Pflichtverteidigung a) Einführung
Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel © 2001 - 2006 Der Pflichtverteidiger ist ein Strafverteidiger, der für einen Beschuldigten / eine
Beschuldigte* bestellt wird, wenn für ein Strafverfahren aufgrund seiner Schwere oder des Umfangs des Verfahrens eine Verteidigung erforderlich ist. Da in einem
Rechtsstaat eine Verurteilung auch nur aufgrund eines fehlerfreien Verfahrens erfolgen soll (Prinzip der formellen Gerechtigkeit), ist dem Beschuldigten als
juristischem Laien ein Verteidiger diesen Fällen nach §140 StPO beizuordnen.Das Gesetz spricht jedoch selbst nicht von Pflichtverteidigung sondern von
"Notwendiger Verteidigung" (§§ 140 ff StPO). Damit ist die in der Umgangssprache gebräuchliche Bezeichnung des Pflichtverteidiger gemeint.
"Notwendige Verteidigung" und Pflichtverteidiger werden also im Folgenden mit der gleichen Bedeutung gebraucht.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt immer durch Gericht. Der Vorsitzende des für das Hauptverfahren zuständigen Gerichts entscheidet über die
Bestellung des Pflichtverteidigers, meist auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Beschuldigten steht gleichwohl die Wahl des Verteidigers frei (§ 137 Abs. 1
StPO; Art. 6 Abs. 3 c MRK). Dem Beschuldigte soll daher nach §142 Abs. 1 Satz 2 StPO innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit gegeben werden, selbst
einen Verteidiger als Pflichtverteidiger zu benennen. Erst wenn eine solche Bestimmung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt oder der gewählte
Pflichtverteidiger ausgeschlossen wird, bestimmt das Gericht den Pflichtverteidiger ohne Vorgaben durch den Beschuldigten. [ nach oben ]
Zu Verteidigern - und damit auch Pflichtverteidigern - werden in der Praxis fast ausschließlich die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte
sowie selten die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt (§ 138 Abs. 1 StPO). Dass auch andere Personen als Pflichtverteidiger bestellt werden (§ 138
Abs. 2 StPO) oder Anwälte mit vergleichbarem anwaltlichen Abschluss aus anderen europäischen Ländern die Vertretung übernehmen, kommt noch sehr
selten vor. Etwas anderes gilt im Bereich des Steuerrechts: Hier werden auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer als Verteidiger gewählt und zugelassen.
Als Strafverteidiger (§§ 137 ff StPO) ist der Pflichtverteidiger ebenfalls ein so genanntes unabhängige Organ der Rechtspflege. Er soll dem Beschuldigten
Beistand leisten und insb. die Einhaltung der strafprozessualen Regeln für diesen beachten. Dies gilt nicht zuletzt wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2
MRK). Er kann also insb. auch prüfen, ob die Staatsanwaltschaft nach §160 II StPO auch zur Ermittlung von entlastenden Momenten zugunsten des
Beschuldigten unternommen hat. Der Pflichtverteidiger soll daher alle zugunsten des Beschuldigten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände vor
Gericht zu Gehör bringen und ggf. sogar die Besorgnis der Befangenheit des Gerichts selbst vortragen. Um die Verteidigung des Beschuldigten effektiv durchführen zu können steht dem
Pflichtverteidiger, wie jedem Verteidiger das Recht zu, Akten einzusehen, mit dem Beschuldigten grundsätzlich unbeschränkten und nicht überwachten Verkehr zu
führen und gegenüber dem Gericht im Verfahren ein Fragen, Erklärungen und Anträge zu stellen.
* Der besseren Übersicht wegen, wird im Weiteren dem gesetzlichen Wortlaut entsprechend von der weiblichen Form kein Gebrauch gemacht. Die Ausführungen
gelten aber ungeachtet des Geschlechts z. B. des / der beschuldigten Person oder für Verteidiger und Verteidigerin. (Eine entsprechende Klarstellung auch
durch den Gesetzgeber an allgemeiner Stelle (z. B. § 11 StGB "Personen und Sachbegriffe" wäre wünschenswert.)[ nach oben ] |