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Rechte des Pflichtverteidiger

Pflichtverteidigung

d) Rechte des (Pflicht-)Verteidigers

Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel    © 2001 - 2006

Der Verteidiger kann bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten anwesend sein. (§ 168c Abs. 1 StPO)

Der Verteidiger und der Beschuldigte haben das Recht auch bei der Vernehmung eines Zeugen anwesend sein. (§ 168c Abs. 2 StPO) Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn der Ermittlungszweck oder der Zweck des Verfahrens gefährdet wäre.

Der Verteidiger hat zudem das Recht zur Anwesenheit bei der Vernehmung des Beschuldigten auch durch die Staatsanwaltschaft (§§ 163a Abs. 3 Satz 2, 168c Abs. 2  StPO). Abgrenzung: Ein Recht zur Anwesenheit besteht nicht bei der Vernehmung durch die Polizei (§ 163a Abs. 4 StPO verweist nicht auf § 168c Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist dann dringend zu raten, dass er ohne seinen Verteidiger nicht aussagt, §§163a IV, 136 StPO und er hierdurch dessen Anwesenheit erwirkt.

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Der Verteidiger hat nach §147 Abs. 1 StPO das Recht zur Akteneinsicht. Dem Beschuldigten kann selbst dieses Recht nicht beanspruchen und nach §147 Abs. 1 StPO darf der Verteidiger dem Mandanten die Akten nicht aushändigen. Umstritten ist, ob Kopien der Akte dem Mandanten überlassen werden dürfen. Dafür spricht das Gebot des rechtsstaatlichen Verfahrens und der Möglichkeit einer aussichtsreichen Verteidigung in einem solchen Verfahren, welches die Kenntnis des Beschuldigten vom Tatsachen- und Schuldvorwurfs voraussetzt. Ausnahme: Das Recht zur Akteneinsicht besteht erst nach Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO). Ein selbständiges Rechtsmittel gegen die Verweigerung besteht nach überwiegender Rechtsprechung grundsätzlich nicht, wenn nicht das Akteneinsicht zur Prüfung der  Haftentscheidungen des Gerichts notwendig ist. Die Akteneinsicht umfasst nicht (1) die Handakte, (2) innerbehördliche Vorgänge, (3) Akten der Polizei, die nicht teil der Ermittlungsakte geworden sind (Spurenakten) und (4) Notizen des Richters. 

Der Verteidiger hat das Recht zum Verkehr mit dem Beschuldigten. (§ 148 Abs. 1 StPO) Dies gilt gerade dann, wenn der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet U-Haft wird jedoch meist nur bei Verdacht auf besonders schwere Straftaten, Flucht- und Verdunkelungsgefahr angeordnet. Im Falle eines Verdachts von Straftaten nach § 129a StGB (terroristische Vereinigungen) kann dann der Verkehr auch mit dem Verteidiger überwacht werden. (§ 148 Abs. 2 StPO)

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