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Untersuchungshaft/Urteile2005

Urteile zum Thema U-Haft des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Europäischen Gerichtshoafs für Menschenrechte (ECHR) und Bundesgerichtshofs (BGH) aufgrund von Entscheidungen im dem Jahr 2005.

Entscheidungen der Gerichte 2005 zur Untersuchungshaft

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Anordnung der Haftentlassung nach 8-jähriger Untersuchungshaft wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05)

Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 –
Nach Pressemitteilung Nr. 121/2005 vom 8. Dezember 2005
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel

Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit über acht Jahren wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch in Untersuchungshaft befindet, war erneut ( siehe: Pressemitteilung Nr. 94/2005 vom 30. September 2005 ) erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts den Beschwerdeführer wegen Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots in seinem Freiheitsgrundrecht verletzen. Sie wurden zusammen mit dem zu Grunde liegenden Haftbefehl aufgehoben. Das Oberlandesgericht wurde angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, im Juli 1997 vorsätzlich eine Gasexplosion herbeigeführt zu haben, die das dem Beschwerdeführer gehörende Mietwohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und zwei weitere schwer verletzte. Nach einer Verfahrensdauer von über vier Jahren verurteilte ihn das Landgericht am 16. August 2001 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge tateinheitlich mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe.  Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof am 24. Juli 2003 die Entscheidung des Landgerichts wegen eines Verfahrensfehlers auf. Die Angaben der Zeugin H. vor dem Ermittlungsrichter hätten nicht im Urteil verwertet werden dürfen, weil der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger entgegen den strafprozessualen Bestimmungen nicht von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden seien. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die neue Verhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert an.
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, blieb vor dem Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Auf seine Verfassungsbeschwerde hin hob das Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zu erneuter Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück (Beschluss vom 23. September 2005 – 2 BvR 1315/05 -; Pressemitteilung Nr. 94/2005 vom 30. September 2005). Am 8. November 2005 verwarf das Oberlandesgericht die Haftbeschwerde erneut. Die nochmalige Überprüfung der Verfahrensakten habe keine der Justiz anzulastenden vermeidbaren Verfahrensverzögerungen ergeben. […]
Entscheidung: Das Oberlandesgericht hat unter Missachtung der Bindungswirkung der vorausgegangenen Kammerentscheidung vom 23. September 2005 erneut nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war. […] Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen. Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen „eklatanten“ Verfahrensfehler handelt. Maßgebend ist allein, in wessen Sphäre der Verfahrensfehler wurzelt, in der des Beschwerdeführers oder in der der Justiz. Da vorliegend nur die Justiz von der bevorstehenden ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeugin H. Kenntnis hatte, konnte auch nur die Justiz der Benachrichtigungspflicht genügen. Der aus dem Unterlassen dieser Verpflichtung und der aus der späteren Verwertung der Aussage des Ermittlungsrichters resultierende Verfahrensfehler ist daher allein der Justiz anzulasten.
Angesichts der dadurch bedingten Verfahrensverlängerung von nahezu 25 Monaten (…) kann auch von einer lediglich kleinen Verzögerung, die entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftaten eine Fortdauer der Untersuchungshaft noch rechtfertigen könnte, keine Rede mehr sein. Damit ist allein schon aus diesem Grunde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen gegeben, die zwingend zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit führen muss. Dessen ungeachtet weist das Verfahren eine Vielzahl weiterer gravierender Verletzungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auf, die jede für sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der Untersuchungshaft zwingen.


 

Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bei ungewissem Verfahrensfortgang mit Freiheitsgrundrecht unvereinbar (BVerfG, 29.11.2005 – 2 BvR 1737/05)

Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 29. November 2005 – 2 BvR 1737/05–
Nach Pressemitteilung Nr. 120/2005 vom 8. Dezember 2005
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel

Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, dessen Hauptverhandlung wegen des gesetzlichen Mutterschutzes der beisitzenden Richterin auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wurde, gegen die Aufrechterhaltung des (bereits außer Vollzug gesetzten) Haftbefehls war erfolgreich. […] Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur Ausstattung der Gerichte – vor allem in personeller Hinsicht – nicht nachkommt, habe das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge. […]
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und gewerbsmäßiger Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele angeklagt. Er befand sich deshalb seit September 2003 in Untersuchungshaft. Nach Beginn der Hauptverhandlung im September 2004 setzte das Landgericht den Haftbefehl gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 Euro sowie gegen eine Meldeauflage außer Vollzug. Der Beschwerdeführer kam auf freien Fuß. Nach 44 Verhandlungstagen setzte das Landgericht die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Aufhebung des Haftbefehls und des Haftverschonungsbeschlusses im Juni 2005 auf unbestimmte Zeit aus, da das Verfahren bis zum Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes der beisitzenden Richterin nicht mehr zu Ende geführt werden könne.
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft setzte das Oberlandesgericht den Haftbefehl und den Verschonungsbeschluss im September 2005 mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass die Meldeauflage entfalle. Die Aussetzung des Verfahrens beruhe nicht auf einer Missachtung des Beschleunigungsgebots, sondern auf der sachlich nicht zu beanstandenden Erwägung, dass das Verfahren bis zu dem bevorstehenden Beginn des Mutterschutzes der Beisitzerin nicht mehr habe beendet werden können. […]
Entscheidung: Bei der Prüfung der Frage, ob ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufrechtzuerhalten ist, ist – ebenso wie beim vollstreckten Haftbefehl – eine Abwägung zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch und dem Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers vorzunehmen. Denn auch wenn die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen. Das Oberlandesgericht hat in die erforderliche Abwägung nicht alle relevanten Gesichtspunkte einbezogen sowie Bedeutung und Tragweite des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers verkannt.
[…] Es hat nicht festgestellt, warum der Einsatz eines Ergänzungsrichters nicht in Betracht kam und weshalb der Abbruch der Hauptverhandlung – nach immerhin 44 Verhandlungstagen – unumgänglich war und auch durch einen überobligationsmäßigen Einsatz der Richterbank, etwa durch zusätzliche Verhandlungstermine in den Abendstunden oder gegebenenfalls auch am Wochenende (samstags), vor dem Eintritt der Beisitzerin in den Mutterschutz nicht mehr vermieden werden konnte. Der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Frist zum Abschluss gebracht werden kann, […]. Es handelt sich insoweit weder um einen unvorhersehbaren Zufall noch um ein schicksalhaftes Ereignis. Jede andere Beurteilung ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit unvereinbar. Dies gilt auf Grund der mit der Existenz des Haftbefehls verbundenen Belastungen und Beschränkungen der persönlichen Freiheit auch dann, wenn der Haftbefehl   wie hier – bereits außer Vollzug gesetzt ist.
Zudem besteht für die Einschätzung des Oberlandesgerichts, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde im Februar 2006 neu beginnen, keine tragfähige Grundlage. […] Von einem Verfahrensbeginn im Februar 2006 ist in der Stellungnahme nicht die Rede. Zudem hat der Vorsitzende seine Aussage ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass keine neuen Haftsachen bei der Kammer eingehen. Da die Kammer nach der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts jedoch nicht mit einer Entlastung rechnen kann, besteht kein Grund für die Annahme, die Kammer werde vom Eingang neuer Haftsachen verschont bleiben. Sind aber Beginn, Dauer und Beendigung des Verfahrens gegenwärtig in keiner Weise zeitlich konkret absehbar, so ist dies bei der gebotenen Abwägung nicht mehr hinnehmbar und muss zur Aufhebung des Haftbefehls und des Aussetzungsbeschlusses führen. Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Der Staat kann sich dem Beschuldigten gegenüber nicht darauf berufen, dass er seine Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen. Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur Ausstattung der Gerichte – aus welchen Gründen auch immer – nicht nachkommt, hat das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge. Die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit den erforderlichen personellen und sächlichen Mitteln auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen.
Die Aufhebung allein der Meldeauflage trägt dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung. Denn schon die Existenz des Haftbefehls begründet neben der Beschränkung der Freizügigkeit und den mit der Stellung der Kaution verbundenen finanziellen Nachteile eine erhebliche Belastung, die dem Beschwerdeführer angesichts der völligen Ungewissheit des Verfahrensfortgangs nicht weiter zugemutet werden kann.


 

Zur Abgrenzung: Untersuchungshaft - Strafhaft - nachträglichen Sicherungsverwahrung (BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05)

BGH, Urt. v. 25. November 2005, Az. 2 StR 272/05
Mitteilung nach
www.bundesgerichtshof.de Pressemitteilung Nr. 166/2005
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel

Das Landgericht Gera hat mit Urteil vom 4. Februar 2005 gegen den Beschwerdeführer nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision. Der Beschwerdeführer hat bis zum 28. September 2004 (u. a.) eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen schweren Raubes ("Anlasstat") verbüßt. Bereits in dem seinerzeitigen Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Januar 1998 wurden ihm eine soziopathische Persönlichkeitsfehlentwicklung mit antisozialem Verhaltensmuster und ein erheblicher Drogenmissbrauch bescheinigt. Hieran hat sich während der Strafverbüßung nichts geändert. Der Beschwerdeführer hat Therapiemaßnahmen nicht in Anspruch genommen, hat sich einer Alkoholkontrolle gewaltsam widersetzt und hat (einmal) einen Vollzugsbediensteten bedroht. [...] Dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht begründet hatte, was der Senat aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung für erforderlich hält, hat der Senat hier ausnahmsweise hingenommen, weil das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung erst am 29. Juli 2004 in Kraft getreten ist. [...]
§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB setzt ausdrücklich voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer der dort angeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Dies bedeutet, dass sich neue Tatsachen ergeben haben müssen, die in dem früheren Verfahren nicht bekannt oder wenigstens erkennbar gewesen sein dürfen. Angesichts der Tragweite des mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft des Ausgangsurteils und des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Freiheitsgrundrechtes des Betroffenen muss es sich um erhebliche Tatsachen handeln. [...] Das Verfahren nach § 66 b StGB dient auch nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden.
Nur wenn wirklich erhebliche neue Tatsachen während des Vollzugs erkennbar werden, kann dies zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung führen.
Die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen sind zum Teil nicht neu im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB. Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sowie seine Alkohol- und Drogensucht waren bereits dem früheren Tatrichter bekannt. Die früheren Straftaten, die er während der Verhandlung vor dem Landgericht eingestanden hat, sind nicht, wie es das Gesetz ausdrücklich erfordert, während des Vollzugs der Strafhaft wegen der Anlasstat bekannt geworden, sondern erst danach. Sie können gegebenenfalls in einem neuen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geahndet werden. Die Vorfälle während des Vollzugs der Strafhaft sind hingegen zwar „neu“, belegen aber nicht in dem vom Gesetz erforderten Maß eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.

Der Senat hat ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche „neue Tatsachen“ festgestellt werden könnten und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung erkannt.

Hinsichtlich der einschlägigen Vorschriften wird auf die Presseerklärung Nr. 73/2005 vom 11. Mai 2005 verwiesen.

Entscheidung: Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05

Vorinstanzen: Landgericht Gera - Entscheidung vom 4. 2.2005 - 432 Js 22516/97 - 4 KLs


 

Judgement re "Still Pending Proceeding and Detention on Remand" (ECHR, 10.11.2005 - No. 65745/01)

European Court of Human Rights (ECHR) - http://www.echr.coe.int
According to press release (application no. 65745/01) No violation Article 6 § 1 As of Nov. 10, 2005
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel

Facts of the Case: The applicant, Dževdet Dželili, is a national of “the former Yugoslav Republic of Macedonia” who was born in 1971. When he lodged his application, he was detained in Oldenburg (Germany). He is currently living in Hamburg (Germany). The applicant was arrested on 6 June 1996 and placed in detention on remand until 20 March 2001, when he was convicted of aggravated robbery and grievous bodily harm. The proceedings are still pending.
The applicant alleged that the length of his detention on remand (four years and eight months) and the length of the criminal proceedings against him (more than nine years and one month) exceeded a reasonable time. He relied on Article 5 §§ 1 (right to liberty and security) and 3 (right to be brought promptly before a judge) and Article 6 § 1 (right to a fair trial within a reasonable time).
Decision: The Court held by six votes to one that there had been a violation of Article 5 § 3 concerning the applicant’s detention. It held unanimously that no separate issue arose under Article 5 § 1 and that there had been no violation of Article 6 § 1 due to the applicant’s loss of victim status. The Court held unanimously that the finding of a violation of Article 5 § 3 constituted in itself sufficient just satisfaction for the non-pecuniary damage sustained by the applicant and awarded him EUR 3,000 for costs and expenses, les EUR 824 (received by way of legal aid from the Council of Europe).
(The judgment is available in English.)


 

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft (BVerfG, 31.10.2005 -  BvR 2233/04)

Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 31. Oktober 2005 – 2 BvR 2233/04 –
Nach Pressemitteilung Nr. 116/2005 vom 24. November 2005
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel

[…] Sachverhalt : Der Beschwerdeführer befand sich auf Grund eines Haftbefehls, in dem ihm die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen wurde, seit Herbst 2003 in Untersuchungshaft. Seine im Februar 2004 gegen den Haftbefehl eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht als unbegründet. Auf seine weitere Beschwerde hin hob das Bayerische Oberste Landesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Haftbefehl auf; es habe kein dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung bestanden. Der Beschwerdeführer wurde aus der Untersuchungshaft entlassen.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Bayerischen Obersten Landesgericht die Feststellung, dass der Haftbefehl bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht stellte jedoch lediglich fest, dass der Haftbefehl im Zeitpunkt der Einlegung der Haftbeschwerde rechtswidrig war. Im Übrigen verwarf es den Antrag als unzulässig, da Gegenstand der gerichtlichen Prüfung der Haftbefehl im Zeitpunkt der Haftbeschwerde sei und nicht die lückenlose Kontrolle der Haftbefehlsvoraussetzungen seit dessen Erlass. […]
Entscheidung : Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Haftbefehls ist nicht dadurch entfallen, dass der Haftbefehl aufgehoben wurde. Ein Feststellungsinteresse kann vor allem bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen fortbestehen. Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist. Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. […]
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zwar die Anforderungen an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes dem Grunde nach erkannt, indem es ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des mittlerweile aufgehobenen Haftbefehls als gegeben ansah. Es hat jedoch insoweit den effektiven Rechtsschutz des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewahrt, als es den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft für den Zeitraum vor Einlegung der Haftbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Besteht bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen die Fachgerichte dies bei der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse beachten. Insoweit kann dem Rehabilitierungsinteresse des Beschwerdeführers ein „subsidiärer“ Charakter des Feststellungsbegehrens nicht entgegengehalten werden. Die Haftaufhebung ist das „wesensgleiche“ Plus zur Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig ist; mit ihr wird die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit praktisch umgesetzt. Daher bezieht sich das Rechtsschutzbedürfnis auch auf die Feststellung, dass die erlittene Untersuchungshaft bereits im Zeitpunkt des Haftbefehlserlasses rechtswidrig war. Die gegenteilige Auffassung verkennt Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts.


 

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses durch OLG (BVerfG, 26.10.2005 – 2 BvR 1618/05)

Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 2 BvR 1618/05 –
Nach Pressemitteilung Nr. 109/2005 vom 03. November 2005
Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel

Legt ein Beschuldigter gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (Haftverschonungsbeschluss) Beschwerde ein mit dem Ziel, den Haftbefehl zu beseitigen, darf das Rechtsmittelgericht die vom Ausgangsgericht gewährte Haftverschonung nur widerrufen, wenn sich die Umstände verändert haben. […]
Sachverhalt : Dem Beschwerdeführer liegt gemeinschaftlicher Betrug mit Urkundenfälschung zur Last. Gegen ihn wurde deshalb ein auf den Haftgrund der Flucht gestützter Haftbefehl erlassen. Der Haftbefehl wurde später vom Landgericht unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht flüchtig gewesen sei. Allerdings hielt es den Haftgrund der Fluchtgefahr für gegeben. In Anbetracht der zurzeit jedoch noch nicht bezifferbaren mutmaßlichen Schadenshöhe erschien der Kammer die Fluchtgefahr aber nicht derart hoch, dass ihr nicht durch mildere Maßnahmen als den Vollzug von Untersuchungshaft begegnet werden konnte. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer weitere Beschwerde mit dem Ziel, nunmehr auch noch die Aufhebung des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls zu erreichen. Das Oberlandesgericht hob den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts auf und setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug. Zur Begründung führte es an, dass das Verhalten des Beschwerdeführers darauf hin deute, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Vergangenheit gezielt verschleiert habe, […].
Entscheidung : Das Bundesverfassungsgericht ordnete die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten an. Nach
§ 116 Abs. 4 StPO darf die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls nur dann widerrufen werden, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Haftverschonung verändert haben. Dieses Gebot gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des §116 Abs. 4 StPO möglich. […] Eine lediglich andere Beurteilung bei im Übrigen gleich bleibenden Umständen kann dagegen den Widerruf nicht rechtfertigen.
Diese Grundsätze gelten auch im Beschwerdeverfahren für den Fall, dass nur der Beschuldigte Beschwerde einlegt , um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls zu erreichen. In diesem Fall ist das Rechtsmittelgericht an die Beurteilung der Voraussetzungen der Außervollzugsetzung durch das Ausgangsgericht gebunden und kann seine Beurteilung, sofern keine Änderung der Umstände vorliegt, nicht an die Stelle derjenigen des sachnäheren Ausgangsgerichts setzen. Eine eigene Beurteilungskompetenz ist dem Beschwerdegericht in diesen Fällen nur dann eröffnet, wenn sich die Umstände inzwischen verändert haben und demzufolge die Sperrwirkung des
§ 116 Abs. 4 StPO nicht mehr greift.
Im übrigen wäre auch das Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren verletzt, wenn der Adressat eines Haftverschonungsbeschlusses von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Haftbefehls abgehalten würde, nur weil er damit rechnen müsste, dass das Beschwerdegericht die gewährte Vergünstigung aufhebt, obwohl die Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 SPO nicht vorliegen.
Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass eine Veränderung der Umstände vorliegt. Es hat sich jedoch gleichwohl berechtigt gesehen, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Dies ist mit den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar.

 

§ 116 Strafprozessordnung hat, soweit für die Entscheidung von Bedeutung, folgenden Wortlaut:

    § 116. (Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls)

    (1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.

    (2) ...

    (3) ...

    (4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

    1. Der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,

    2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder

    3. neu hervorgehende Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

 

 

Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel   © 2001 - 2004
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