, dass die Beklagte durch die Kenntnis der Vorlieferanten und das Genehmigungserfordernis das Risiko verringern könne, wegen
Insolvenz eines Vorlieferanten nicht beliefert zu werden. Dieses Interesse vermag den schwerwiegenden Eingriff in die geschäftlichen Beziehungen ihrer Lieferanten nicht zu rechtfertigen. Die Revision
sieht eine Rechtfertigung der Klausel schließlich darin, dass die Beklagte dem Risiko einer Produkthaftung nur durch eine Kontrolle der Zuverlässigkeit der Vorlieferanten entgehen könne, weil auf Zulieferer
aus Drittländern häufig nicht zurückgegriffen werden könne. Auch dieses Risiko lässt sich dadurch vermeiden, dass die Beklagte mit ihren Lieferanten bei Vertragsabschluss Abreden über die Herkunft von
Zulieferteilen trifft. Der Offenlegung der Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es auch dazu nicht. Entscheidung: BGH, Urteil vom 5. 10. 2005 - VIII ZR 16/ 05; Vorinstanz: OLG Hamburg [ zurück zur Urteilsübersicht] [zurück zum Seitenanfang
]Fundstelle: www.AGB-Recht.de
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
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Ersatzartikel in AGB eines Internetshops (Versandhandel)
Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs VIII ZR 284/ 04; Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
BGB §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 Leitsatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern
verwendete Klausel "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu." ist unter
Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze "Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein,
sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …" gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Sachverhalt: Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die
gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie unterhält
einen "Internetshop" und verwendet hierbei vorformulierte Geschäftsbedingungen (nachstehend: AGB), die unter anderem folgende Klauseln enthalten:
"3. Gewährleistung … [Abs. 3] Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch
diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur
Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten."
Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die vorstehend wiedergegebenen Klauseln in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 sowie zwei weitere Klauseln ihrer AGB in
Verbrauchsgüterkaufverträge einzubeziehen und sich auf diese Klauseln bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen. Prozessverlauf: Das
Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Die Klausel "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und
preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu" verstoße nicht gegen §§ 475 Abs. 1, 307, 308 Nr. 4 BGB. Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB könne nur bejaht werden, wenn zwischen dem Verbraucher und
der Beklagten bereits vor der Übersendung des Ersatzartikels ein Vertrag über die bestellte Ware geschlossen werde. Der Vertrag komme aber nicht schon aufgrund der Bestellung des Verbrauchers zustande,
selbst wenn diese elektronisch bestätigt werde. Im Internethandel liege regelmäßig ein Leistungsversprechen des Verkäufers vor der Zusendung eines Artikels nicht vor. [...] Für die Zulässigkeit der Klausel
spreche im übrigen § 241a Abs. 3 BGB, wonach eine Ersatzlieferung nicht als unbestellte Leistung gelte. Entscheidung: Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 1, 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, die in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 der AGB ihres "Internetshops" enthaltene Klausel über die Zusendung eines sogenannten
Ersatzartikels in Verbrauchsgüterkaufverträgen
(§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verwenden und sich auf diese Klausel bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 geschlossener Kaufverträge zu berufen Die streitige Klausel ("...")
enthält einen gemäß § 308 Nr. 4 BGB unzulässigen Änderungsvorbehalt. Nach dieser Bestimmung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu
ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. [...]
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der
Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind [...] Die
Mehrdeutigkeit der Klausel ist durch eine objektive, an ihrem Wortlaut und Regelungszusammenhang sowie den Verständigungsmöglichkeiten der typischerweise angesprochenen Kunden orientierte Auslegung nicht zu
beseitigen. Die somit verbleibenden Zweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zu Lasten der Beklagten. Dies führt jedenfalls im - hier vorliegenden - Verbandsklageverfahren
dazu, dass von der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung
auszugehen ist (...). Bei der Prüfung der Wirksamkeit der in Rede stehenden Klausel ist daher die Auslegung zugrunde zu legen, dass die Beklagte sich ein vertragliches Recht zur Lieferung eines Ersatzartikels vorbehält. [...]
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel die von ihrem Wortlaut erfasste Möglichkeit eines Vertragsschlusses vor der Lieferung unberücksichtigt
gelassen. [...] Allerdings dürfte die Ansicht der Beklagten zutreffen, dass die Warenpräsentation auf ihrer Internetseite noch kein gemäß § 145 BGB verbindliches Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (
invitatio ad offerendum) darstellt. In diesem Falle ist das Vertragsangebot in der Warenbestellung des Kunden zu sehen (...). Es mag auch richtig sein, dass im Versandhandel grundsätzlich erst die
Übersendung des bestellten Artikels als konkludente Annahmeerklärung zu werten ist. Sendet die Beklagte dem Kunden unter diesen Umständen einen anderen als den bestellten Artikel zu, gilt diese Änderung
gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung
der Bestellung verbunden mit einem neuen Antrag der Beklagten, einen Kaufvertrag über die von ihr ausgewählte Ware zu schließen. Ein Vertrag über diese geänderte Leistung kommt dann nur zustande, wenn der Kunde das neue Angebot annimmt.
Gleichwohl erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen schon vor der Zusendung des bestellten Artikels oder eines Ersatzartikels ein Vertrag zustande kommt. Dies kommt etwa dann in
Betracht, wenn die auf der Internetseite der Beklagten vorgesehene Bestätigung der Bestellung, deren Wortlaut das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, so formuliert wäre, dass sie aus der Sicht
eines verständigen Kunden nicht nur als Bestätigung des Zugangs seines Kaufangebots, sondern als dessen Annahme zu verstehen wäre. [...]
Demgegenüber belässt die in der Klausel allein vorgegebene Beschränkung auf gleichwertige Qualität und gleichen Preis der Beklagten einen weiten Spielraum für Abweichungen
von der bestellten Ware, die dem Kunden im Einzelfall unzumutbar sein können. Dies trifft etwa für das vom Kläger gebildete Beispiel zu, wonach die Klausel es zulässt, dem Kunden anstelle der bestellten, nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich entsprechende schwarze Schuhe zu liefern. Das berechtigte Interesse des Kunden, eine solche von der Bestellung abweichende Leistung nicht als vertragsgemäße Erfüllung annehmen zu müssen, wird auch nicht dadurch gewahrt, dass der Kaufvertrag nach Nr. 1 der AGB auf Probe abgeschlossen und dem Kunden nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 der AGB für den ersatzweise gelieferten Gegenstand ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen eingeräumt wird. Hierdurch wird der Kunde schlechter gestellt als nach der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer - wie im Falle der Zusendung eines Ersatzartikels - eine andere Sache liefert. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann nach näherer Maßgabe des § 437 BGB
Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangen, vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis mindern. Diese Rechte können ohne zeitliche Beschränkung bis zu der durch die Einrede der Verjährung gezogenen Grenze von mindestens zwei Jahren (§ 438 BGB) ausgeübt werden. Dagegen steht dem Kunden nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 der AGB im Falle der Lieferung eines Ersatzartikels
lediglich ein Rückgaberecht
zu, das zudem auf 14 Tage befristet ist. Daraus folgt in Verbindung mit Nr. 1 der AGB, dass der Kunde nach Ablauf von 14 Tagen nicht mehr einwenden kann, die Ware sei nicht vertragsgemäß, weil der auf Probe geschlossene Kaufvertrag nach Ablauf der Rückgabefrist mit dem hinsichtlich des Ersatzartikels geänderten Inhalt wirksam wird; denn nach Ablauf dieser Frist gilt das Schweigen des Käufers als Billigung der ihm übersandten Ware (§ 454 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 455 Satz 2 BGB). [...]
Entscheidung: BGH, Urteil vom 21. 9. 2005 - VIII ZR 284/ 04; OLG Hamburg 9. September 2004 [ zurück zur Urteilsübersicht] [zurück zum Seitenanfang
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Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben Vorrang vor Schriftformklauseln in AGB über langfristige Geschäftsraummietverhältnisse
Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs XII ZR 312/ 02;
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
BGB §§ 566 a. F., 305b, 307; AGBG §§ 4, 9 Sachverhalt: Der Kläger macht rückständige Miete geltend. Er vermietete
mit schriftlichem Vertrag vom 7. Oktober 1999 Geschäftsräume zu einem monatlichen Mietzins von 2.900 DM zuzüglich MWSt an den Beklagten. § 21 Nr. 4 Satz 1 des Mietvertrages lautet: "Nachträgliche
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung." In den Jahren 2000 und 2001 zahlte der Beklagte lediglich eine reduzierte Miete mit der Begründung, die Parteien
hätten sich nachträglich auf eine monatliche Miete von 2. 000 DM netto geeinigt. Entscheidung: Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Kläger ist durch Versäumnisurteil zu
entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 81 ff.). [...] Ob in den Fällen der gesetzlichen Schriftform (§ 566 BGB
a. F., § 550 BGB) etwas anderes zu gelten hat, wie das Berufungsgericht meint, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. [...] Die Frage bedarf hier keiner Klärung, [...] Im Ausgangspunkt richtig geht
auch das Berufungsgericht vom Vorrang einer Individualvereinbarung
(§ 4 AGBG, nunmehr § 305 b BGB) aus. Soweit es aber meint, es könne nicht unterstellt werden, dass die Vertragsparteien - wenn sie die Schriftform für Vertragsänderungen vereinbart haben, um die beiderseitige langfristige Bindung nicht zu gefährden - gleichwohl die Wirksamkeit des mündlich Vereinbarten wollen und die Schriftformabrede als überholt betrachten, so kann ihm nicht gefolgt werden. Vereinbaren die Parteien nach dem Abschluss eines Formularvertrages eine Änderung mittels Individualabsprache, so hat diese Änderung Vorrang vor kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind (...). Ebenso wenig stellt § 4 AGBG darauf ab, ob die Individualvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden ist (...). Den
Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle Vertragsabreden ohne Rücksicht auf die Form,
in der sie getroffen worden sind, somit auch dann, wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen. [...] Das Interesse des Klauselverwenders oder gar beider Vertragsparteien, nicht durch nachträgliche mündliche Absprachen die langfristige beiderseitige Bindung zu gefährden, muss gegenüber dem von den Parteien später übereinstimmend Gewollten zurücktreten. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Parteien bei ihrer mündlichen Absprache an die entgegenstehende Klausel gedacht haben und sich bewusst über sie hinwegsetzen wollten (...). Ein bewusstes Abweichen von einer Schriftformklausel hat der Bundesgerichtshof lediglich gefordert, wenn von einer so genannten qualifizierten Schriftformklausel, die individuell vereinbart war, abgewichen wurde, weil in solchen Fällen der Vorrang der Individualvereinbarung nach § 4 AGBG keine Anwendung findet, sondern die individuell vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel erst abgeändert werden muss (BGHZ 66, 378, f.). Allerdings obliegt der
Beweis einer solchen mündlichen Abrede demjenigen, der sich auf sie beruft. Er muss die Vermutung widerlegen, dass keine von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Absprachen
getroffen worden sind (...).Entscheidung: BGH, Urteil vom 21. 9. 2005 - XII ZR 312/ 02; Vorinstanz: OLG Rostock Urt. v. 2. Dezember 2002 [ zurück zur Urteilsübersicht] [
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Unangemessene Tariffestsetzung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsunternehmens Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 101/2005 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der für das
Werkvertragsrecht
zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob die Kunden der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, [...], die Einrede erheben können, die Tarife für die Abfallbeseitigung und Straßenreinigung seien unangemessen hoch, oder ob sie mit dieser Einrede auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden können. Grundlage des Streits ist die folgende in den Leistungsbedingungen der Klägerin enthaltene Klausel:
"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines
Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."
Prozessverlauf: Das Landgericht
Berlin hat als Berufungsgericht in dem einen Fall entschieden, dass die Einrede [...] im Entgeltprozess der Klägerin zulässig sei. Da die Klägerin zur Angemessenheit ihrer Tarife nichts vorgetragen hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das
Kammergericht
Berlin hingegen, [...], hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung durch die streitige Klausel im Zahlungsprozess wirksam ausgeschlossen werde.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ausschlussklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin zwar auch die genannte Einrede ergreift, dass die Klausel aber unwirksam
ist. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck der Klausel, die gewährleisten soll, dass die Klägerin als zur Vorleistung verpflichtetes Versorgungsunternehmen keine Verzögerung bei der Realisierung ihrer Entgeltforderungen in Fällen hinnehmen muss, in denen Kunden letztlich unberechtigte Einwände geltend machen, ergibt sich, dass
auch Einwände gegen die Höhe der Tarife nach § 315 Abs. 3 BGB erfasst werden. Es stellt indessen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, dass die Klägerin
entgegen der gesetzlichen Regelung, wonach der Gläubiger im Falle berechtigter Einwendungen des Schuldners keine Leistung verlangen kann, ihre Kunden auch mit begründeten Einwendungen und insbesondere
mit dem schwerwiegenden Einwand der unbilligen einseitigen Leistungsbestimmung auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden. Die Klausel hält deshalb der
Inhaltskontrolle nach §§ 309 ff. AGBG, 307 ff. BGB nicht stand. Der Senat hat die Sachen zur tatrichterlichen Feststellung, ob die Tarife der Klägerin der Billigkeit entsprechen, an das jeweilige
Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungen & Vorinstanzen: Urteile des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2005
- X ZR 60/04 zu KG Berlin 26 U 142/03, LG Berlin 9 O 99/03
- X ZR 99/04 zu LG Berlin 48 S 28/04, AG Tempelhof-Kreuzberg 5 C 48/02
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]Fundstelle: www.AGB-Recht.de
Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
http://www.kanzlei-exner.de Behandlungsvertrag bei fehlendem Versicherungsschutz
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 67/2005 Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Die klagende Stadt ist Trägerin eines Krankenhauses, in dem die
Tochter der Beklagten und ihres früheren Ehemannes stationär behandelt wurde. Im März 1999 brachte die Beklagte ihre Tochter zur stationären Behandlung in das Krankenhaus. Bei der Aufnahme gab sie an, für
ihre Tochter bestehe Versicherungsschutz durch die AOK [...]. Ferner unterschrieb die Beklagte einen formularmäßigen "Aufnahme-Antrag", der auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses
der Klägerin verwies. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen hieß es u.a., dass ein Kassenpatient, der Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nehme, die nicht durch die Kostenübernahme einer Krankenkasse
gedeckt seien, als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für diese Leistungen verpflichtet sei. [...] Die zuständige AOK übernahm nicht die Kosten dieser stationären Behandlungen, [...]. Das Krankenhaus
stellte der Beklagten daraufhin für die stationäre Behandlung [...] insgesamt also 14.994,36 €, in Rechnung.[...]. Die Klägerin konnte nach Auffassung des III. Zivilsenats Bundesgerichtshofs den
Zahlungsanspruch zwar nicht auf die oben genannte Klausel stützen. Insoweit blieb offen, ob die Klausel die vorliegende Sachverhaltsgestaltung betraf; das geht nach der Unklarheitsregel
zu Lasten der Klägerin (§ 5 AGBG). Der Klägerin steht aber ein Vergütungsanspruch aus dem mit der Beklagten zugunsten des Kindes geschlossenen Behandlungsvertrag zu. Zwar ging der Wille der Parteien dahin, einen für die Beklagte nicht mit Zahlungspflichten verbundenen Behandlungsvertrag zu schließen. Denn die Tochter der Beklagten sollte als Kassenpatientin in das Krankenhaus der Klägerin aufgenommen werden. In einem solchen Fall besteht ein Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenkasse.
Dem Behandlungsvertrag fehlte aber die Geschäftsgrundlage. Die von den Parteien gemeinsam gehegte Vorstellung, die Tochter der Beklagten sei über deren Ehemann familienversichert, stellte sich als
Irrtum heraus. Die deshalb gebotene Vertragsanpassung führt dazu, dass die Beklagte den Pflegesatz zu zahlen
hat. Denn sie trägt das Risiko, dass das von ihr zur stationären Behandlung gebrachte Kind krankenversichert war. Der Patient (bzw. bei Minderjährigen deren Eltern) hat hierzu im eigenen Interesse das Nötige zu veranlassen und den Krankenhausträger zutreffend zu unterrichten. Er weiß in der Regel, ob und bei wem er krankenversichert ist. Besteht kein Versicherungsschutz, kann der Patient gegebenenfalls durch die
Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Kostendeckung
sorgen. Umgekehrt hat der Krankenhausträger in der Regel keinen Einblick in die persönlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse des Patienten; er muss sich schon aus praktischen Gründen - auf die Angaben des Patienten verlassen dürfen. [...]
Entscheidung: Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 351/04 Vorinstanzen: LG Koblenz – 15 O 77/02 ./. OLG Koblenz – 3 U 1434/02 [ zurück zur Urteilsübersicht] [
zurück zu Seitenanfang]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen.
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 55/2005 Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der u.a. für das Wohnungsmietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter
während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist. Der Senat hat dies in
Fortführung seiner früheren Rechtsprechung zum Gewerberaummietrecht bejaht. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin. Im Mietvertrag aus dem Jahre 1958 ist bestimmt, dass
die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden. Bestimmte Fristen für die Durchführung der Arbeiten sind nicht vereinbart worden. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines
Kostenvorschusses von Höhe von ca. 13.000 € zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in Anspruch genommen. [...] Prozessverlauf: Das Amtsgericht hatte
die Klage abgewiesen. Das Landgericht hatte auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung des Vorschusses verurteilt. Der Senat des BGH
hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Er hat dabei zunächst auf sein Urteil aus dem Jahre 1990 (BGHZ 111, 301) Bezug genommen. In jener Entscheidung hat der Senat für einen Fall der Gewerberaummiete ausgesprochen, dass der Vermieter – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat – auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann. Der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gilt und dass der Anspruch des Vermieters
mangels eines Fristenplanes fällig wird, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig
ist. [...] Wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen.
Entscheidung: Urteil vom 6. April 2005 – VIII ZR 192/04 Vorinstanzen: AG Charlottenburg - 226 C 64/03 ./. LG Berlin - 64 S 27/04 [ zurück zur Urteilsübersicht] [
zurück zum Seitenanfang]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadensersatz- Ansprüchen beim Erwerb von Wertpapieren Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 47/2005 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der für das
Bank- und Börsenrecht
zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob deliktsrechtliche Schadensersatzanspüche wegen Beratungsverschuldens beim Erwerb von Wertpapieren der Verjährungsregelung des § 37a WpHG unterliegen. Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens beim Erwerb von drei verschiedenen risikobehafteten Fondsanteilen am 8. Februar 2000 in Anspruch. Die Kurswerte der Fondsanteile sanken Ende 2000 deutlich, [...]. Mit seiner erst am 28. Februar 2003 erhobenen Klage verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht der Käuferin Zahlung von ca. 50.000.- € Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe der Fondsanteile. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung nach § 37a WpHG.
Prozessverlauf: Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. [...] Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein etwaiger
Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung war bei Klageerhebung bereits gemäß § 37a WpHG verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist
dieser Vorschrift begann mit dem Schadenseintritt, der in dem Erwerb der Fondsanteile am 8. Februar 2000 und nicht erst in den späteren Kursverlusten zu sehen ist. Die weitere Frage, ob auch ein etwaiger
deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG wegen fahrlässiger Beratungspflichtverletzung der Verjährungsregelung des § 37a WpHG unterliegt, hat der
Senat bejaht. Zweck der im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes eingeführten Verjährungsregelung war, durch Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren dem Anlageberater eine
zuverlässigere Einschätzung möglicher Haftungsansprüche zu ermöglichen und so seine Bereitschaft zu stärken, auch risikoreichere Papiere, insbesondere auch Titel junger innovativer Unternehmen, zu empfehlen.
Da eine Verwirklichung des Tatbestands des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG stets auch ein vertragliches Beratungsverschulden darstellt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt, wenn die
kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG bei deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwendung fände. [...]Entscheidung:
Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04 Vorinstanzen: LG Berlin - 21 O 118/03 ./. KG Berlin – 19 U 71/03 [ zurück zur Urteilsübersicht] [zurück zu Seitenanfang
]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Schadensersatzanspruch
einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 42/2005 Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der für das Bank- und Börsenrecht
zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit
pauschal 6 Euro Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist. Nachdem der XI. Zivilsenat mit Urteilen vom 21. Oktober 1997 (BGHZ 137, 43 ff. und BGH, WM 1997, 2300 ff.) Entgelte für die Rückgabe von
Lastschriften mangels Kontodeckung
für unzulässig erklärt hatte, wies die beklagte Großbank ihre Geschäftstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadensersatz geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 €, zu belasten. Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben. [...]. Mit seiner
Unterlassungsklage wendet sich der klagende Verbraucherverein
gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, dass in der bundesweit einheitlichen Praxis der Beklagten das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei.
Prozessverlauf: Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof
hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt. Die mit Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Beklagten ist zwar keine allgemeine
Geschäftsbedingung. Weder die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Vertragsbedingung
qualifizieren. Es liegt aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB
vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. [...]
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB
hält die interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht stand. Schadensersatz kann auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Schuldner überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt hat oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist, weiß und interessiert die Schuldnerbank aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht. Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, [...], im Interbankenverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Die Gläubigerbank kann ihre das Rücklastschriftengelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen kann.
Entscheidung: Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 154/04 Vorinstanzen: LG Köln – 26 O 100/02 ./. OLG Köln – 13 U 192/02 [ zurück zur Urteilsübersicht] [
zurück zu Seitenanfang]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Haftung der Deutschen Post AG bei Auslandswertpaketen wirksam auf Wertangabe begrenzt Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 39/2005 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Der unter anderem für das Transportrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Deutsche Post AG sich im Fall des Verlustes eines für das Ausland bestimmten Wertpaketes auf eine Begrenzung ihrer Haftung auf den vom Versender angegebenen Wert berufen kann.
Im März 2000 gab ein Versender bei der Deutschen Post AG ein an ein Unternehmen auf den Bermudainseln adressiertes Wertpaket ([...]) auf, das auf dem Transportweg entwendet wurde. Der Versender hatte den
Wert des Inhalts bei der Aufgabe des Pakets mit umgerechnet 399 € angegeben, ausweislich der Rechnung handelte es sich bei dem Inhalt jedoch um Schmuck im Wert von 5680 €. [...] Die Deutsche Post AG erkannte
ihre Ersatzpflicht in Höhe der Wertangabe und des Frachtentgelts an und lehnte eine darüber hinausgehende Zahlung unter Hinweis auf die Haftungsbeschränkung des internationalen Postpaketübereinkommens
(PPÜ) und ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Prozessverlauf:
Die Versicherung des Versenders erstattete diesem den weiteren Schaden und klagt nunmehr aus abgetretenem und übergegangenem Recht gegen die Deutsche Post AG auf Ersatz. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts des Pakets bestimmen sich nach dem Postgesetz. Dieses
regelt die Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und damit auch die Beförderung von adressierten Paketen bis zu einem Einzelgewicht von 20 kg. Weder das Postgesetz noch die Post-
UniversaldienstleistungsVO sehen bei Verlust oder Entwendung eines Paktes eine Haftungsbeschränkung vor. [...] Dies gilt – so der Bundesgerichtshof - aber nicht für den Postverkehr mit dem Ausland. Das
Postgesetz findet nach dessen § 3 nur insoweit Anwendung, als völkerrechtliche Verträge nicht etwas anderes bestimmen. Hierzu zählt auch das sowohl für die Bermudas als auch für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getretene Postpaketübereinkommen (PPÜ) in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1994. Unabhängig davon, wo das Paket abhanden gekommen ist, findet dieses Abkommen Anwendung, [...].
Das Postpaketübereinkommen und die in Art 26 Nr. 3.1. PPÜ 1994 normierte Haftungsbegrenzung auf die Wertangabe des Versenders verdrängen damit die Haftungsregeln im allgemeinen Transportrecht.
Diese Haftungsbeschränkung ist unmittelbar geltendes Recht zwischen der hier von der Deutschen Post AG repräsentierten Postverwaltung und dem Absender. [...] Das Postpaketübereinkommen will ebenso wie
der Weltpostvertrag für den Transport von Briefen eine Grundversorgung mit bestimmter Qualität zu einem erschwinglichen Preis gewährleisten. Die der Deutschen Post AG über das Postpaketübereinkommen gewährte
Haftungsbeschränkung bei Auslandssendungen ist auch anderen Unternehmen eröffnet, die nach Art. 3 Abs. 2 WPVG auf Antrag in die Rechte und Pflichten einer Postverwaltung aus dem Postpaketübereinkommen
eintreten können.Entscheidung: Urteil vom 3. März 2005 – I ZR 273/02 Vorinstanzen: LG Bonn – 14 O 95/01 ./. OLG Köln – 3 U 4/02 [ zurück zur Urteilsübersicht] [
zurück zu Seitenanfang]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in AGB Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 17/2005 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Auf die
Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins
hat der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines internationalen Buslinien- und Busreiseverkehrs für unwirksam erklärt, mit denen das beklagte Unternehmen den Ersatz und die Fahrpreiserstattung für abhanden gekommene Fahrscheine pauschal ausschließen wollte.
Die Beklagte, die zur Unternehmensgruppe Deutsche Bahn gehört, betreibt einen internationalen Buslinien- und Busreiseverkehr. Wenn ihre Kunden eine Reise buchen, wird ihnen ein Fahrscheinheft
ausgestellt, das nummeriert ist und in dem der Reiseweg, die Reisetage und der Name des Fahrgastes angegeben sind. Nachträgliche Umbuchungen der Fahrstrecke und der Reisetage lässt die Beklagte zu. [...]
Falls dem Kunden der Fahrschein abhanden gekommen ist, stellt die Beklagte ihm keinen Ersatzfahrschein aus und erstattet ihm auch nicht den gezahlten Fahrpreis. Sie beruft sich insoweit auf folgende in ihren
Besonderen Beförderungsbedingungen enthaltene Klauseln:
„Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz gewährt werden.“ und „Eine Erstattung für verloren gegangene oder gestohlene Fahrausweise erfolgt nicht.“
Prozessverlauf: Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Der Senat des BGH
hat der Klage stattgegeben. Er hat entschieden, dass die streitigen Klauseln nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden
unwirksam sind. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
ist. Durch die streitigen Klauseln werden die Hauptpflicht der Beklagten, die bezahlte Beförderungsleistung zu erbringen, und damit zugleich der Vertragszweck immer vereitelt, wenn dem Fahrgast der Fahrschein abhanden kommt. [...]. Die Beklagte hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, ihre Beförderungsleistung nicht doppelt zu erbringen. In allen Fällen, in denen vor Ausstellung des Ersatzfahrscheins keine Umbuchung des Originalfahrscheins erfolgt ist, kann sie aber die Gefahr einer Doppelleistung durch entsprechenden Vermerk auf der Namensliste, mit dem sie den Originalfahrschein für ungültig erklärt, leicht abwenden. Hierzu ist sie berechtigt, weil sich aus ihren Beförderungsbedingungen ergibt, dass allein die Vorlage des Fahrscheins sie nicht zur Leistung verpflichtet.
Ihre allgemein gefassten Ausschlussklauseln schießen daher über das Ziel hinaus. Da eine Rückführung der Klauseln auf einen zulässigen Inhalt nicht zulässig ist, sind die Klauseln insgesamt unwirksam.
Entscheidung: Urteil vom 1. Februar 2005 – X ZR 10/04 Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main - 2/2 O 83/02 ./. OLG Frankfurt am Main- 1 U 91/03 [ zurück zur Urteilsübersicht] [zurück zu Seitenanfang
]
Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags. Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Ausschluss von Leistungen
für Ergotherapie in AVB des privaten Krankenversicherers zulässig (LG Kiel, 20.01.2005) Quelle und Volltext unter: http://www.landgericht-kiel.landsh.de
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel Leitsätze des LG Kiel: 1.
Der Ausschluss von Leistungen für Ergotherapie in AVB des privaten Krankenversicherers ist nicht überraschend i.S.v. § 3 AGBG. 2. Orthopädische Zurichtungen an Schuhen sind Hilfsmittel, die unmittelbar
den Stütz- und Bewegungsapparat unterstützen, also regelmäßig Anomalien des Fußes ausgleichen. Das ist bei Klettverschlüssen nicht der Fall. Sachgebiet(e)
: AGBG §§ 3, 9, AVB - Krankheitskostenversicherung AVB/KKVermerk: Die Berufung ist durch Beschluss vom 10.02.2005 zurückgewiesen worden. Vgl. für den hier behandelten Fall des Auschlusses von
Heilmitteln auch BGH, Urt. v. 27.10.2004 - IV ZR 141/03 = VersR 2005, 64-66 (ebenso). Entscheidung: [...] Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen eine Erstattungspflicht
der Beklagten für die Ergotherapie abgelehnt. Das Amtsgericht musste nicht entscheiden, ob die weitere Ergotherapie medizinisch notwendig war, da diese Behandlung nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Auf das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 1997 (12 C 359/94), das sich mit der Frage der medizinischen Notwendigkeit auseinandersetzt, kommt es daher nicht an. Der Umfang der Leistungspflicht für
Heilmittel - um ein solches handelt es sich bei der Ergotherapie - ergibt sich aus § 4 Nr. 3.2. der AVB. Danach sind zwar einige Leistungen des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des
Krankengymnasten sowie des Physiotherapeuten erstattungsfähig. Leistungen des Ergotherapeuten sind dort aber nicht aufgeführt. Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf diese Leistungen - die von den in
der Klausel genannten Leistungen verschieden sind - kommt nicht in Betracht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Klausel (§ 4 Nr. 3.2. b: „Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für sonstige
Leistungen"). Die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Heilmittel in den AVB ist wirksam. Sie ist nicht anders zu beurteilen als die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel (§ 4
Nr. 3.3. AVB), für die der BGH (Urt. v. 19.05.2004 - IV ZR 176/03) ausgeführt hat: Sie sei nicht überraschend (§ 3 AGBG), da der Versicherungsnehmer angesichts des in § 1 Abs. 1 a MB/KK weit gesteckten
Rahmens mit einer näheren Ausgestaltung des Leistungsumfangs rechnen müsse und hierauf in § 4 Abs. 1 MB/KK auch hingewiesen werde, so dass er vernünftigerweise nicht davon ausgehen könne, dass die Kosten für
jegliches auf dem Markt befindliches oder neu auf den Markt kommendes Hilfsmittel erstattet werden. Die Ausgrenzung nicht benannter Hilfsmittel gefährde auch nicht den Vertragszweck (§ 9 Abs. 2 S. 2 AGBG),
da das primäre Leistungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung unangetastet bleibe und die Leistungsbeschränkungen lediglich die Ebene unterhalb der
(ärztlichen) Heilbehandlung betreffe. Damit benachteilige die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
(§ 9 Abs. 1 AGBG; Anm. d. Bearb.: seit 01.01.2002 § 307 Abs. 1 BGB), denn die Leistungseinschränkungen lägen auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers an einer Tarifkalkulation mit vertretbarer Prämiengestaltung. Diese im Zusammenhang mit der abschließenden Aufzählung von Hilfsmitteln gemachten Erwägungen sind auf Heilmittel übertragbar, so dass die Ergotherapie nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Auch ein Vertrauensschutz des Klägers, dass die Leistungen auch im Jahr 2003 erstattet würden, besteht nicht. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 6. März 2002 (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) nur die Beteiligung bis zum 31.12.2002 zugesagt und sich für die Zeit danach eine erneute Prüfung vorbehalten. Der Kläger kann auch keine Erstattung für die Klettverschlüsse an seinen Schuhen verlangen, denn insoweit handelt es sich um keine orthopädischen Zurichtungen. Die
Orthopädie betrifft
Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. 2002). Orthopädische Zurichtungen an Schuhen sind daher solche Hilfsmittel, die unmittelbar den Stütz- und Bewegungsapparat unterstützen, also regelmäßig Anomalien des Fußes ausgleichen. Das ist bei Klettverschlüssen nicht der Fall. Sie helfen nur beim Anziehen der Schuhe und haben keine Wirkung auf den Stütz- und Bewegungsapparat. [...]
Entscheidung: LG Kiel, 1. Zivilkammer, Beschluss v. 20.01.2005, Az.:1 S 236/04 Vorinstanz: 117 C 188/04 Amtsgericht Kiel [zurück zur Urteilsübersicht] [zurück zu Seitenanfang
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Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags. Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Stand: Juni 2005 |