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Urteile zum Thema U-Haft des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgrund von Verfassungsbeschwerden aus dem Jahr 2005.
Entscheidungen 2003 zur Untersuchungshaft x
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Keine Haftung des Landes für Verletzungen eines Untersuchungshäftlings durch Strafgefangenen (BGH, 23.10.2003 - III ZR 354/02) BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 Mitteilung nach www.bundesgerichtshof.de Pressemitteilung Nr. 123/2003 Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel Sachverhalt
: [...] Der Kläger war als Untersuchungsgefangener in der
Untersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt Waldheim untergebracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der (ehemalige) Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaftabteilung eine lebenslange
Freiheitsstrafe wegen Mordes. Der Zellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand sich im dritten Obergeschoss über der im zweiten Obergeschoss befindlichen
Untersuchungshaftabteilung. Die beiden Stockwerke waren durch ein horizontal verlaufendes Maschendrahtgitter getrennt, der Treppenaufgang durch senkrechte Metallstäbe zu beiden
Seiten und jeweils eine Stahlgittertür am Auf- und Abgang gesperrt. Am 20. September 1994 verschaffte sich der Beklagte zu 1 gewaltsam Zugang zur Untersuchungshaftabteilung, indem
er einen der metallenen Gitterstäbe an der Treppe herausbrach. Er drang in die Zelle des Klägers ein und versuchte, die Herausgabe von dessen Armbanduhr zu erzwingen. Als der
Kläger sich weigerte, stach der Beklagte zu 1 mit einem mitgeführten angespitzten Schraubenzieher, dessen Stahlteil - ohne Griff - eine Länge von etwa 12 cm hatte, mehrfach auf
ihn ein und fügte ihm Verletzungen im Gesicht, am Kopf und im Nacken zu. [...] Der Kläger wurde von den Vorwürfen, derentwegen er in Untersuchungshaft genommen worden war, rechtskräftig freigesprochen
. Der Kläger wirft dem Freistaat Sachsen (Beklagten zu 2) als Träger der Justizvollzugsanstalt vor, die dortigen Bediensteten hätten die zu seinem Schutz
bestehenden Amtspflichten verletzt, Untersuchungs- und Strafgefangene voneinander zu trennen und den Beklagten zu 1 hinreichend zu überwachen. [...] Prozessgeschichte
: Das Berufungsgericht hat den Freistaat Sachsen im wesentlichen antragsgemäß zu Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld verurteilt (OLG Dresden
VersR 2003, 1041). [...] Die Justizvollzugsbediensteten hätten es nicht verhindert, dass der Beklagte zu 1 in die Untersuchungshaftabteilung habe eindringen und den Kläger in dessen
Haftraum aufsuchen können. Die fahrlässige Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß die senkrechten Metallstäbe im Treppenbereich zwischen Straf- und
Untersuchungshaftabteilung nicht durch einfache bauliche Maßnahmen wie zusätzliche Querverstrebungen gegen die Möglichkeit des Herausbrechens gesichert worden seien. Entscheidung
: Der III. Zivilsenat hat den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts geteilt, dass die Vollzugsbediensteten Amtspflichten zum Schutze des Lebens und der
körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungs- und Strafgefangenen haben. Diese Amtspflicht umfasst auch die Verhütung von drohenden Schädigungen des Häftlings durch
Mitgefangene. Nicht zu folgen vermochte der III. Zivilsenat dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es dem Trennungsgebot des § 119 Abs. 1 StPO i.V.m. Nr. 22 UVollzO den
unmittelbaren Schutzzweck beigemessen hat, die körperliche Unversehrtheit des Untersuchungsgefangenen gegen Bedrohungen durch Strafgefangene zu sichern. Es ist anerkannt, dass das Trennungsgebot ein aus der
Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, die Verfassungsrang hat, hergeleitetes Privileg des Untersuchungsgefangenen ist. Die
Trennung von Strafgefangenen ist dementsprechend eine Grundforderung, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, den Charakter der Untersuchungshaft als einer prozessualen
Sicherungsmaßnahme gegen den als unschuldig Geltenden von der Vollstreckung der Strafe an einem Schuldigen eindeutig abzugrenzen. Eine darüber hinausgehende Zielrichtung, die
Gruppe der Untersuchungshäftlinge speziell vor Übergriffen aus der Gruppe der Strafgefangenen zu schützen, lässt sich dem Trennungsgebot hingegen nicht entnehmen.[...] Vor diesem
Hintergrund ließ sich eine Haftung des Beklagten zu 2 auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Anstaltsbediensteten die - das Trennungsgebot als solches nicht in Frage stellende -
Überwindbarkeit der Sicherungsmaßnahmen zwischen den beiden Abteilungen hätten erkennen können. Auch der Umstand, dass sich der Beklagte zu 1 im Besitz des
Tatwerkzeugs, nämlich des angespitzten Schraubenziehers, befunden hatte, ließ keinen Rückschluss auf ein Überwachungsverschulden der Amtsträger der Justizvollzugsanstalt zu.
[...] Der Bundesgerichtshof hat daher auf die in Anwendung neuen Rechtsmittelrechts durch das Berufungsgericht zugelassene Revision des Freistaats Sachsen die Klage, soweit sie
gegen diesen gerichtet war, abgewiesen. Entscheidung: Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02
Ansprüche wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und Polizei - Brandfall Horben (BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03) BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 Mitteilung nach www.bundesgerichtshof.de Pressemitteilung Nr. 122/2003 Bearbeitung: RA Siegfried Exner, KielSachverhalt
: Zwischen Januar 1992 und November 1995 war es in Horben (Südbaden) zu
mehreren Bränden gekommen, von denen vor allem ein Hof betroffen war. Nach dem letzten Brand im November 1995 hatten sich die strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Sohn des
Besitzers dieses Hofes gerichtet. Er war vom 5. November 1997 bis zum 16. Dezember 1997 in Untersuchungshaft. Im März 1996 hatte die Polizei in Freiburg eine richterliche Anordnung
über den "verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten" in der Wohnung des Vaters und später auch der eigenen Wohnung des Beschuldigten auf dem
betreffenden Hof erwirkt. Diese Abhörmaßnahmen wurden im November 1997 beendet. Im Jahre 1998 erhob die Staatsanwaltschaft in Freiburg Anklage gegen den Beschuldigten. Die
Strafkammer lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Im vorliegenden Amtshaftungsprozeß haben beide Tatsacheninstanzen (in zweiter Instanz
das Oberlandesgericht Karlsruhe) materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche der Betroffenen (Sohn und Vater) gegen das Land Baden-Württemberg einerseits wegen Amtspflichtverletzungen
der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit der Erwirkung des Haftbefehls (gegen den Sohn) und andererseits wegen
amtspflichtwidriger Beantragung und Durchführung der Abhörmaßnahmen (gegen Vater und Sohn) durch die Polizei dem Grunde nach bejaht. Entscheidung
: Der u.a. für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes zurückgewiesen
. Er hat die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei angesehen, wonach der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei als
Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen war, im Zusammenhang mit der Beantragung des Haftbefehls gegen den Beschuldigten (Sohn) dem Haftrichter nicht alle für die Prüfung des
Tatverdachts erforderlichen Beweisergebnisse vorgelegt zu haben. Nicht zu beanstanden ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch der vom Berufungsgericht gegen die
Kriminalpolizei erhobene Vorwurf, die in Rede stehenden Abhörmaßnahmen beantragt und durchgeführt zu haben, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (Erforderlichkeit "zur
Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit ...") nicht vorlagen. In diesem amtspflichtwidrigen "Lauschangriff" durfte der Tatrichter angesichts der Dauer der
Maßnahmen (etwa 20 Monate) auch eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts beider Betroffener sehen, die die Zahlung einer Geldentschädigung rechtfertigt. Die Prüfung der Höhe
der materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche ist dem weiteren gerichtlichen Verfahren vorbehalten.Entscheidung: Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03
Verfahren gegen Straubinger Tierarzt - U-Haft und sonstige Rechtsfolgen einer Straftat (BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02) BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02 Mitteilung nach www.bundesgerichtshof.de Pressemitteilung Nr. 86/2003 Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel Sachverhalt
: Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten, einen Straubinger Tierarzt, in
insgesamt 861 Fällen wegen verschiedener Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, insbesondere wegen unerlaubten Handeltreibens mit beziehungsweise unerlaubter Abgabe und
unerlaubten Inverkehrbringens von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, wegen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel und
unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung - teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung oder mit Verstößen gegen das Patentgesetz – sowie wegen
eines Verstoßes gegen das Tierseuchengesetz verurteilt. Es hat gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt und Wertersatzverfall für einen Betrag
von 150.000 € angeordnet. [...] Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der sich wegen der Tatvorwürfe von Januar 2001 bis Februar 2002 in Untersuchungshaft befand, seine
Tierarztpraxis mit durchschnittlich 12 angestellten Tierärzten und weiterem nichttierärztlichen Personal so organisiert, dass er einen möglichst großen Arzneimittelumsatz erzielte, da ihm
von den Pharmafirmen Rabatte in Form von unberechneten Zusatzlieferungen gewährt wurden, deren Umfang sich an seinen Bezugsmengen orientierte. [...]
Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung insbesondere aufgehoben, soweit sie 320 Verkaufsgeschäfte betraf, in denen der Angeklagte Medikamente
an Tierärzte veräußerte. Hier lagen nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit vor. [...] Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte lediglich
hinsichtlich eines Teils der Freisprüche sowie hinsichtlich des Umfangs der Verfallsanordnung und des unterbliebenen Berufsverbots Erfolg. Insbesondere hatte das
Landgericht zu Unrecht lediglich Wertersatzverfall für den Verkaufsreingewinn des Angeklagten angeordnet und nicht für den gesamten bei den Geschäften erzielten Umsatz, wie
es das Gesetz mit dem Bruttoprinzip vorsieht. [...]Entscheidung: Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02
Review of lawfulness of detention in psychiatric hospital (ECHR, no. 44672/98 - 12.6.2003) Applicant v. Germany - No violation Article 5 § 1 (e), Violation Article 5 § 4 European Court of Human Rights (ECHR) - http://www.echr.coe.int
According to press release (application no 44672/98) 314/03, 12.06.2003 Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel Facts of the case
: The applicant, [...], is a German national [... altered on request of the applicant ...]. Between March 1995 and December 1997 he was
compulsorily detained in a psychiatric hospital on three occasions. On the first, a psychiatric report was issued which concluded that he was suffering from paranoid psychosis and was
dangerous. The applicant was subsequently examined by a number of specialists, some of whom considered confinement necessary, while others took the view that he was not suffering from any mental disorder.
The applicant was readmitted to psychiatric hospital in October 1996 following a violent dispute with his former partner’s father. On the basis of a diagnosis received over the telephone, the
Ansbach Guardianship Court upheld the order for his provisional detention. The applicant escaped from the hospital on 18 November 1996. He made an unsuccessful appeal against the detention order.
The applicant complained, under Article 5 §§ 1 (e) and 4 (right to liberty and security) of the Convention, that his detention on the second occasion was unlawful, as he had not been found
to be suffering from any mental disorder, and that he had been denied access to a court to have the lawfulness of his detention decided. He further complained that the proceedings in the
guardianship court were unfair, contrary to Article 6 § 1 (right to a fair trial), and alleged that the domestic courts’ refusal to examine his appeals had infringed Articles 6 § 1 and 13 (right to an
effective remedy). Decision: The Court noted that the only basis for the guardianship court’s order for the applicant’s detention was a diagnosis obtained over the telephone
. However, it considered that the guardianship court was not at fault in failing to obtain psychiatric reports or hear the applicant, as it had been under a duty to take a decision rapidly.
As to whether detention was justified, the Court considered that it was not easy to reach a final conclusion on the applicant’s state of health, as a number of conflicting psychiatric opinions
had been given. It was necessary to have regard to the context in which the order for the applicant’s detention had been made. The Court stressed that it had been a temporary
measure aimed at establishing whether the applicant was suffering from a mental disorder and had been made on the basis of medical advice. In those circumstances, it held unanimously
that there had been no violation of Article 5 § 1 (e). In the light of that finding, it considered that there was no need for any separate examination of the complaint of a violation of Article 6 § 1.
As regards the applicant’s complaint that he had been unable to challenge the lawfulness of his detention, the Court noted that the domestic courts had dismissed his applications on the
ground that in the interim the detention orders had expired and the applicant had escaped from hospital. It considered that, particularly in view of the gravity of such measures – be they only
temporary – the mere fact that the detention order had expired could not deprive the applicant of the right to a review of the lawfulness of his detention. Accordingly, the Court held
unanimously that there had been a violation of Article 5 § 4. As to the complaint that the guardianship court had failed to decide the lawfulness of his
detention speedily, the Court noted that it had in fact taken 11 days to decide that issue and that by then the applicant had absconded from the hospital. On the facts, the Court held
unanimously that there had been no violation of Article 5 § 4 on that account. In the light of that finding, it held that no separate examination of the complaint of a violation of Article 6 § 1 and
Article 13 of the Convention was necessary. Under Article 41 (just satisfaction) the Court awarded the applicant EUR 3,500 for non-pecuniary damage and EUR 6,500 for costs and
expenses. (The judgment is available only in French.)
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