Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Allgemeinen Geschäftsbegingungen (AGB)
BGH-Urteile aus dem Jahr 1999 und älter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - Urteils-Klassiker - [zurück zur Urteilsübersicht]Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de 1999
Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungs- maßnahmen unzulässig
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 43/1999 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der für
Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen Gebühren einer Sparkasse
für die Bearbeitung von gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zu befassen. Die verklagte Sparkasse verlangte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie viele andere
Kreditinstitute auch - von Kunden, deren Konto oder Depot von einem Gläubiger gepfändet wurde, ein einmaliges Entgelt von 30 DM pro Pfändung und weitere 20 DM pro Monat für die anschließende Überwachung.
[...] Wie andere Wirtschaftsunternehmen auch können Kreditinstitute von ihren Kunden eine Vergütung nur verlangen, wenn sie für sie oder zumindest in deren Interesse tätig werden. Es steht ihnen nicht
frei, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Tätigkeit, zu der sie gesetzlich verpflichtet sind oder die sie im eigenen Interesse
vornehmen, als Dienstleistung für den Kunden auszuweisen und dafür ein gesondertes Entgelt zu fordern. Durch die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen
erbringt ein Kreditinstitut keine Dienstleistung für seine davon betroffenen Kunden. Die Bearbeitung und Überwachung geschieht weder im Auftrag der Kunden noch in ihrem Interesse. Nach dem Gesetz ist jedermann verpflichtet, auf Verlangen des Pfändungsgläubigers unter anderem zu erklären, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei. Wer dieser Erklärungspflicht nicht nachkommt, macht sich gegenüber dem Pfändungsgläubiger schadensersatzpflichtig. Diese staatsbürgerliche
Erklärungspflicht
ist im Interesse des Pfändungsgläubigers und einer funktionierenden Vollstreckung geschaffen worden. Ihre Erfüllung erfolgt zur Vermeidung einer Schadensersatzhaftung im Interesse des Kreditinstituts, nicht im Interesse des Pfändungsschuldners. [...]
Auch die anschließende Überwachung der Pfändungsmaßnahme geschieht weder in seinem Auftrag noch in seinem Interesse, sondern in dem des Kreditinstituts. Es will zur Vermeidung von eigenen Schäden
gewährleisten, dass Zahlungen aus dem gepfändeten Konto nur an denjenigen erfolgen, der sie beanspruchen kann.Entscheidung: Urteil vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98 [
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Fundstelle: www.AGB-Recht.de Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Arbeitslosenversicherung Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 24/1999 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Prozessverlauf: Der Bundesgerichtshof hatte über die
Wirksamkeit einzelner Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Arbeitslosenversicherung zu entscheiden. Ein Versicherungsunternehmen bietet seit 1996 bundesweit eine private
Versicherung zur Vorsorge bei Arbeitslosigkeit an. Der Versicherungsnehmer erhält bei Verdienstausfall infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zum Arbeitslosengeld zusätzliche Leistungen. Eine
Verbraucherschutzorganisation hat die Wirksamkeit einiger Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Der Bundesgerichtshof
hat folgende Klauseln für unwirksam erklärt:
"§ 3 Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit 1. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aus Gründen,
die nicht in der Person des Versicherungsnehmers liegen, wirksam gekündigt hat." und "Telefonische Information Der Versicherungsnehmer ist bis auf Widerruf damit einverstanden, daß
er künftig im Rahmen des Versicherungsverhältnisses sowie im Hinblick auf weitere Versicherungs- und Finanzdienstleistungen der Versicherungsgruppe auch telefonisch informiert und beraten wird."
Diese Klausel befand sich in den "Erläuterungen" auf der Rückseite des Antragsformulars. Dagegen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass folgende Klauseln wirksam sind:
"§ 5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Wartezeit 1. Der Versicherungsschutz tritt 24 Monate nach dem im Versicherungsantrag bezeichneten Beginn in Kraft (Wartezeit). ...
§ 6 Leistung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit 1. ... 2. Die Versicherungsleistung darf zusammen mit dem Arbeitslosengeld 90 Prozent des aus dem Arbeitsverhältnis herrührenden monatlichen
Nettoeinkommens nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit. Setzt sich das
Nettoeinkommen überwiegend aus Provisionseinkünften zusammen, ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate bei der Berechnung zugrunde zu legen. Sonderzahlungen wie Überstundenentgelt,
Weihnachts- und Urlaubsgratifikationen oder Jubiläumszuwendungen finden keine Berücksichtigung. ... § 11 Leistungsausschlüsse bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit 1. ... 2. Ferner ist die Leistung
ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat. § 22 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Volksfürsorge bedürfen
der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt."
Die Klauseln wurden am Maßstab des § 9 des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft. [...] Die Klausel des § 3 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen benachteiligt
den Versicherungsnehmer deshalb unangemessen, weil sie unklar und für ihn unverständlich formuliert ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer
kann dieser Regelung nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen genau er eine Leistung von dem privaten Versicherungsunternehmen erhält. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Mit der Klausel über die "Telefonische Information" will der Versicherer für sich und andere Unternehmen seiner Gruppe die Möglichkeit telefonischer Werbung
beim Versicherungsnehmer eröffnen. Grundsätzlich ist schon nach der bisherigen Rechtsprechung eine telefonische Werbung nicht erlaubt, es sei denn, der Angerufene hat sein Einverständnis damit erklärt. Wie schon der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 16. März 1999 (XI ZR 76/98, vgl. die Pressemitteilung Nr. 20/1999 vom gleichen Tage) ausgesprochen hat, stellt Telefonwerbung eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre dar. Deshalb kann das notwendige Einverständnis nicht im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen hergestellt werden.
Entscheidung: Urteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98 [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Bedingungsanpassungsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 22/1999 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit einer sog. Bedingungsanpassungsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen entschieden. Insbesondere
bei langfristigen Versicherungsverträgen
können sich Umstände ändern, die eine nachträgliche Anpassung der Bedingungen erforderlich machen. Deshalb haben Versicherungsunternehmen häufig eine Klausel in ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen, mit der sie sich eine Änderung der Bedingungen vorbehalten. Solche Bedingungsanpassungsklauseln müssen, um wirksam zu sein, bestimmten Voraussetzungen genügen. [...]
Ein Verbraucherschutzverein
hat die Bedingungsanpassungsklausel eines deutschen Rechtsschutzversicherungsunternehmens zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Diese Klausel sieht vor, dass das Unternehmen bei Änderungen von Gesetzen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden berechtigt sein soll, einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Auch zur Beseitigung von Auslegungszweifeln soll das Unternehmen den Wortlaut der Versicherungsbedingungen ändern dürfen. Die geänderten Bedingungen sollen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.
Prozessverlauf: Der Bundesgerichtshof
hat diese Klausel für unwirksam erklärt. Sie hält insgesamt einer Kontrolle nach § 9 des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen auch Allgemeine Versicherungsbedingungen gehören, nicht stand. [...] Der Bundesgerichtshof hat insbesondere daran Anstoß genommen, dass die Anwendung dieser Klausel auch zu Nachteilen des Versicherungsnehmers führen kann, die bei einem bestehenden Vertrag nicht gerechtfertigt sind. Außerdem ist die Klausel nicht hinreichend klar formuliert.
Entscheidung: Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97 [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Beschränkung psychotherapeutischer Behandlung in AGB privater Krankenversicherung
unwirksam Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 21/1999 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit einer Klausel in den Tarifbedingungen eines privaten Krankenversicherers
zu entscheiden, mit der die Erstattung von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen durch eine Leistungshöchstgrenze beschränkt wurde. Der Kläger war bei dem beklagten Krankenversicherer
mit einer Beihilfeergänzungsversicherung privat krankenversichert. Nach den Versicherungsbedingungen werden Leistungen für psychotherapeutische Behandlungen "im tariflichen Rahmen" erbracht, wenn
der Versicherer diese vor Behandlungsbeginn zugesagt hat. Ergänzend dazu bestimmt eine Klausel des mit dem Versicherungsvertrag vereinbarten Tarifs unter anderem, dass die (vorherige) Genehmigung
erteilt wird. Der Kläger begehrte im Jahre 1995 eine Leistungszusage des Beklagten für die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung. Der Beklagte lehnte sie ab, weil der Kläger bereits bei
einer früheren Behandlung im Jahre 1991 die tariflich zugesagten Leistungen vollständig ausgeschöpft habe. [...] Der Bundesgerichtshof
hat die Tarifklausel für unwirksam erklärt. Sie hält einer Kontrolle am Maßstab des § 9 AGBG nicht stand. Nach dieser Vorschrift sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Vertragspartner - hier den Versicherungsnehmer - entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. In der Beschränkung der Leistungen des Versicherers für psychotherapeutische Behandlungen auf 30 Sitzungen/Behandlungstage während der gesamten Laufzeit des Vertrages
ist eine solche Benachteiligung zu erkennen. Der Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ist regelmäßig auf lange Dauer
angelegt. Der Versicherungsnehmer bezweckt mit ihm die Abdeckung seines Kostenrisikos, das ihm durch die Behandlung von Krankheiten entsteht. [...] Von diesem Leistungsversprechen sind auch Leistungen für psychotherapeutische Behandlungen nicht grundsätzlich ausgenommen, sondern lediglich an eine Zusage vor Behandlungsbeginn gebunden. Das hindert zwar nicht von vornherein jede Einschränkung der Leistungen des Versicherers für solche Behandlungen. Es benachteiligt den Versicherungsnehmer aber unangemessen, wenn er schon deshalb von weiteren Leistungen [...] ausgeschlossen wird, weil er sich bereits einmal einer solchen Behandlung mit 30 Sitzungen/ Behandlungstagen unterziehen musste.
Entscheidung: Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Formularmäßiges Einverständnis mit Telefonwerbung unwirksam Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 20/1999 Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/ Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel Der für das
Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Formularklausel zu entscheiden, durch die sich ein Kreditinstitut
im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Girokontos das Einverständnis mit telefonischer "Beratung" erklären lässt. Prozessverlauf:
Das Oberlandesgericht hatte die Klausel insoweit als unbedenklich angesehen, als sie Anrufe durch das Kreditinstitut selbst betraf. Nur soweit auch das Einverständnis mit Anrufen durch
Kooperationspartner des Kreditinstituts erklärt werden sollte, war die Verwendung der Klausel im Berufungsurteil untersagt worden. Auf die Revision des klagenden Verbraucherschutzvereins
hat der Bundesgerichtshof sie nunmehr in vollem Umfang für unzulässig erklärt. Der XI. Zivilsenat hat die anlässlich der Kontoeröffnung vom Kunden gesondert zu unterschreibende Einverständniserklärung
als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank eingestuft und in ihr eine unangemessene Benachteiligung
des Kunden im Sinne des § 9 AGBG gesehen. Nach seiner Auffassung stellt die Telefonwerbung eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre
dar, weil sie ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson erlaubt und ihr zu ausschließlich vom Werbenden bestimmten Zeitpunkten Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen in ihrem häuslichen Bereich aufzwingt. Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass diese massive Einflussnahme, der sich der Angerufene häufig nur unter Verletzung der Regeln der Höflichkeit entziehen könne, [...] - insbesondere auch im Hinblick auf die
Nachahmungsgefahr - in ständiger Rechtsprechung vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als wettbewerbswidrig
angesehen werde, sofern der Kunde sich nicht mit ihr einverstanden erklärt habe. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des XI. Zivilsenats erst recht gegenüber dem in seiner Privatsphäre zu schützenden Werbeadressaten selbst [...]. Die Kontoverbindung mit der Bank hat der Senat als Rechtfertigungsgrund ebenso wenig gelten lassen wie die Tatsache, dass das formularmäßige Einverständnis nach der beanstandeten Klausel jederzeit widerruflich ist.
Entscheidung: Urteil vom 16. März 1999 - XI ZR 76/98 [
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Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de
Rückbehalt eines Schlüssels zur Mietsache und Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, die das
Kündigungsrecht einschränkt (LG Kiel, 11.02.1999) Quelle und Volltext unter: http://www.landgericht-kiel.landsh.de
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel Leitsatz des LG Kiel: Eine
Klausel, die das Kündigungsrecht einschränkt, ist AGB-Klausel. Sie ist unwirksam, wenn sie außerhalb der Regelungen der Mietzeit und des Kündigungsrechtes eingefügt ist. Sachgebiet(e):
Mietrecht, Bezug: AGBG 3, AGBG 1 Sachverhalt: Die Entscheidung ist ohne Sachverhalt veröffentlich worden. (§ 543 Abs. 1 ZPO) Entscheidung: 1. Zur Zahlung eines
als Nutzungsentschädigung geschuldeten Mietzinses
sind die Beklagten für die Monate 3 - 5/97 schon deshalb verpflichtet, weil sie - trotz Beendigung des Mietverhältnisses, wie unten zu 2) auszuführen sein wird - dem Kläger das Mietobjekt bis zur
Rücksendung der Schlüssel
mit Schreiben vom 25.4.1997 vorenthalten haben. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 557 BGB. Erst durch die Rücksendung der Schlüssel erhielt der Kläger den Besitz an der Wohnung zurück. [...] Das
Zurückhalten des weiteren Schlüssels
stellt kein Vorenthalten der Mietsache dar, weil der Kläger nunmehr in die Lage versetzt war, den Besitz an der Mietsache auszuüben, zumal er wusste, dass die Beklagten auf dem Standpunkt standen, dass das Mietverhältnis bereits am 1.3.1997 beendet war und die Beklagten die weiteren Schlüssel nur deshalb zurückhielten, um den Kläger endlich zu einer Bestätigung der Beendigung des Mietverhältnisses zu bewegen.
Die Beklagten schulden weitere "Mieten" auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Der Umstand, dass die Beklagten den in die Küchenzeile eingefügten
Kühlschrank mitzunehmen vergessen
hatten (diesen hat der Kläger später selbst beseitigt), hinderte die Weitervermietung ebenso wenig wie der Umstand, dass der Zustand des Mietobjekts Mängel aufwies. Im übrigen hätte jedenfalls die Zeit ab Zugang der Schlüssel (3.5.1997) ausgereicht, um die Wohnung in einen weitervermietbaren Zustand bis Ende Mai 1997 zu versetzen. [...] Das Mietverhältnis war nämlich abgeschlossen worden
auf unbestimmte Zeit (§ 2 MV) und war gemäß § 22 MV mit Dreimonatsfrist kündbar. Die Kündigung war nicht aufgrund der Klausel in § 27 MV in der Weise ausgeschlossen worden, dass das
Kündigungsrecht erst nach Ablauf von 2 Jahren hätte ausgeübt werden dürfen. Diese Klausel ist gemäß § 3 AGB - Gesetz unwirksam. Der Einwand des Klägers, das AGB-Gesetz sei hier nicht anwendbar, weil
die Kündigungsausschlussklausel eine Individualvereinbarung
darstelle, ist nicht begründet. Es ist vielmehr unstreitig, dass die Parteien diese Klausel gerade nicht ausgehandelt hatten, der Kläger die Klausel - wie die Zeugin K. ausgesagt hat - vielmehr von der Hausverwaltung in den AGB-Text hat einfügen lassen, um einer eventuell zu erwartenden alsbaldigen Kündigung seitens der Beklagten vorzubeugen, weil bei dem Beklagten zu 1) - Profi Handballer beim ... - ggf. mit einem plötzlichen Vereinswechsel zu rechnen sei. Der Umstand, dass die Zeugin selbst zum ersten Mal
diese Klausel verwandte, hindert schon deswegen nicht die Annahme einer AGB-Klausel, weil diese Klausel von der Hausverwaltung zugestandenermaßen später gelegentlich auch in anderen Fällen
verwandt worden ist. Es handelt sich im übrigen um eine allgemein gebräuchliche Klausel zur Einschränkung des Kündigungsrechts, die darüber hinaus in den "gescannten" AGB-Text
eines Formularmietvertrages eingearbeitet worden ist, so dass es schon deshalb nicht darauf angekommen wäre, ob die Klägerin diese Klausel nur einmal verwandt hätte. Kann nach allem an dem AGB-Charakter
dieser Klausel kein Zweifel bestehen, so liegt es nach Ansicht der Kammer - im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts - sogar auf der Hand, dass diese Klausel so ungewöhnlich
war, dass die Beklagten mit ihr nicht zu rechnen brauchten (§ 3 AGB-Gesetz). Nicht nur stand sie im Gegensatz zu § 2 MV, wonach ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet werden sollte -
deshalb war auch die für die Befristung vorgesehene Rubrik im Mietvertrag durchgestrichen worden. Die Klausel war darüber hinaus - ohne dass in § 2 MV oder § 22 MV (der das Kündigungsrecht regelt) darauf
hingewiesen worden wäre, - in § 27 MV förmlich "versteckt"
worden. [...] Die Klausel ist vielmehr ohne jede Hervorhebung, nämlich im gleichen Schriftbild wie der gesamte übrige AGB-Text des Mietvertrages, angefügt worden an den Satz, dass der Mieter "6 Wochen an dieses Vertragsangebot ... gebunden" sei. [...] Verhandlungsgegenstand war die Klausel ohnehin nicht gewesen, so dass offen bleiben kann, ob dem Kläger die Berufung auf diese Klausel nicht schon gemäß § 242 BGB zu versagen gewesen wäre.
Entscheidung: LG Kiel, 1. Zivilkammer, Urteil v. 11.02.1999, Az: 1 S 204/98 - Vorinstanz: AG Kiel, Teil-/Schlußurteil vom 20. August 1998, Az.: 109 C 251/97
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Der Autor haftet nicht für die Aktualität oder Richtigkeit dieses Beitrags. Darstellung und (c) 2001- 2005: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel http://www.kanzlei-exner.de Stand: Juni 2005 |