Beschleunigungsgebot kontra Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (BVerfG, 23.09.2005 – 2 BvR 1315/05)
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. September 2005 – 2 BvR 1315/05 –
Nach Pressemitteilung Nr. 94/2005 vom 30. September 2005
Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel
Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit acht Jahren wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit sechsfachem Mord und
zweifachem Mordversuch in Untersuchungshaft befindet, war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzen. Die Sache wurde an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gesichtspunkte erneut über die Frage der Haftfortdauer zu entscheiden.
(Zu der dann erneut folgenden Verfassungsbeschwerde: Pressemitteilung Nr. 121/2005 vom 8. Dezember 2005)
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 in
Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, im Juli 1997 vorsätzlich eine Gasexplosion herbeigeführt zu haben, die das dem Beschwerdeführer gehörende Mietwohnhaus vollständig zerstörte,
sechs Hausbewohner tötete und zwei weitere schwer verletzte. Nach einer Verfahrensdauer von über vier Jahren verurteilte ihn das Landgericht am 16. August 2001 wegen Herbeiführens einer
Sprengstoffexplosion mit Todesfolge mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Schuld des
Beschwerdeführers besonders schwer wiege.
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er im März 2002 begründete.
Die Bundesanwaltschaft nahm hierzu am 30. September 2002 Stellung. Der Bundesgerichtshof bestimmte Termin zur Hauptverhandlung über die Revision auf den 10. Juli 2003. Mit Urteil vom
24. Juli 2003 hob er das Urteil des Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurück. Die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert an. […]Entscheidung
: Das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) gebietet in Haftsachen eine angemessene Beschleunigung des gesamten Strafverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen
Abschluss. Das Oberlandesgericht hat nicht berücksichtigt, dass Umstände vorliegen, die den Schluss auf eine erhebliche, dem Staat zuzurechnende vermeidbare Verfahrensverzögerung
nahe legen. Durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vor, weil das ergangene
Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR
109/05). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht
der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen. Hiervon ist aber dann eine Ausnahme geboten, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz
anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat. Dies ist hier der Fall. Außerdem hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Haftprüfung nur den Zeitraum seit Aufhebung des ersten
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht und nicht das gesamte Strafverfahren in den Blick genommen. Das Beschleunigungsgebot erfasst jedoch das
gesamte Strafverfahren (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05). Darlegungs- und
rechtfertigungsbedürftig ist deshalb schon der Umstand, dass die erste Hauptverhandlung erst im Juli 1999, also nahezu zwei Jahre nach dem Beginn der Untersuchungshaft begonnen hat,
und darüber hinaus bis zur ersten Verurteilung im August 2001 nochmals zwei weitere Jahre und 120 Hauptverhandlungstage verstrichen sind. Ferner, dass die Fertigung der
Stellungnahme des Generalbundesanwalts – trotz einer Verfahrensdauer von damals bereits vier Jahren und sieben Monaten – weitere sechs Monate in Anspruch genommen
hat, die Hauptverhandlung über die Revision durch den Bundesgerichtshof erst nach Ablauf eines weiteren Zeitraums von neun Monaten terminiert wurde und schließlich nach Aufhebung
des Urteils des Landgerichts im Juli 2003 die neue Hauptverhandlung erst im Februar 2004 und damit weitere sieben Monate später begonnen hat. Diese Umstände sind schon jeder für sich,
aber erst recht in ihrer Gesamtheit geeignet, den Schluss auf eine vermeidbare, durch ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte verursachte Verfahrensverzögerung zu tragen.
Es kann in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach acht Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in Händen halten als einen dringenden Tatverdacht.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht auch maßgebliche Abwägungsgrundsätze nicht beachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des
Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Haft. Der
Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilen Beschuldigten ist den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als
Korrektiv entgegenzuhalten. Allein die stereotypen, in den Haftfortdauerentscheidungen hier enthaltenen und auch sonst häufig anzutreffenden Formulierungen, das
überragende Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer wirksamen Strafverfolgung einer durch die besondere Schwere des Schuldvorwurfs gekennzeichneten Tat überwiege den durch
die Verfassung garantierten Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers, kann nach einem Zeitraum von über acht Jahren die Fortdauer von Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen.
Entscheidung: Beschluss vom 23. September 2005 – 2 BvR 1315/05 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Vollzug der Untersuchungshaft: Anordnung der sofortigen Freilassung (BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05)
Bundesverfassungsgericht
, Beschluss vom 18. August 2005 – 2 BvR 1357/05–
Nach Pressemitteilung Nr. 75/2005
Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel
Der Beschwerdeführer (Bf) befand sich auf Grund Haftbefehls vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft und wurde vom Landgericht Duisburg im Jahr 2002 wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig. Nachdem der Bf Revision
eingelegt hatte, stellte der Bundesgerichtshof die Unzulässigkeit der dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Urteilsabsprache fest und gewährte mit Beschluss vom 19.
Mai 2005 dem Bf, der die Frist zur Einlegung der Revision nicht gewahrt hatte, antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Über die Revision ist bisher nicht entschieden.
Im Juni 2005 beantragte der Bf seine unverzügliche Freilassung und legte Haftbeschwerde beim Landgericht ein. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da der frühere Haftbefehl weiterhin
Gültigkeit habe. Die Haftentscheidung sei nicht durch die zeitweise eingetretene Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gegenstandslos geworden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
des Bf wurde vom Oberlandesgericht verworfen.Entscheidung: Der Bf war vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Die 2. Kammer des
Zweiten Senats ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung die unverzügliche Haftentlassung des Bf an. Der frühere Haftbefehl sei mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des
Landgerichts gegenstandslos geworden. Daran ändere auch die vom Bundesgerichtshof gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts. Ein einmal gegenstandslos
gewordener Haftbefehl bleibe gegenstandslos. Ein (im Gesetz nicht vorgesehenes) „Wiederaufleben“ des Haftbefehls sei mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die Freiheit der
Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden darf, nicht vereinbar.
Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04)
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen, Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04
Mitteilung nach www.bundesgerichtshof.de Pressemitteilung Nr. 58/2005
Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel
[Hintergrundinformation aufgrund der Bedeutung der Entschedung]
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte aufgrund einer Vorlage des 3.
Strafsenats über die Frage zu entscheiden, inwieweit der im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam ist.
Hintergrund
: Die Strafprozeßordnung kennt die Verständigung als Erledigungsart und verbindliche Zusagen über das Verfahrensergebnis nicht. Gleichwohl hat sich eine Praxis dahin
entwickelt, dass die Verfahrensbeteiligten das Urteilsergebnis einschließlich der Strafobergrenze absprechen. In nicht wenigen Fällen wird zugleich auch der Rechtsmittelverzicht vereinbart.
Die
Wirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts hängt zunächst von der Vorfrage ab, inwieweit Urteilsabsprachen überhaupt zulässig sind. Diese Vorfrage hat der Große Senat für
Strafsachen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin beantwortet, dass Urteilsabsprachen grundsätzlich zulässig sind. Angesichts der hohen
Belastung der Strafjustiz sind solche verfahrensökonomischen Erledigungen unerlässlich, um die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege aufrechtzuerhalten. Außerdem können
Gesichtspunkte des Zeugen- und Opferschutzes für eine Verfahrensweise sprechen, die eine umfassende Beweisaufnahme unnötig macht.
Urteilsabsprachen müssen aber die durch Verfassung und Strafprozeßordnung gesetzten Grenzen einhalten. Dazu gehören insbesondere der Grundsatz des fairen Verfahrens, das
Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und die Schuldangemessenheit der Strafe. Das Gericht muss daher den Anklagevorwurf und insbesondere das Geständnis des Angeklagten sorgfältig überprüfen.
Absprachen über den Schuldspruch sind grundsätzlich unzulässig. Der Angeklagte darf auch nicht dadurch zu einer Absprache gedrängt werden, dass ihm für ein
„streitiges“ Verfahren eine unangemessen hohe Strafe angekündigt wird (Drohung mit der „Sanktionsschere“).
Für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache gilt:
Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken. Nach jedem Urteil,
dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Angeklagte neben der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung stets auch darüber zu belehren, dass er ungeachtet
der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum
Gegenstand hatte. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der Angeklagte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
Der Große Senat für Strafsachen hebt hervor, dass er mit seiner Entscheidung an die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung stößt. Er appelliert deshalb an den Gesetzgeber, die
Zulässigkeit und, bejahendenfalls, die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen und Begrenzungen von Urteilsabsprachen gesetzlich zu regeln. Es ist primär Aufgabe des
Gesetzgebers, die grundsätzlichen Fragen der Gestaltung des Strafverfahrens und damit auch die Rechtsregeln, denen die Urteilsabsprache unterworfen sein soll, festzulegen.Entscheidung
: Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04
Vorinstanz: LG Lüneburg – 22 KLs 15/02 und LG Duisburg – 33 KLs 4/02
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (BVerfG, 22.02.2005 – 2 BvR 109/05)
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05–
Nach Pressemitteilung Nr. 23/2005 vom 04. März 2005
Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel
[…] Sachverhalt
: Der Beschwerdeführer (Bf) befindet sich seit dem 5. August 2002 in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 1. Dezember 2003 verurteilte ihn das LG unter anderem wegen
ausbeuterischer Zuhälterei und Menschenhandels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Neben dem Bf wurden fünf Mitangeklagte zu
Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen das Urteil legten der Bf, die Staatsanwaltschaft und zwei der Nebenklägerinnen Revision ein. Das LG stellte ihre Revisionsbegründungen teilweise erst nach
eineinhalb bzw. zweieinhalb Monaten der jeweiligen Gegenpartei zu. Nach Übersendung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an den Generalbundesanwalt leitete dieser die Akten vier
Monate später mit einer Stellungnahme an den Bundesgerichtshof (BGH) weiter. Der BGH bestimmte drei Wochen später, am 22. Dezember 2004, Termin zur Hauptverhandlung über die
Revisionen der zwei Nebenklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft auf den 15. Juni 2005. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 wies das LG den Antrag des Bf auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls
zurück. Das OLG verwarf seine hiergegen gerichtete Beschwerde. Die Vb hatte Erfolg.Entscheidung: Das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) gebietet in Haftsachen die
angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Das Beschleunigungsgebot gilt auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils und ist bei der Anordnung der Fortdauer von
Untersuchungshaft zu beachten.
Das OLG hat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Umstände vorliegen, die den Schluss auf eine erhebliche, dem Staat zuzurechnende vermeidbare
Verfahrensverzögerung nahe legen. Zu berücksichtigen ist hier zum einen die verzögerte Zustellung der Revisionsbegründungen. Hinzu tritt die unter Berücksichtigung der konkreten
Bearbeitungsfristen für die Absetzung des Urteils, die Erstellung der Revisionsbegründungen und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des revisionsrechtlichen
Prüfungsumfangs nicht nachvollziehbare lange Bearbeitungsdauer durch den Generalbundesanwalt. Zu berücksichtigen ist schließlich die weiträumige Bestimmung des Termins
zur Hauptverhandlung durch den BGH. Mit diesen, sich zumindest auf sieben Monate summierenden Verzögerungen des Rechtsmittelverfahrens setzt sich das OLG nicht
hinreichend auseinander. Es gibt an Stelle der gebotenen Einzelfallanalyse nur blankettartige Argumentationsmuster ab.
Darüber hinaus hat das OLG maßgebliche Abwägungsgrundsätze nicht beachtet. Die
verhängte Freiheitsstrafe kann nicht ohne weiteres als Maßstab für die mögliche Länge der Untersuchungshaft dienen. In erster Linie kommt es auf die durch objektive Kriterien
bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Diese kann etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung
abhängen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, dem Staat zuzurechnenden vermeidbaren
Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden.
Auch die Erwägung des OLG, dass der Bf mit Wahrscheinlichkeit eine deutlich höhere Strafe zu erwarten habe, hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ungeachtet der
Frage, ob eine solche Prognose im Rechtsmittelverfahren überhaupt angestellt werden kann, fehlt es auch hier an einer hinreichenden Begründung durch das OLG. Allein der Umstand,
dass der BGH nur hinsichtlich der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, nicht aber des Bf, Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat, rechtfertigt
noch keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Revision.
Right to a fair trial within a reasonable time (ECHR, no 64387/01 - 10.02.2005)
Uhl v. Germany - Violation of Article 6 § 1
European Court of Human Rights (ECHR) -
http://www.echr.coe.int
According to press release (application no 64387/01) 065/05, 10.02.2005
Bearbeiter:RA Siegfried Exner, Kiel
Facts of the case: The applicant, Reinhold Uhl, is a German national who was born in 1934
and lives in Königstein, Germany. Relying on Article 6 § 1 (right to a fair trial within a reasonable time) of the European Convention on Human Rights, he complained that the length
of proceedings against him for tax evasion had been excessive.
Decision: The European Court of Human Rights noted that the proceedings had lasted nearly
nine years and five months at four levels of jurisdiction. Having regard to the circumstances of the case, it considered that such a period did not satisfy the “reasonable time” requirement in
Article 6 § 1 and accordingly held unanimously that there had been a violation of the Convention in that respect.
The Court considered that the finding of a violation constituted in itself sufficient just
satisfaction for the non-pecuniary damage alleged by the applicant and awarded him 2,000 Euros (EUR) for costs and expenses. (The judgment is available only in English.)
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