Pflichtverteidigung b) Wahl- und Pflichtverteidiger Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
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Ein Beschuldiger kann sich vor Gericht in jeder Lage des Verfahrens von bis zu 3 gewählten Verteidigern beraten lassen (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO). In den Fällen
des vom Gericht bestellten Verteidigers (§ 140 StPO) muss dem Beschuldigten zwingend mindestens ein Verteidiger bestellt werden. Dieser kann neben die bis
zu drei Verteidiger treten oder statt eines so genannten Wahlverteidigers die Interessen des Beschuldigten wahrnehmen. Unterbleibt Bestellung eines
erforderlichen Pflichtverteidigers, so ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben, denn eine Person hat nicht am Verfahren teilgenommen,
deren Teilnahme das Gesetz zwingend vorschreibt. Schon aus diesem Grund sollte bei einer Ermittlung durch einen Staatsanwalt möglichst frühzeitig im Falle
einer notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellen. D. h. eine Beiladung bereits im Ermittlungsverfahren ist anzuraten, um nicht eine spätere
Unverwertbarkeit von Erkenntnissen zu verursachen. [ nach oben ]
Zur Abgrenzung: Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt nicht vor, wenn bei mehrere Angeklagten ausschließlich einer der Mitangeklagten wegen der Katalogtaten des § 140 StPO beschuldigt wird.
Ebenso ist ein Pflichtverteidiger gehindert, in einem Verfahren mehrere Beschuldigte zu verteidigen (Verbot der Mehrfachverteidigung - § 146 StPO).
Hierdurch sollen insb. Konflikte vermieden werden, wenn die Entlastung des einen Beschuldigten durch seinen Verteidiger die Belastung eines anderen
Beschuldigten zwingend nach sich zöge. Beispiel: Von zwei Anwesenden und von Zeugen identifizierte Beschuldigte bestreiten eine Tat wie einen Mord begangen zu haben.
Da durch die Benennung eines Pflichtverteidiger u. a. auch sicher gestellt werden soll, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens anwaltlich
vertreten ist, kann er eine Pflichtverteidigung als solche nicht ablehnen. Aufgrund des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigten und seinem
Verteidiger kann der Beschuldigte aber einen konkreten Pflichtverteidiger ablehnen und eine andere, zur Vertretung berechtigte Person als Pflichtverteidiger bei
Gericht benennen. Möglich ist also die Bestellung eines anderen - selbst gewählten - Verteidigers, § 143 StPO. Mithin ist es in der Regel nicht möglich das
Verfahren durch den verteidigerlosen Angeschuldigten durch eine bloße Ablehnung des Verteidigers wesentlich zu verzögern.
Besonderheiten: Wenn der Beschuldigte selbst Anwalt ist, kann er sich bei einer notwendigen Verteidigung nicht selbst verteidigen. Dies ergibt sich u. a. daraus,
dass z. B. eine selbst herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit oder ein verursachter Ausschluss von der Verhandlung nicht zum Prozessstillstand führen soll. [ nach oben ] |