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Jugendpflichtverteidigung

 

Pflichtverteidigung in Jugendstrafsachen

Autor und © 2006 et passim: RA Siegfried Exner, Kiel
Fundstelle: www.pflichtverteidger.de

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Rechtgrundlage

Dem Jugendlichen ist immer dann notwendig ein Verteidiger (Pflichtverteidiger) zu bestellen, wenn (a) auch einem Erwachsenen ein Pflichtverteidiger nach den Regeln der Strafprozessordnung – kurz StPO - beizuordnen ist oder (b) eine der zusätzlichen Gründe für Anordnungen nach dem Jugend-Gerichts-Gesetz - kurz: JGG - vorliegt (§ 68 JGG, i. V. m. § 140 StPO)

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Fallgruppen

1. Fallgruppen nach § 140 StPO

 § 140 Abs. StPO, wenn ein Verbrechen Gegenstand des Verfahrens ist und Flucht-, Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt. Verbrechen sind alle Straftaten, die mit einem Strafmaß von mindestens 1 Jahr bedroht sind (Beispiel: Raub)
Streitig ist (Zieger „Verteidigung“ 2002, Rn. 167 f.) in Jugendstrafsachen bei § 140 Abs. 1 StPO, ob ein Pflichtverteidiger auch in den folgenden Fällen bestellt werden muss:

  • im vereinfachten Jugendverfahren (§§ 76 ff JGG)
  • bei der erleichterten Verfahrensgestaltung (§ 78 Abs. 3 JGG)

Überwiegend wird eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers für notwendig gehalten.

 § 140 Abs. 2 StPO, wenn wegen einer besonders schweren Tat, einer Schwierigkeit in der Sach- oder Rechtslage oder einer Verteidigungsunfähigkeit des Beschuldigen die Mitwirkung eines Verteidigers Notwendig ist. [sehr streitig, so. ebda.]

2. Zusätzliche bzw. geänderte vier Fallgruppen nach § 68 JGG

  • Verdacht der Tatbeteiligung der Erziehungsberechtigten (§ 68 Nr. 2 JGG)
  • wenn Unterbringung in einer Anstalt in Betracht kommt (§ 68 Nr. 3 JGG)
  • Untersuchungshaft eines noch nicht 18 Jährigen (§ 68 Nr. 3 1. Alt JGG)
  • Einstweilige Unterbringung eines noch nicht 18 Jährigen (§ 68 Nr. 3 2. Alt JGG) Der Jugendliche bekommt also nach § 68 Nr. 4 JGG unverzüglich einen Pflichtverteidiger, wenn Untersuchungshaft angeordnet wird, Nicht erst – wie im Erwachsenenstrafrecht nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO spätestens nach 3 Monaten.

Diese letztgenannte Vorschrift findet auch der Praxis häufig Anwendung. Häufig wird schon bei der richterlichen Anordnung die Pflichtverteidigung veranlasst. So kann der Haftrichter oder die Staatsanwaltschaft den jugendlichen Beschuldigten auf den anwaltlichen Notdienst hinweisen oder die Eltern einen Anwalt benennen. Weitere Hinweise zur Pflichtverteidigung in Jugendstrafsachen wurden in der so genannten „Kölner Richtlinie“ niedergelegt. Diese ist ebenfalls nach Fallgruppen geordnet. Hinweise für die Praxis finden sich dort im Teil C. (abgedruckt in Zieger „Verteidigung“ 2002, Rn. 168 - S. 138 bis 144.)

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Die Beteiligten

In Jugendstrafsachen wirken regelmäßig eine Vielzahl von Behörden und Personen mit. Dies sind insbesondere:

Nachfolgend sollen die besonderen rechtlichen Verhältnisse, Aufgaben und Befugnisse der Beteiligten kurz umrissen werden.

 

Der jugendliche Beschuldigte

    Ihm wird ein Tatvorwurf gemacht, weil ein Verdacht der Begehung einer oder mehrerer bestimmter Straftaten besteht. Ob er ein Geständnis abgelegt hat oder ablegen will, sich für schuldig hält und das Strafmaß verringern will oder ob er unschuldig ist, soll ein strafrechtliches Ermittlungs- oder Hauptverfahren zeigen. Während in der Praxis die Staatsanwaltschaft ermittelt, um den Verdacht der Straftat zu begründen oder das Verfahren andernfalls abbricht, soll die Verteidigung die Rechte des Beschuldigten wahren. In Jugendstrafsachen heißt dies insbesondere: Negative Auswirkungen für den weiteren Lebensweg vermeiden.

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Die Verteidigung / Pflichtverteidigung

    Aufgabe der Verteidigung ist es, die verfahrens- und materiellrechtlichen Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen. Sie hat den Beschuldigten umfassend zu beraten. Dies schließt auch kostenrechtliche Aspekte ein. Sie ist grundsätzlich an Weisungen des Mandanten gebunden, kann aber bei erheblichen Spannungen auch sein Mandat niederlegen. Das Mandat kommt regelmäßig mit den Jugendlichen und den Eltern oder dem Heranwachsenden zustande. Eltern müssen grundsätzlich für die Kosten vergleichbar wie für den Unterhalt aufkommen, also besonders wenn die Sprösslinge kein eignes Einkommen haben. Die Verteidigung ist nur manchmal in Ermittlungsverfahren beigezogen und daher zumeist im Haupt- oder in Vollstreckungsverfahren tätig. Sie kann ggf. Rechtsmittelverfahren durchführen, d. h. eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung in einer höheren Instanz überprüfen lassen. In Jugendstrafsachen bedarf es eines zusätzlichen Fingerspitzengefühls, da durch das Verfahren auch zwischen Eltern und Beschuldigten oft zusätzliche Spannungen entstehen.

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Die Eltern

    Die Eltern haben selbst Anwesenheits- Anhörungs-, Frage- und Antragsrechte (§ 67 JGG). Sie sind bei der Bestellung eines Anwalts – als Verteidiger oder Pflichtverteidiger – zu befragen. In Eilfällen kann dies mündlich oder sogar per Telefon geschehen. (§ 142 Abs. 1 StPO, § 67 JGG) M. Ziegler („Verteidigung“, 2002, Rn. 166) hat für die Praxis gravierende Verstöße für diese, seit 1990 geltende Norm festgestellt.

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Der Richter

    Richter können bestimmte Handlungen im Ermittlungsverfahren anordnen und entscheiden über die Eröffnung der Hauptverhandlung und in dieser .selbst Grundsätzlich haben sie von einer Umschuldvermutung der Beschuldigten auszugehen. Sie sind in ihrer Meinungsbildung aber frei und nur an Recht und Gesetz gebunden. Ihre Meinung haben sie jedoch nach den Beweisregeln zu bilden und im Urteil zu begründen.

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Der Jugendstaatsanwalt

    Er ist Ermittlungsbehörde und hat gegen und insbesondere auch zur Entlastung eines Verdächtigen oder Beschuldigten zu ermitteln und Beweismittel vorzutragen. Die Jugendstaatsanwaltschaft soll nach dem Gesetz besonders erzieherisch befähigt sein (§§ 36 f. JGG) Die Auslastung ist in der Praxis oftmals nicht sachgerecht und führt zu Verzögerungen von Verfahren. In Verfahren mit vollzogener Untersuchungshaft hat deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon Freisprüche wegen überlanger Verfahrensdauer angeordnet. [mehr hierzu]

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Die Polizei

    Die Vollzugsbeamten der Polizei sind oftmals früh am Tatort, sichern Beweise und vernehmen Zeugen und Anwesende. Aufgrund dieser Umstände und der Erfahrung werden daher Polizisten oft auch als Zeugen nachher im Prozess vorgeladen.

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Jugendgerichtshilfe / Jugendbehörde

    Die Jugendgerichtshilfe ist regelmäßig den Jugendämtern zugeordnet und damit eine staatliche Behörde. Sie sammeln im Rahmen eines Verfahrens Erkenntnisse über den Jugendlichen und dessen Umfeld. Sie kann Vorschläge für Auflagen und Weisungen machen, einen Täter-Opfer-Ausgleich anregen und weitere Betreuungs- und Hilfeleistungen bereitstellen. In der Praxis bildet die Jugendgerichtshilfe manchmal ein funktionales entlastendes Element und ein Gegengewicht zur ermittelnden (Jugend-)Staatsanwaltschaft.

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Gutachter und Sachverständige

    Gutachter und Sachverständige werden zu psychologischen Themen, aber auch zur Sach- und Spurenanalyse einer Straftat angehört. Die Ergebnisse ihrer Tätigkeit werden zusätzlich als Gutachten bei Gericht vorgelegt und verwendet.

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Zeugen

    Zeugen werden in der Regel dann vor Gericht angehört, wenn die Sach- und Rechtslage nicht für die richterliche Meinungsbildung ausreichend ist. Zudem muss eine Zeugenvernehmung zu der Meinungsbildung beitragen können. Durch eine Zeugenvernehmen entstehen regelmäßig zusätzliche Kosten. In Jugendstrafverfahren ist zudem zu bedenken, dass Zeugenvernehmungen auch zu mehr – ggf. eben nicht gewünschter – Öffentlichkeit führen.

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Autor und © 2006 et passim: RA Siegfried Exner, Kiel

Fundstelle: www.pflichtverteidger.de

 

 

Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel   © 2001 - 2006
Diese Übersicht unterliegt dem Urheberrecht. Die Wiedergabe ist unter Hinweis auf den Autor und die Web-Site
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