Urteile Die hier dargestellten Urteile beleuchten exemplarisch und gleichzeitig schwere Fehler
der Untergericht in Strafverfahren, wesentliche Grundsätze der Pflichtverteidigung und die Rechte von Beschuldigten und Pflichtverteidigern. Mehr als ein erster Einblick und
ggf. einen schmalen Ansatz zur Formulierung der eigenen Position und Probleme soll so nicht vermittelt werden.
BVerfG, 2 BvR 1152/01 vom 25.9.2001, http://www.bverfg.de/ (Gekürzt, Hervorhebungen und Überschrift von RA Siegfried Exner)
Ablehnung eines vom Angeklagten bezeichneten Pflichtverteidigers
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren,
insbesondere die Ablehnung eines vom Angeklagten bezeichneten und die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als des bezeichneten zum Zweitverteidiger.
[nach oben]
Gegen den Beschwerdeführer wird auf Grund einer Anklage der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen vom 23. Dezember 1999 ein Strafverfahren vor dem Landgericht
Waldshut-Tiengen wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlich mit seinem Bruder begangenen Mordes geführt. Der Beschwerdeführer … befindet sich seit dem 13. April
1999 ununterbrochen in Untersuchungshaft …. Die erste Hauptverhandlung wurde an 48 Verhandlungstagen in der Zeit vom 4. April 2000 bis zum 5. März 2001 geführt und,
nachdem bereits die Plädoyers gehalten worden waren (die Staatsanwaltschaft hatte auf Freispruch plädiert), wegen der schwer wiegenden Erkrankung einer Schöffin
ausgesetzt. Durch Beschluss vom 21. Mai 2001 ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft an. …
Der Beschwerdeführer wird im Strafverfahren von einem in Freiburg ansässigen Verteidiger seines Vertrauens, der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist
(im Folgenden: Erstverteidiger), vertreten. 1. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2001 beantragte der Erstverteidiger zur Sicherung des
Verfahrens die Beiordnung eines weiteren bereits konkret benannten, in Freiburg ansässigen Zweitverteidigers. … [nach oben]
a) Mit Verfügung vom 1. Juni 2001 ordnete der stellvertretende Vorsitzende der Landgerichts-Kammer entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers einen im
Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen ansässigen Rechtsanwalt bei (im Folgenden: Zweitverteidiger), der zuvor schon im Strafverfahren tätig gewesen war und sich in
einem Telefonat mit dem Vorsitzenden am 29. Mai 2001 bereit erklärt hatte, die Verteidigung zu übernehmen. ...Es handelte sich um einen in Bad Säckingen ansässigen Rechtsanwalt, der den
Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren vertreten hatte. Der Beschwerdeführer hatte ihm mit Schreiben vom 14. November 1999 das Mandat entzogen und stattdessen den
Erstverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt. In der Folgezeit war es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweitverteidiger über die Zahlung
vereinbarter Auslagen etc. gekommen, und letzterer hatte den Beschwerdeführer zivilgerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Nachdem der Beschwerdeführer
zunächst den Anspruch bestritten und als erfüllt bezeichnet hatte, erkannte er schließlich die Klageforderung an, so dass der Prozess am 21. Mai 2001 mit einem Anerkenntnisurteil beendet wurde. …
II. Mit der Verfassungsbeschwerde und dem zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung greift der Beschwerdeführer die vorgenannten
Entscheidungen des Landgerichts Waldshut-Tiengen und des Oberlandesgerichts Karlsruhe an. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. … [nach oben]
III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die
Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; …
b) Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Auswahlentscheidung des Vorsitzenden nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach überwiegender Meinung trotz
des isoliert zulässigen Beschwerderechtszugs mit der Revision angreifbar (vgl. KK-Laufhütte, StPO, 4. Auflage 1999, § 142 Rn. 12; LR-Lüderssen, StPO, 24. Auflage,
§ 142 Rn. 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 141 Rn. 11, § 142 Rn. 20 jeweils m.w.N.). Es handelt sich damit um eine Zwischenentscheidung, deren
unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 6, 12 <14>; 6, 45 <50>; 8, 253
<254 f.>; 12, 113 <124>; 14, 8 <10>; 16, 283 <285>; 20, 336 <342>; 58, 1 <23>). Auf der Grundlage dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren
Kammerentscheidungen entsprechende Verfassungsbeschwerden als unzulässig angesehen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1995 - 2 BvR 62/95 und 2 BvR 765/95 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
31. Mai 1989 - 2 BvR 675/89 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 530/87 -). Die Pflicht zur
Rechtswegerschöpfung besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>; 75, 108 <145>; 56, 363 <380>; so auch Detterbeck, DÖV 1990, S. 558
<564>; Kley/Rühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 90 Rn. 89; Zuck, in: Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Auflage 1996, § 90 Rn. 140). …
[nach oben]
Für den Beschwerdeführer liegt eine Sondersituation vor. Er befindet sich seit dem 9. April 1999, mithin seit fast zweieinhalb Jahren, in Untersuchungshaft. Die erste, fast
ein Jahr lang, in der Zeit vom 4. April 2000 bis 5. März 2001 geführte Hauptverhandlung musste auf Grund eines nicht von dem Beschwerdeführer zu vertretenden Umstands
(Erkrankung einer Schöffin und Fehlens eines Ergänzungsschöffen) nach 48 Verhandlungstagen in einer Situation ausgesetzt werden, in der die Staatsanwaltschaft
bereits auf Freispruch plädiert hatte. Gegen den Beschwerdeführer wurde gleichwohl Haftfortdauer angeordnet, und die Hauptverhandlung wird seit dem 11. Juni 2001 erneut
durchgeführt. Ihn auf das Revisionsverfahren zu verweisen, hätte neben der Dauer dieses Verfahrens - im Falle des Obsiegens - eine dritte Wiederholung der dann schon
zwei Mal durchgeführten vollständigen Beweisaufnahme zur Folge, die wiederum nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hätte. Angesichts dieser Umstände und unter
Berücksichtigung des gerade in Haftsachen im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG besondere Bedeutung gewinnenden
Beschleunigungsgrundsatzes sind dem Beschwerdeführer weitere Verzögerungen nicht zuzumuten. …2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat die
Bedeutung und Tragweite der grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes sowie Art. 103 Abs. 1 GG verkannt. [nach oben] a) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als
Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar (vgl. BVerfGE 39, 238 <243>). Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den
wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden
Auswirkungen für den Beschuldigten (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174 f.>; stRspr). Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein;
ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66
<71>, unter Hinweis auf BVerfGE 9, 89 <95>; vgl. auch BVerfGE 38, 105 <111>). Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch umfasst das der "Waffengleichheit"
(vgl. BVerfGE 38, 105 <111>) dienende Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens
verteidigen zu lassen. Die freie Verteidigerwahl stärkt die Stellung des Beschuldigten als Prozesssubjekt. Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte
nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies
gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK. Dem entspricht es, dass dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens als
Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (vgl. BVerfGE 9, 36 <38>; dieser
Entscheidung folgend: BGH, StV 1992, S. 53 m.w.N.; BGHSt 43, 153 <154 f.>; OLG Düsseldorf, StV 1992, S. 9 f.; 1991, S. 508; 1987, S. 240 f.; 1985, S. 450; 1984, S.
372; OLG Stuttgart, StV 1989, S. 521 f.; OLG Nürnberg, StV 1987, S. 191 f.; OLG Frankfurt, StV 1985, S. 449 f.; 1985, S. 315; 1983, S. 408; OLG Saarbrücken, StV
1983, S. 362 f.; HansOLG Bremen, StV 1982, S. 360; OLG Zweibrücken, StV 1981, S. 288 f.; SchlHOLG, StV 1987, S. 478 f.; OLG Köln, StV 1990, S. 395; OLG München, StV 1993, S. 180 f.).[nach oben] Der verfassungsrechtliche Rang der Verteidigung durch den Anwalt des
Vertrauens des Beschuldigten ist mithin der entscheidende Maßstab für die Auswahl eines Pflichtverteidigers, dem sich das Auswahlrecht des Gerichtsvorsitzenden, das
seine Berechtigung aus einer Vorschrift einfachen Gesetzesrechts herleitet (§§ 141 Abs. 4, 142 Abs. 1 Satz 1 StPO), unterzuordnen hat. Mangelndes Vertrauen gibt
grundsätzlich Veranlassung, von der Bestellung abzusehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder Zweitverteidigers handelt
(vgl. BayObLG, StV 1988, S. 97 <98>; OLG Düsseldorf, NStZ 1994, S. 599 <600>; StV 2000, S. 412 <413>; OLG Stuttgart, StV 1990, S. 55; OLG Hamm, StV 1989, S.
242; OLG Frankfurt, StV 1989, S. 384). Denn die Aufgabe des zweiten Pflichtverteidigers kann - von Ausnahmefällen etwa zu befürchtenden Missbrauchs
der Stellung des Erstverteidigers durch diesen oder den Beschuldigten abgesehen (vgl. BGHSt 15, 306 <309>; BGH, NJW 1973, S. 1985) - nicht allein auf die
Verfahrenssicherung beschränkt werden. Sie muss in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten gewährleisten. Wie wichtig die
Vertrauensbasis auch auf dieser Ebene ist, wird insbesondere dann deutlich, wenn der erste Pflichtverteidiger verhindert ist und die Verteidigung allein von dem zweiten Pflichtverteidiger
geführt werden muss.In Verfolgung dieser Grundsätze kommt die Soll-Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO als Ausfluss des Fairnessgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) einer Anhörungspflicht gleich, von der nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. BGH, NJW 2001, S. 237 f.). Kennt der
Beschuldigte sein Bezeichnungsrecht nicht oder wird ihm keine Gelegenheit eingeräumt, selbst aktiv zu werden, kann er den ihm zustehenden verfassungsrechtlichen Anspruch nicht durchsetzen.
[nach oben] … In der Phase der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat das Recht des Beschuldigten auf einen Anwalt seines Vertrauens grundsätzlich Vorrang. Die Grenze
dafür, die von Seiten des Beschuldigten gegen einen von ihm nicht gewünschten, vom Gericht aber vorgeschlagenen, Verteidiger erhobenen Einwände als begründet
anzusehen, darf deshalb von Verfassungs wegen nicht mit derjenigen für eine spätere Entpflichtung gleich gesetzt werden. Vielmehr muss es - von Ausnahmefällen
offensichtlichen Missbrauchs des Anhörungsrechts abgesehen - genügen, wenn der Beschuldigte schlüssig darlegt, kein Vertrauen (mehr) zu dem Anwalt zu haben (vgl.
BGH, NJW 2001, S. 237 <238>); eines Nachweises bedarf es in der Regel nicht, erst recht ist keine Beweisaufnahme hierüber durchzuführen.Anders ist die Situation im Abberufungsverfahren. Die Entpflichtung eines Verteidigers ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - dann zulässig, wenn der Zweck der
Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu
gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfGE 39, 238 <245>; BVerfG, NStZ 1998, S. 46; BGH, MDR 1990, S. 455 f.). Die Grenze für die Begründetheit
vorgebrachter Einwände gegen den von Seiten des Gerichts vorgeschlagenen bzw. beigeordneten Pflichtverteidiger wird mithin in der Situation der Entpflichtung enger
gezogen. Dies ist von Verfassungs wegen dann nicht zu beanstanden, wenn zuvor im Rahmen des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches
Gehör und - regelmäßige - Beiordnung des von ihm bezeichneten Vertrauensanwalts Genüge getan worden ist. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt die Darlegungslast
für wichtige Gründe, die Bestellung aufzuheben, beim Beschuldigten. Dem auch in dieser Situation bestehenden Recht auf einen Vertrauensanwalt stehen jetzt
gegebenenfalls verfahrenssichernde Aspekte gegenüber, denen unter Umständen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, NStZ 1997, S. 401 f.). … [nach oben]
(2) Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stellt es weiter dar, wenn das Oberlandesgericht den Zweitverteidiger dazu veranlasst, eine Stellungnahme zur Frage
des mangelnden Vertrauensverhältnisses abzugeben, diese weder dem Beschwerdeführer noch dem Erstverteidiger zur Kenntnis bringt und gleichwohl seine Entscheidung maßgeblich hierauf gründet. …
IV. 1. Wegen der Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren ist die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts im Verfahren über die Bestellung des Verteidigers mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Beschlusserlasses des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE
89, 381 <393 ff.>; 92, 158 <188>) aufzuheben. Einer auf den Bestellungszeitpunkt des zweiten Pflichtverteidigers zurückreichenden Aufhebung bedarf es zur Wahrung der
Verteidigungsinteressen des Beschwerdeführers, der während des gesamten bisherigen Prozessverlaufs von einem Pflichtverteidiger seines Vertrauens verteidigt
worden ist, nicht. Die gegebenenfalls von dem Zweitverteidiger zwischenzeitlich abgegebenen Erklärungen und Anträge bleiben mithin wirksam. … [nach oben]
BVerfG, 2 BvR 1167/04 vom 1.7.2004, http://www.bverfg.de/ (Gekürzt und Überschrift von
RA Siegfried Exner)Vertrauensverhältnis zum Pflichtverteidiger Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: ...
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren und
des Gleichheitsgrundsatzes nicht verkannt. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, einem Antrag auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers zu
entsprechen, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger, der auf Vorschlag des Beschuldigten beigeordnet worden war, fortbesteht. [nach oben]
BVerfG, 2 BvR 1821/99 vom 24.10.1999 http://www.bverfg.de/ (Gekürzt und Überschrift von
RA Siegfried Exner
; heute durch die Änderung durch das RVG wieder interessant)Kosten des Pflichverteidigers bei Rechtsänderung Gründe: …
Das Oberlandesgericht berechnete die Vergütung des Beschwerdeführers (§§ 83, 97 BRAGO) nach dem bis zum 30. Juni 1994 geltenden Gebührenrecht mit der
Begründung, gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sei nicht der Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung maßgebend, sondern der Zeitpunkt des Auftrags zur
Verteidigung; dieser sei bereits 1992 erteilt worden. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung,
das Oberlandesgericht habe bei der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren zu Unrecht das vor dem 1. Juli 1994 geltende Recht angewendet. Es weiche mit seiner
Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, was einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bedeute. Eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG liege auch darin, daß ein weiterer Pflichtverteidiger nach neuem Recht honoriert worden sei, nur weil er erst nach dem 1. Juli 1994 als Verteidiger tätig geworden sei. [nach oben]
Die Auslegung und Anwendung der in § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO getroffenen Regelung, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der
Auftrag zur Verteidigung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist, obliegt den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht ist keine
"Superrevisionsinstanz". Es ist nicht seine Aufgabe, die Rechtsprechung der zuständigen Fachgerichte bei der Auslegung des sogenannten "einfachen Rechts" auf
ihre Richtigkeit zu überprüfen oder gar zu vereinheitlichen. Es kann vielmehr erst dann tätig werden, wenn die Entscheidung eines Gerichts Auslegungsfehler erkennen läßt,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen oder wenn das Auslegungsergebnis mit den
Grundrechtsnormen nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Mängel solcher Art zeigt der Beschwerdeführer nicht auf; insbesondere hat er eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargelegt. Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte allein verletzen das Gleichbehandlungsgebot nicht (vgl.
BVerfGE 87, 273 <278>). Im übrigen ist die Auffassung, § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO enthalte zwei einander alternativ gegenüberstehende Fälle (vgl. OLG Frankfurt a.M.,
StV 1995, S. 597; weitere Nachweise bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 134 Rn. 15), vertretbar, jedenfalls nicht willkürlich.
[nach oben]
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 160/2000 vom 21.
Dezember 2000. Beschluss vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99 - http://www.bverfg.de/ (Gekürzt und Überschrift von RA Siegfried Exner)Zur Reisekostenerstattung für Pflichtverteidiger Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat festgestellt, dass einem Pflichtverteidiger Reisekosten zur Hauptverhandlung und deren Vorbereitung im
erforderlichen Umfang zu erstatten sind, auch wenn er vorher Wahlverteidiger war....
[nach oben]
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 88/2000
www.bundesgerichtshof.de (Gekürzt von
RA Siegfried Exner)Kostenloser Dolmetscher und Pflichtverteidigung für nicht
Deutsch sprechende Beschuldigte ? … In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte das Amtsgericht Delmenhorst zwei des Deutschen nicht mächtige, mittellose Asylbewerber wegen Ladendiebstählen nach
Jugendstrafrecht zu je zwei Wochen Dauerarrest verurteilt. Mit ihren Revisionen rügten die Angeklagten, daß sie vor dem Amtsgericht nicht von Rechtsanwälten verteidigt
worden seien; dies sei unter anderem schon wegen ihrer fehlenden Deutschkenntnisse erforderlich gewesen. … Der 3. Strafsenat stellt nunmehr klar, daß das in Art. 6 Abs. 3 lit. e der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) jedem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht, eingeräumte Recht, unentgeltlich einen Dolmetscher beizuziehen, auch
für die Abgabe und Entgegennahme verfahrensrelevanter Erklärungen außerhalb gerichtlich oder durch Ermittlungsbehörden anberaumter Termine gilt. Es erstreckt
sich auch auf die Verteidigung vorbereitende Gespräche des Beschuldigten mit einem Rechtsanwalt und besteht unabhängig davon, ob der Beschuldigte finanziell in der
Lage wäre, einen Dolmetscher aus eigener Tasche zu bezahlen. Entsprechend sind ihm sämtliche entstehenden notwendigen Dolmetscherkosten zu erstatten.
[nach oben]
Zwar sieht das deutsche Gerichtskostenrecht nur im Falle der Pflichtverteidigung eine Erstattung notwendiger Auslagen des Verteidigers vor, zu denen auch Kosten für
die Zuziehung eines Dolmetschers zu Gesprächen zwischen Beschuldigtem und Verteidiger zählen können. Dies zwingt jedoch nicht dazu, einem des Deutschen nicht mächtigen Beschuldigten auch dann einen
Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn im übrigen die hierfür in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nur um auf diesem Wege die Möglichkeit für die Erstattung von
Dolmetscherkosten zu eröffnen und damit der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK Rechnung zu tragen. Denn der Kostenerstattungsanspruch des Beschuldigten
ist direkt aus der als unmittelbares Bundesrecht geltenden EMRK abzuleiten und durch eine ergänzende Auslegung des deutschen Gerichtskostenrechts umzusetzen.
Damit ist auch einem des Deutschen nicht kundigen Beschuldigten ein Verteidiger nur beizuordnen, wenn die in der Strafprozeßordnung für die Pflichtverteidigung
allgemein geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei können allerdings bei im übrigen gleicher Sachlage mangelnde Deutschkenntnisse eines Beschuldigten die
Beiordnung eines Verteidigers eher geboten erscheinen lassen als dies bei einem des Deutschen mächtigen Beschuldigten der Fall wäre. … Beschluß vom 26. Oktober 2000 – 3 StR 6/00 [nach oben]
Anwalt als Pflichtverteidiger in eigener SacheZitierung: BVerfG, 2 BvR 291/98 vom 19.3.1998, http://www.bverfg.de/ (Gekürzt von RA Siegfried Exner)“Gründe: Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Wegen des Tatvorwurfs der Untreue in Tateinheit mit versuchtem Betrug erhob die Staatsanwaltschaft am 3. November 1997
Anklage gegen den Beschwerdeführer. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die Bestellung und die Auswahl eines Pflichtverteidigers durch das
Amtsgericht und gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde durch das Landgericht. Durch die angegriffenen Entscheidungen sieht er sich in seinen
Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. … [nach oben]
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Pflichtverteidigerbestellung
als solche richtet, ist sie offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch sie als Angeschuldigter im Strafverfahren nicht beschwert ist.
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich als einfachrechtliche
Konkretisierungen im Rahmen des Gewährleistungsgehalts des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes dar, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung
eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 46, 202 <210>). Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines
Verteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten sichert der Gesetzgeber damit das Interesse, das der Rechtsstaat an
einem prozeßordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer effektiven Verteidigung des Beschuldigten hat (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 39, 238
<242>; 65, 171 <174> und 68, 237 <254>, jeweils m.w.N.). Die durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bewirkte Stärkung der Stellung des Angeschuldigten im
Strafverfahren wird auch in einem Fall nicht in Frage gestellt, in dem der Angeschuldigte - wie hier - selbst rechtskundig ist und zu dem nach § 138 Abs. 1
StPO zu Verteidigern wählbaren Personenkreis gehört. [nach oben]
Der gesetzgeberischen Zielsetzung der §§ 140 ff. StPO entspricht in konsequenter Weise, daß eine Anfechtung der
Pflichtverteidigerbestellung nach herrschender Auffassung schon einfachrechtlich regelmäßig mangels Beschwer ausscheiden wird
(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 141 Rn. 9; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 12; Dünnebier in: Löwe/Rosenberg, StPO, 23.
Aufl., § 141 Rn. 45 und Müller in: KMR, StPO, § 141 Rn. 10, jeweils m.w.N.).… 3. Die Verfassungsbeschwerde wäre im übrigen ersichtlich unbegründet. Denn der in
einem Strafverfahren beschuldigte Rechtsanwalt kann in eigener Sache weder sein Wahlverteidiger sein, noch kann er in Fällen notwendiger Verteidigung zu seinem eigenen Pflichtverteidiger
bestellt werden. Dies folgt schon aus dem miteinander unvereinbaren Status des Verteidigers einerseits und der Stellung des Beschuldigten
im Strafverfahren andererseits (vgl. neben BVerfGE 53, 207 <214 f.> etwa Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 138 Rn. 6 und Laufhütte in: Karlsruher
Kommentar, a.a.O., § 138 Rn. 3, jeweils m.w.N.).. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren ist nichts ersichtlich. …
Dem Beschwerdeführer ist eine Mißbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in der als angemessen erscheinenden Höhe von 500,- DM aufzuerlegen, …“
[nach oben]
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 51/2001 www.bundesgerichtshof.de (Gekürzt von RA Siegfried Exner)Geldwäsche durch Strafverteidiger
Der Bundesgerichtshof hatte erstmals zu entscheiden, ob sich ein Strafverteidiger, der zur Erfüllung einer Honorarforderung Finanzmittel, die aus einer rechtswidrigen Tat
nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB herrühren, in Kenntnis ihrer Herkunft entgegennimmt, wegen Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar machen kann. …
Die Angeklagten sind als Rechtsanwälte in einer gemeinsamen Sozietät in Frankfurt am Main tätig. 1994 verteidigte jeder von ihnen einen der Ehepartner B., gegen die
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs im Zusammenhang mit sogenannten Letter-Geschäften des "European Kings Club e.V." (EKC) ermittelt wurde. Die beiden
Mandanten hatten als Führungsmitglieder des EKC seit 1992 Geldanlegern für Letter-Käufe sichere Gewinne von mindestens 71% jährlich versprochen, obwohl sie
wußten, daß die dafür erforderlichen Renditen nicht zu erzielen und die versprochenen Gewinnauszahlungen nur im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems durch
Einzahlungen neuer Letter-Käufer möglich waren, wodurch der EKC - bis zum Zusammenbruch des Systems Anfang 1995 - insgesamt knapp zwei Milliarden DM
erlangte, von denen an die Anleger nur etwa 1,5 Milliarden DM zurückflossen. [nach oben]
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wahlverteidiger nahm jeder der Angeklagten im
Dezember 1994 Bargeld in Höhe von DM 200.000 entgegen, das später als Vorschuß auf das Honorar abgerechnet wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts
wußten und billigten die Angeklagten bei der Annahme der Beträge, daß es sich dabei um Geld aus den Letter-Geschäften des EKC handelte, dessen System den
Angeklagten bekannt war. Sie wußten auch, daß sich die Verantwortlichen des EKC seit Jahren zusammengeschlossen hatten, um durch die Letterverkäufe eine ständige
Einnahmequelle zu erzielen. Dieser Sachverhalt liegt der Verurteilung der Angeklagten wegen Geldwäsche zugrunde.… Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung der Angeklagten wegen
Geldwäsche bestätigt und ihre Revisionen verworfen. Die Annahme "bemakelten" Geldes als Strafverteidigerhonorar in Kenntnis seiner Herkunft unterfällt § 261 Abs. 2
Nr. 1 StGB. Nach dem Wortlaut des § 261 Abs. 2 StGB sind weder Strafverteidiger als Täter noch Strafverteidigerhonorare als Objekte vom Geldwäschetatbestand
ausgenommen. Der mit dem Gesetz verfolgte Zweck, den Vortäter weitgehend zu isolieren, gestattet eine Ausnahmeregelung für Strafverteidiger nicht; der Gesetzgeber
hat eine solche Ausnahme nicht gewollt. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Strafbarkeit der Annahme von
Verteidigerhonoraren in Kenntnis ihrer "bemakelten" Herkunft verstößt auch weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 MRK. Ein Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit liegt schon deshalb nicht vor, weil es dem Berufsbild eines Strafverteidigers nicht entspricht, Honorar entgegenzunehmen, von dem er weiß, daß
es aus schwerwiegenden Straftaten herrührt. Ebenso wie für den Verteidiger kein Recht auf Honorierung mit "bemakelten" Geldern besteht, gibt es auch für den
Beschuldigten kein Recht auf Wahlverteidigung unter Einsatz illegal erworbener Mittel. Verfügt ein Beschuldigter nicht über ausreichende legale Finanzmittel, hat er den
Anspruch auf Pflichtverteidigung, durch den seine Rechte ausreichend gewahrt sind (Art. 6 MRK). Die Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung minderer Güte, zumal dem
Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens weitgehend zu entsprechen ist. Der Senat sieht auch keine Verletzung des
verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Mandanten und Strafverteidiger durch Ermittlungen gegen den Verteidiger wegen Geldwäsche. Denn
diese sind an die rechtliche Voraussetzung des Anfangsverdachts gebunden, der nicht schon allein aus der Tatsache hergeleitet werden kann, daß der Mandant einen Wahlverteidiger hat. [nach oben]
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, die Sache insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen und die Revision im übrigen
verworfen. Das Landgericht hat die Strafbarkeit der Angeklagten im Zusammenhang mit den Ein- und Auszahlungen der Kautionen für ihre Mandanten nicht umfassend
erörtert. Die neue Strafkammer wird insbesondere zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten durch die Entgegennahme der freigegebenen Kautionsbeträge wegen
Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Denn mit den Auszahlungen an die Angeklagten in Verbindung mit den zur Sicherung der
Honorarforderungen erfolgten "Abtretungen", war die Sicherstellung des Geldes als Tatbeute zumindest gefährdet. Der neue Tatrichter wird ferner zu erörtern haben, ob die
Angeklagten auch weitere Straftatbestände (§§ 257, 259 StGB) verwirklicht haben. Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 [nach oben] |