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Strafverteidiger.Inhalt
I. Pflichtverteidigung II. Pflichtverteidigung in Jugendstrafsachen
Autor:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel © 2001 - 2006 * * I. Pflichtverteidigunga) Einführung
Der Pflichtverteidiger ist ein Strafverteidiger, der für einen Beschuldigten / eine
Beschuldigte* bestellt wird, wenn für ein Strafverfahren aufgrund seiner Schwere oder des Umfangs des Verfahrens eine Verteidigung erforderlich ist. Da in einem
Rechtsstaat eine Verurteilung auch nur aufgrund eines fehlerfreien Verfahrens erfolgen soll (Prinzip der formellen Gerechtigkeit), ist dem Beschuldigten als
juristischem Laien ein Verteidiger diesen Fällen nach §140 StPO beizuordnen. [ ... mehr
]b) Wahl- und Pflichtverteidiger
Ein Beschuldiger kann sich vor Gericht in jeder Lage des Verfahrens von bis zu 3 gewählten Verteidigern beraten lassen (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO). In den Fällen
des vom Gericht bestellten Verteidigers (§ 140 StPO) muss dem Beschuldigten zwingend mindestens ein Verteidiger bestellt werden. Dieser kann neben die bis
zu drei Verteidiger treten oder statt eines so genannten Wahlverteidigers die Interessen des Beschuldigten wahrnehmen. Unterbleibt Bestellung eines erforderlichen Pflichtverteidigers, [ ... mehr
]c) Aufgaben des (Pflicht-)Verteidigers Der Pflichtverteidiger hat die Aufgabe den Beschuldigten umfassend zu beraten.
Er hat also im Interesse seines Mandanten zu handeln. Dazu gehört, dass er für ihn im Prozess auftritt und in seinem Interesse Fragen an die Zeugen und Anträge
an das Gericht stellt. Er hat den Beschuldigten als seinen Mandanten über die materielle Strafbarkeit aufzuklären, ihm die Bedeutung von Beweisen oder der
Nichtfeststellbarkeit von Tatsachen zu unterrichten. Besonders wichtig ist es, dass er dem Beschuldigten über die Folgen seiner möglichen oder schon bei der
polizeilichen Vernehmung getätigten Aussagen aufklärt und ihm vermittelt, was späteres Schweigen [ ... mehr ]d) Rechte des (Pflicht-)Verteidigers
Der Verteidiger kann bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten anwesend sein. (§ 168c Abs. 1 StPO) Der Verteidiger und der Beschuldigte haben
das Recht auch bei der Vernehmung eines Zeugen anwesend sein. (§ 168c Abs. 2 StPO) Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn ... [ ... mehr ] II. Pflichtverteidigung in Jugendstrafsachen
Dem Jugendlichen ist immer dann notwendig ein Verteidiger (Pflichtverteidiger) zu
bestellen, wenn (a) auch einem Erwachsenen ein Pflichtverteidiger nach den Regeln der Strafprozessordnung – kurz StPO - beizuordnen ist oder (b) eine der
zusätzlichen Gründe für Anordnungen nach dem Jugend-Gerichts-Gesetz - kurz: JGG - vorliegt (§ 68 JGG, i. V. m. § 140 StPO) [ ...mehr ] |