Pflichtverteidigung c) Aufgaben des (Pflicht-)Verteidigers Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
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Der Pflichtverteidiger hat die Aufgabe den Beschuldigten umfassend beraten. Er hat also im Interesse seines Mandanten zu handeln. Dazu gehört, dass er für ihn
im Prozess auftritt und in seinem Interesse Fragen an die Zeugen und Anträge an das Gericht stellt. Er hat den Beschuldigten als seinen Mandanten über die
materielle Strafbarkeit aufzuklären, ihm die Bedeutung von Beweisen oder der Nichtfeststellbarkeit von Tatsachen zu unterrichten. Besonders wichtig ist es,
dass er dem Beschuldigten über die Folgen seiner möglichen oder schon bei der polizeilichen Vernehmung getätigten Aussagen aufklärt und ihm vermittelt, was
späteres Schweigen oder auch ein Geständnis für das Gericht bedeuten wird. Zuweilen ist es erforderlich, dass alle gegebenen Rechtsmittel ausgeschöpft
werden, insb. wenn eine unklare Ermittlung der Staatsanwaltschaft oder das Besorgnis der Befangenheit zwar vermutet, aber nicht hinreichend durch
Akteneinsicht überprüft werden kann. Von einer gezielten "Konfliktverteidigung" sollte aber abgesehen werden, da die verursachte Verstimmung auch zum
Nachteil des Beschuldigten zumindest auf psychologischer Ebene wirksam werden kann.Der Pflichtverteidiger muss während aller Termine vor Gericht und "vor Ort" -
sprich: während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung und bei der Urteilsverkündung anwesend sein. Da im Strafverfahren das Prinzip der
Mündlichkeit und der Beweisstrange gilt, ist er nur so in der Lage, die erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung zu ergreifen. Die Aufgabe der
Verteidigung kann aber gemäß § 227 StPO durch mehrere gewählte Verteidiger übernommen werden, die sich die Verteidigung teilen. [ nach oben ]Der Strafverteidiger ist ein selbständiges Organ der Rechtspflege und daher
einerseits dem Beschuldigten zu altererst zur Wahrnehmung seiner Interessen - dann aber auch zur Wahrnehmung der Interessen der Strafrechtspflege
verpflichtet. Hieraus und aus dem Umstand, dass der Strafverteidiger nicht Vertreter des Beschuldigten ist, wird zum Teil gefolgert, dass eine bewusste Lüge
zugunsten des Beschuldigten unzulässig sei. Der Streit hat u. a. zur Folge, dass auch eine Strafbarkeit nach § 258 StGB (Strafvereitelung) bejaht wird, was
weitreichende Folgen für das Mandantenverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger hätte. Gerade der Pflichtverteidiger in einem "aussichtlosen Fall"
würde - sozusagen von staatlicher Seite bestellt - entweder an einem Plädoyer für einen Freispruch gehindert oder doch selbst mit der Strafbarkeit bedroht.
Immerhin wird zugestanden, dass der Verteidiger nicht zur Offenlegung aller im bekannt gewordener Umstände verpflichtet sei. Angesichts der Ausweitungen von
Ermittlungsmaßnahmen durch den geplanten und vom BVerfG zunächst gestoppten "großen Lauschangriff" aber ein fragwürdiges Zugeständnis. Weiß der
Verteidiger also, dass der Beschuldigte lügt oder unwahre Tatsachen als richtig darstellt, so darf er aufgrund seiner Schweigepflicht das Gericht nicht darüber
informieren (§ 203 StGB). Dem Pflichtverteidiger ist aber dringend zu raten, die Behauptungen des Beschuldigten nicht als seine eigene Aussagen ausgeben
oder zu behaupten, er von sei dieser Darstellung überzeugt. [ nach oben ] |