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Untersuchungshaft/Urteile2004

Urteile zum Thema U-Haft des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (ECHR) aus dem Jahr 2004.

Entscheidungen der Gerichte 2004 zur Untersuchungshaft

 


 

Length of his detention on remand (ECHR, no. 49746/99 - 29.07.2004)

Cevizovic v. Germany  - Violation of Article 6 § 1
European Court of Human Rights (ECHR) - http://www.echr.coe.int
According to press release (application no 64387/01) 387/05, 29.7.2004
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel

Facts of the case: The applicant, Zvonko ¥evizovi¥, is a Croatian national, born in 1966. When lodging his application, he was detained in Oldenburg, Germany. He is presently living in Rogaška Slatina, Slovenia.

The applicant was arrested on 17 June 1996 and placed in detention on remand until 20 March 2001, when he was convicted of attempted murder, aggravated robbery, grievous physical injury and unauthorised carrying of weapons. His conviction became final on 4 April 2001 .

The applicant alleged that the length of his detention on remand (four years, nine months and three days) and the length of the criminal proceedings against him (four years, nine months and 19 days) exceeded a reasonable time. He also complained that his continued detention had been disproportionate. He relied on Articles 5 §§ 1 and 3 (right to liberty and security) and 6 § 1 (right to a fair trial within a reasonable time).

Decision : The Court held unanimously that there had been a violation of Articles 5 § 3 and 6 § 1, concerning the length of the applicant’s detention and the criminal proceedings against him, and that it was not necessary to consider separately the applicant’s complaint under Article 5 § 1, as there had been relevant and sufficient grounds for his continued detention. The Court further held, unanimously, that the finding of a violation constituted in itself sufficient just satisfaction for the non-pecuniary damage sustained by the applicant and awarded him EUR 1,500 in respect of costs and expenses, less EUR 630. (The judgment is available only in English.)


 

Verfassungsbeschwerde gegen unterschiedliche Entlohnung von Straf- und Untersuchungsgefangenen ohne Erfolg (BVerfG, 15.03.2004 – 2 BvR 406/03)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. März 2005 – 2 BvR 406/03–
Nach Pressemitteilung Nr. 48/2004 vom 12. Mai 2004
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel

Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass nach dem Strafvollzugsgesetz für die Arbeit von Untersuchungsgefangenen nicht dasselbe Entgelt gezahlt wird wie für die Arbeit von Strafgefangenen. […]
Sachverhalt: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Entlohnung der Pflichtarbeit von Gefangenen hat der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 27. Dezember 2000 das Arbeitsentgelt für Strafgefangene erhöht. Das Entgelt für die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit blieb unverändert. Der Bf verlangte eine Berechnung des Entgelts für Arbeit, die er als Untersuchungsgefangener geleistet hat, nach den für Strafgefangene geltenden Sätzen. Das Kammergericht Berlin verneinte den geltend gemachten Anspruch auf ein nach diesen Sätzen berechnetes, erhöhtes Entgelt. Mit der hiergegen gerichteten Vb rügt der Bf insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Entscheidung: Der Strafvollzug ist vom verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot geprägt. Arbeit im Strafvollzug ist für das Resozialisierungskonzept des Strafvollzugsgesetzes von zentraler Bedeutung. Die Verpflichtung des Strafgefangenen zur Arbeit soll ein positives Verhältnis zur Arbeit fördern und ihn damit auf ein eigenverantwortetes und straffreies Leben in Freiheit vorbereiten.  Die Untersuchungshaft nach den Grundsätzen des Erwachsenenvollzugs dient dagegen der Sicherung des Strafverfahrens und einer eventuellen Strafvollstreckung und ist auf diesen Sicherungszweck beschränkt. Für dessen Verwirklichung kommt es nicht darauf an, dass der Untersuchungsgefangene Arbeit verrichtet. Untersuchungsgefangene sind daher nach dem Strafvollzugsgesetz, anders als Strafgefangene, jedenfalls im Erwachsenenvollzug zur Arbeit nicht verpflichtet. Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Bedeutung, die der Arbeit nach der Zweckbestimmung von Untersuchungs- und Strafhaft zukommt, war der Gesetzgeber nicht gehalten, die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit in gleicher Weise wie die Arbeit von Strafgefangenen anzuerkennen.

Entscheidung: Beschluss vom 15. März 2004 – 2 BvR 406/03 –


 

Auslieferung nach Italien und Auslieferungshaft (BVerfG, 03.03.2004 – 2 BvR 26/04)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03. März 2004 – 2 BvR 26/05–
Nach Pressemitteilung Nr. 24/2004 vom 10. März 2004
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel

Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines serbischen Staatsangehörigen (Beschwerdeführer; Bf), der sich gegen seine Auslieferung nach Italien zum Zwecke der Vollstreckung eines in seiner Abwesenheit ergangenen Strafurteils und die Fortdauer der Auslieferungshaft wehrt, hatte teilweise Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main aufgehoben, soweit in ihm die Auslieferung des Bf für zulässig erklärt wird, weil er insoweit in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 25 des Grundgesetzes verletzt wird. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Vb nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt: Gegen den Bf wurde im Januar 2003 auf Grund eines Ersuchens der italienischen Behörden vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Die italienischen Behörden verweisen auf das Urteil des Landgerichts in Bologna, das gegen den Bf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt habe, weil er sich in der Zeit von Februar bis Mai 1997 in Italien zusammen mit anderen der Zuhälterei, Nötigung und Bedrohung schuldig gemacht habe. Der Bf habe sich bereits den Ermittlungen durch Flucht entzogen, als die Mitbeschuldigten im Februar 1997 festgenommen worden seien. Deshalb sei er persönlich nicht über das Strafverfahren informiert worden. In jeder Phase des Prozesses sei ein Pflichtverteidiger anwesend gewesen. Der Bf hält seine Auslieferung für unzulässig, weil er von dem in Italien gegen ihn geführten Strafverfahren nicht unterrichtet gewesen sei. Seit Juli 1999 habe er sich in Deutschland in Untersuchungshaft befunden. Im Februar 1997 sei er in Bosnien-Herzegowina gewesen, wofür er mehrere Unterlagen als Belege vorlegte. Die für den Wiedereinsetzungsantrag erforderlichen Nachweise habe er aus der Haft nicht binnen der Zehntagesfrist beschaffen können. Außerdem habe er das geforderte Anwaltshonorar nicht aufbringen können. Das OLG erklärte die Auslieferung des Bf für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Hiergegen richtet sich die Vb. Der Bf rügt insbesondere die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG.

Entscheidung : Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines ausländischen Strafurteils, zu dessen Vollstreckung der Verfolgte ausgeliefert werden soll, nicht nachzuprüfen. Die Gerichte dürfen jedoch und müssen unter Umständen von Verfassungs wegen prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats zählt insbesondere mit Blick auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor  Gericht, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf. Durch ein solches staatliches Handeln wäre die Menschenwürde des Einzelnen verletzt. Anlass zu einer solchen Prüfung kann gerade bei einem ausländischen Strafurteil bestehen, das in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist. Aus der einschlägigen völkerrechtlichen Praxis ergibt sich zwar nicht, dass die Durchführung strafrechtlicher Abwesenheitsverfahren gegen den völkerrechtlichen Mindeststandard verstieße, wenn der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte. Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist aber dann von Verfassungs wegen unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen.
Diesen Maßstäben entspricht die Entscheidung des OLG über die Auslieferung nicht. Nach den Feststellungen des OLG haben die italienischen Justizbehörden den Bf persönlich weder über das Ermittlungsverfahren noch über den Strafprozess oder das Urteil jemals informiert. Das OLG geht davon aus, dass die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils erfolgen soll. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob es sich um einen so genannten Fluchtfall handelt. […] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Unkenntnis des Verfolgten von Strafverfahren, Hauptverhandlungstermin und Strafurteil die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils zur Sicherung des Rechts auf ein faires Verfahren regelmäßig nur dann zulässig, wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklärung abgeben, dass dem Bf das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren gewährleistet werde. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die Begründung des OLG, der Bf habe angesichts seiner Inhaftierung in Deutschland seit Juli 1999 ohne weiteres seine "Nichtentziehung" von der Kenntnisnahme der Verfahrenshandlungen in Italien nachweisen können, weil er seit Juli 1999 in Deutschland inhaftiert gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Denn für die Unkenntnis des Bf von einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist diese Inhaftierung ohne Beweiskraft, weil die Festnahme der Mitbeschuldigten bereits lange zuvor, nämlich im Februar 1997, erfolgt ist. […]
Entscheidung: Beschluss vom 3. März 2004 – 2 BvR 26/04 –


 

Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel   © 2001 - 2005
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