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Aufgaben des Pflichtverteidigers

Pflichtverteidigung

c) Aufgaben des (Pflicht-)Verteidigers

Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel    © 2001 - 2006

Der Pflichtverteidiger hat die Aufgabe den Beschuldigten umfassend beraten. Er hat also im Interesse seines Mandanten zu handeln. Dazu gehört, dass er für ihn im Prozess auftritt und in seinem Interesse Fragen an die Zeugen und Anträge an das Gericht stellt. Er hat den Beschuldigten als seinen Mandanten über die materielle Strafbarkeit aufzuklären, ihm die Bedeutung von Beweisen oder der Nichtfeststellbarkeit von Tatsachen zu unterrichten. Besonders wichtig ist es, dass er dem Beschuldigten über die Folgen seiner möglichen oder schon bei der polizeilichen Vernehmung getätigten Aussagen aufklärt und ihm vermittelt, was späteres Schweigen oder auch ein Geständnis für das Gericht bedeuten wird. Zuweilen ist es erforderlich, dass alle gegebenen Rechtsmittel ausgeschöpft werden, insb. wenn eine unklare Ermittlung der Staatsanwaltschaft oder das Besorgnis der Befangenheit zwar vermutet, aber nicht hinreichend durch Akteneinsicht überprüft werden kann. Von einer gezielten "Konfliktverteidigung" sollte aber abgesehen werden, da die verursachte Verstimmung auch zum Nachteil des Beschuldigten zumindest auf psychologischer Ebene wirksam werden kann.

Der Pflichtverteidiger muss während aller Termine vor Gericht und "vor Ort" - sprich: während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung und bei der Urteilsverkündung anwesend sein. Da im Strafverfahren das Prinzip der Mündlichkeit und der Beweisstrange gilt, ist er nur so in der Lage, die erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung zu ergreifen. Die Aufgabe der Verteidigung kann aber gemäß § 227 StPO durch mehrere gewählte Verteidiger übernommen werden, die sich die Verteidigung teilen.

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Der Strafverteidiger ist ein selbständiges Organ der Rechtspflege und daher einerseits dem Beschuldigten zu altererst zur Wahrnehmung seiner Interessen - dann aber auch zur Wahrnehmung der Interessen der  Strafrechtspflege verpflichtet. Hieraus und aus dem Umstand, dass der Strafverteidiger nicht Vertreter des Beschuldigten ist, wird zum Teil gefolgert, dass eine bewusste Lüge zugunsten des Beschuldigten unzulässig sei. Der Streit hat u. a. zur Folge, dass auch eine Strafbarkeit nach § 258 StGB (Strafvereitelung) bejaht wird, was weitreichende Folgen für das Mandantenverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger hätte. Gerade der Pflichtverteidiger in einem "aussichtlosen Fall" würde - sozusagen von staatlicher Seite bestellt - entweder an einem Plädoyer für einen Freispruch gehindert oder doch selbst mit der Strafbarkeit bedroht.

Immerhin wird zugestanden, dass der Verteidiger nicht zur Offenlegung aller im bekannt gewordener Umstände verpflichtet sei. Angesichts der Ausweitungen von Ermittlungsmaßnahmen durch den geplanten und vom BVerfG zunächst gestoppten "großen Lauschangriff" aber ein fragwürdiges Zugeständnis. Weiß der Verteidiger also, dass der Beschuldigte lügt oder unwahre Tatsachen als richtig darstellt, so darf er aufgrund seiner Schweigepflicht das Gericht nicht darüber informieren (§ 203 StGB). Dem Pflichtverteidiger ist aber dringend zu raten, die Behauptungen des Beschuldigten nicht als seine eigene Aussagen ausgeben oder zu behaupten, er von sei dieser Darstellung überzeugt.

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Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel   © 2001 - 2006
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