Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Allgemeinen Geschäftsbegingungen (AGB)
BGH-Urteile aus dem Jahr 2007 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) [zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2007: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de 2007
Unwirksame AGB-Klauseln eines Internetproviders (hier: DSL- und WLAN-Klauseln)
BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07 zu: § 307 BGBLeitsatz: Die Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines großen TK-Anbieters, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und
hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Klauseln sind damit unwirksam.
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen
anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. 2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im
Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung
Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder
schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
Entscheidung:
Der BGH hat damit das Berufungsgericht bestätigt, welches die Klausel Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB für unwirksam hielt. Der darin enthaltene Änderungsvorbehalt verstoße hinsichtlich der Vertragsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 BGB . Es fehle die erforderliche Konkretisierung, in welchen Bereichen der Geschäftspartner des Verwenders mit Änderungen zu rechnen habe. Dies werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht dadurch kompensiert, dass die Anpassungsbefugnis unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für den Vertragspartner stehe.
Soweit sich das Änderungsrecht auf die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen beziehe, ergebe sich die Unwirksamkeit überdies aus § 308 Nr. 4 BGB, da die Klausel nicht, wie erforderlich, erkennen
lasse, dass die Beklagte zu einer Leistungsänderung nur berechtigt sei, wenn hierfür triftige Gründe vorlägen. Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs
zur Vornahme von SchönheitsreparaturenNach der Pressemitteilung unter
www.bundesgerichtshof.de Nr. 125/2007, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 316/06 Zu: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorinstanzen: LG
Bremen - Urteil vom 03.11.2006 - 4 S 112/06 - AG Bremen - Urteil vom 21.02.2006 - 25 C 371/05 .Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
heute entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in
Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sachverhalt: Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung in Bremen. Der
Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enthält zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung:
In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10:
"Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert
und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."
Die Kläger haben unter anderem die Feststellung begehrt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass sie zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet seien. Das
Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Entscheidung:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam ist mit der Folge, dass die Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in dieser Wohnung nicht verpflichtet sind.
Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, folgt weder aus dem Mietvertrag noch aus Nr. 10 der Anlage dazu, dass der Vertrag dem Mieter Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlegt, als nach dem
Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis besteht. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters liegt ein Verständnis dahin näher, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein
muss oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf. Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist die Formularbestimmung unwirksam, weil sie den Mieter
unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum
unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Danach
benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn
während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu
renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung
kein Bedarf bestünde. [ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2007: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch den Versicherer in der privaten Krankenversicherung Nach der Pressemitteilung unter www.bundesgerichtshof.de
Nr. 103/2007, Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 und IV ZR 300/06 Zu: § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB – „wichtiger Grund“
Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. April 2006 - 10 U 238/05 - LG Tübingen, Entscheidung vom 14. Oktober 2005 - 4 O 141/05 Sachverhalt: Die Parteien haben in
beiden Verfahren über den Fortbestand eines vom jeweils beklagten Versicherer fristlos gekündigten Krankenversicherungsverhältnisses gestritten, das neben einer Krankentagegeldversicherung unter anderem eine
Krankheitskosten- und eine Pflegepflichtversicherung umfasst. Die Versicherer haben das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt gekündigt. Sie haben die Kündigung darauf gestützt, die Kläger hätten trotz
gemeldeter Arbeitsunfähigkeit ihre Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt und dadurch unberechtigt Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zu erschleichen versucht. Nach den Versicherungsbedingungen setzt
der Anspruch auf Krankentagegeld Arbeitsunfähigkeit voraus. Diese liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie
auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. IV ZR 129/06 Der Kläger, ein selbständiger Architekt, nahm im Jahre 1990 bei der beklagten
Versicherungsgesellschaft eine Krankheitskosten-, eine Pflegepflicht- und eine Krankentagegeldversicherung. Im Jahre 2004 zeigte er seine Arbeitsunfähigkeit an. Nachdem die Beklagte wiederholt
Krankentagegeld geleistet hatte, stellte sie die Zahlungen an den Kläger im Februar 2005 ein. Die Beklagte, die daran zweifelte, dass der Kläger nach medizinischem Befund nicht imstande war, seinen Beruf
auszuüben, beauftragte ein Unternehmen mit der Überprüfung des Klägers im Hinblick auf eine tatsächliche Berufsausübung. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens, der Zeuge A., nahm Kontakt mit dem Kläger auf und
gab sich als Bauinteressent aus. Es kam daraufhin im März 2005 zu drei Treffen mit dem Kläger. Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 30. März 2005 die fristlose
Kündigung mit der Begründung, der Kläger sei beruflich tätig geworden und habe gleichzeitig Krankentagegeld geltend gemacht. Der Kläger hält die Kündigung für unbegründet und beantragt festzustellen, dass
das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt fortbesteht. Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung allein der Krankentagegeldversicherung berechtigt gewesen ist. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (VersR 2006, 1485) die Feststellungsklage insgesamt abgewiesen, weil die fristlose Kündigung auch zur Beendigung der Krankheitskosten- und der
Pflegepflichtversicherung geführt habe. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Klägers festgestellt, dass das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt fortbesteht. Die Beklagte
war bereits zur außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversicherung nicht berechtigt. Zwar war der Kläger an den drei Tagen, an denen er mit dem Zeugen A. über die Verwirklichung von dessen
(angeblichem) Bauvorhaben gesprochen hatte, nicht bedingungsgemäß arbeitsunfähig, weil er damit seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hatte, zu der bei einem selbständigen Architekten auch die Akquisition
neuer Kunden gehört. Unter einer Ausübung beruflicher Tätigkeit sind alle selbst geringfügigen Tätigkeiten zu verstehen, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind. Der Kläger hatte deshalb
für drei Tage zu Unrecht Krankentagegeld verlangt. Dies berechtigte die Beklagte aber nicht zur Kündigung der Krankentagegeldversicherung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314
Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
nicht zugemutet werden kann. Diese erforderliche Gesamtabwägung ist in den Vorinstanzen nicht im rechtlich gebotenen Maß durchgeführt worden. Insbesondere wurde nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt,
dass der Kläger nur in geringem Umfang beruflich tätig geworden war, die Tätigkeit sich auf die Besprechungen mit dem Zeugen A. beschränkten und die Beklagte ihre Leistungen eingestellt hatte.
[ zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2007: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise Nach der Pressemitteilung unter
www.bundesgerichtshof.de Nr. 70/2007, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06 Zu: § 315 BGB, § 4 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBGasV), Gaspreiserhöhung Vorinstanzen: LG Heilbronn - Urteil vom 19. Januar 2006 – 6 S 16/05 - AG
Heilbronn – Urteil vom 15. April 2005 – 15 C 4394/04 Bearbeitung: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel Sachverhalt: Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Gaspreiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen. Die
Parteien stritten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung der Gaspreise zum 1. Oktober 2004 [...] im Bereich der Stadt Heilbronn mit Erdgas. [...] Am 30. September 2004 gab die
Beklagte ihren Tarifkunden durch Veröffentlichung in der "Heilbronner Stadtzeitung" die Erhöhung der Gastarife bekannt. Der Arbeitspreis des Grundpreistarifs 3 des Klägers wurde von netto 3,47
Cent/kWh auf netto 3,84 Cent/kWh erhöht; [...]. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Gaspreiserhöhung durch die Beklagte zum 1. Oktober 2004 unbillig und daher unwirksam sei. Prozessgeschichte: Das Amtsgericht hat die Unbilligkeit der Preiserhöhung festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nur die
gestiegenen Bezugspreise weitergegeben habe [...] Entscheidung: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass § 315
BGB auf die streitgegenständliche Preiserhöhung Anwendung findet und die vom Berufungsgericht gemäß § 315 BGB vorgenommene Billigkeitsüberprüfung keinen Fehler aufweist. Das den Gasversorgungsunternehmen
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBGasV) eingeräumte Recht, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntmachung
einseitig zu ändern, stellt ein gesetzliches Leistungsänderungsrecht
dar, auf das § 315 BGB Anwendung findet. Erfolgen solche Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten, nimmt das Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben. [...] Eine Überprüfung der vor der Preiserhöhung geltenden Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit kam nicht in Betracht, weil es sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise handelte. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob die vor der streitgegenständlichen Preiserhöhung vom 1. Oktober 2004 geltenden Tarife bereits bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags zwischen den Parteien galten oder ihrerseits wiederum durch in der Vergangenheit erfolgte Preiserhöhungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV zustande gekommen sind.
Handelte es sich bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhöhung geltenden Tarifen um die bereits bei Abschluss des Versorgungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten geltenden
(Anfangs-)preise, unterlagen sie keiner Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. § 315 Abs. 3 BGB findet auf einen zwischen den Parteien eines Gaslieferungsvertrags vereinbarten Anfangspreis weder
unmittelbare noch entsprechende Anwendung. Die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB kam nicht in Betracht, weil der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrages bestehende Tarif mit Abschluss des
Vertrages zum vereinbarten Preis geworden ist. Auch eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB auf den zwischen den Parteien vereinbarten Anfangspreis schied vorliegend aus. Der
Bundesgerichtshof geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge
anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB
unterworfen sind. Diese Rechtsprechung war hier indessen nicht einschlägig. Es fehlte an einer Monopolstellung
der Beklagten als Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB. Die Beklagte war im Jahr 2004 zwar einzige Anbieterin leitungsgebundener Gasversorgung im Versorgungsgebiet
Heilbronn. Auf dem Wärmemarkt stand und steht sie aber – wie alle Gasversorger - in einem (Substitutions-)Wettbewerb
mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme, zwischen denen Neukunden frei wählen können. Der von diesem Konkurrenzverhältnis ausgehende Wettbewerbsdruck, der den Preisgestaltungsspielraum der Gasanbieter begrenzt, kommt wegen der Einheitlichkeit der Versorgungstarife auch "alten" Tarifkunden wie dem Kläger des vorliegenden Verfahrens zugute.
Handelte es sich dagegen bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 geltenden Tarifen der Beklagten um Tarife, die in der Vergangenheit
durch von der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV vorgenommene Preiserhöhungen zustande gekommen waren, war § 315 BGB auf diese Preiserhöhungen zwar zunächst unmittelbar anwendbar. Der Kläger hätte diese – wie auch die streitgegenständliche Preiserhöhung – auf ihre Billigkeit überprüfen lassen können. Der Berücksichtigung der etwaigen Unbilligkeit vergangener Preiserhöhungen im Rahmen der Überprüfung der hier streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 stand aber entgegen, dass der Kläger die auf diesen Tarifen basierenden
Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen hatte. [
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Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht
den Anforderungen des Gesetzes genügt. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht. Nach der Pressemitteilung unter www.bundesgerichtshof.de Nr. 42/2007,
Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06 Zu: § 312, § 355 Abs. 2 BGB, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe – Urteil vom 9. Mai 2006 - 8 U 12/06 - LG Mannheim - Urteil vom 30. Dezember 2005 - 5 O 209/05 Bei so genannten
Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, § 312 BGB.Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist, § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster
entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende,
unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung. Sachverhalt: In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines Unternehmers eine
Privatperson in deren Wohnung aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das
Angebotsformular enthielt folgenden Text:
"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch
Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der
Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen
ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht." Der Kunde widerrief sein Angebot mehr als zwei Wochen nach seiner Abgabe. Er war nicht mehr
bereit, die Arbeiten vornehmen zu lassen. Der Unternehmer verlangte eine pauschale Entschädigung. Damit hatte er keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat es dahin stehen lassen, ob die Frist von zwei
Wochen schon dann beginnt, wenn das bindende Angebot abgegeben worden ist, oder erst dann, wenn der Vertrag durch Annahme des Angebots seitens des Unternehmers geschlossen worden ist. Darauf kam es nicht an,
weil eine Frist überhaupt nicht beginnen konnte. Denn die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie informierte nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich
daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen.
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Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags. Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Stand: Sept. 2007 |