Ältere Urteile zum Thema U-Haft des Bundesgerichtshofs (BGH) und anderer höchter Gerichte. Entscheidungen 2003 zur Untersuchungshaft
Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft (BVerfG, 15.12.1999 – 2 BvR 1447/99) Bundesverfassungsgericht
, Beschluss vom 15. Dezember 1999 – 2 BvR 1447/99 – Nach Pressemitteilung Nr. 7/2000 vom 18. Januar 2000 Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel
[...] wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) [...] Sachverhalt
: Der Bf wurde als Heranwachsender im Dezember 1998 wegen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt, die er ab Februar 1999
verbüßte. Im August 1999 wurde der Rest dieser Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Bf lief noch ein weiteres Strafverfahren: U.a. wegen des Tatvorwurfs der
Vergewaltigung (Tatzeitpunkt: März/April 1998) wurde der Bf von Juni 1998 bis Februar 1999 in Untersuchungshaft genommen. Das Amtsgericht Ludwigsburg verurteilte ihn wegen dieses
Vorwurfs zu einer weiteren Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung. Auf seine Berufung sprach das Landgericht Frankenthal den Bf frei. Mit Beschluß vom Juni
1999 lehnte es das Amtsgericht Speyer ab, die Untersuchungshaft auf die im zeitlich früheren Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung verhängte Jugendstrafe anzurechnen. § 51
Abs. 1 Satz 1 StGB sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift, der im Jugendstrafrecht § 52 a Jugendgerichtsgesetz (JGG; Wortlaut der Normen
siehe Anlage) entspricht, ist Untersuchungshaft auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn ein Verurteilter diese Untersuchungshaft aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Strafverfahrens
war, erlitten hat. Nach Ansicht des Amtsgerichts Speyer war die Norm im konkreten Fall nicht anwendbar, da es sich um zwei verschiedene Strafverfahren gehandelt habe. [...] Entscheidung
: Bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB und des im Jugendstrafrecht an dessen Stelle tretenden § 52 a JGG ist daher die Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts als objektive Wertentscheidung des Verfassungsgebers zugrunde zu legen. Es ist verfassungsrechtlich geboten, § 51 Abs. 1 StGB und auch § 52 a Satz 1 JGG so auszulegen
, dass eine Anrechnung grundsätzlich zu erfolgen hat, wenn zwischen der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein
funktionaler Zusammenhang oder sachlicher Bezug besteht. [...] Die angefochtenen Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht berücksichtigen nicht hinreichend, dass
zwischen dem Verfahren, in dem Untersuchungshaft verbüßt worden ist, und der zur Verurteilung des Bf führenden Tat ein enger sachlicher Bezug bestanden hat. [...]
Angenommen, der Bf wäre in der Berufungsinstanz vom Landgericht nicht vom Tatvorwurf der Vergewaltigung u.a. freigesprochen worden, hätte dieses Gericht die rechtskräftige Verurteilung
vom Dezember 1998 (Vorwurf der Körperverletzung) einbeziehen müssen und eine neue, einheitliche Jugendstrafe verhängen müssen (§ 31 Abs. 2 JGG). Unzweifelhaft wäre
durch diese Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe für die in unterschiedlichen Verfahren verfolgten Straftaten ein Verfahrenszusammenhang begründet worden, der eine Anrechnung
der Untersuchungshaft nach § 52 a Satz 1 JGG nach sich gezogen hätte. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird. Es liegt auf der Hand,
dass ein freigesprochener Jugendlicher oder Heranwachsender nicht schlechter als im Falle seiner Verurteilung gestellt sein darf. Außerdem entsteht der für eine Anrechnung nach § 52
a Satz 1 JGG erforderliche Zusammenhang nicht erst dann, wenn es tatsächlich zur Verhängung einer einheitlichen Strafe kommt. Die Notwendigkeit, unter Vorrang des Erziehungsgedankens
im Jugendstrafrecht die Rechtsfolgen auch bei mehreren Straftaten eines Jugendlichen nach Art und Umfang auf das zu begrenzen, was zur erzieherischen
Einwirkung unerlässlich ist, führt von vornherein zu einer besonderen Verknüpfung der in unterschiedlichen Verfahren verfolgten Straftaten. Dies muß bei Anwendung und Auslegung
des § 52 a Satz 1 JGG berücksichtigt werden. Entscheidung: Beschluß vom 15. Dezember 1999 - Az. 2 BvR 1447/99 - Anlage zur Pressemitteilung Nr. 7/2000 vom 18. Januar 2000§ 52 a JGG (Jugendgerichtsgesetz) - Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird
sie auf die Jugendstrafe angerechnet. (...)
§ 51 StGB (Strafgesetzbuch) - Anrechnung
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird
sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. (...)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß gemäß §121 f. StPO (BVerfG, 2 BvR 1775/99) Bundesverfassungsgericht
, Beschluss vom 30. September 2000 – 2 BvR 1775/99 – Nach Pressemitteilung Nr. 10/2001 vom 1. Oktober 1999 Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel Sachverhalt
: Gegen den Beschwerdeführer (Bf) bestehen zwei Haftbefehle wegen des
Verdachts der Untreue. In einem früheren Beschluss hatte das Oberlandesgericht die Haftfortdauer mit dem Hinweis angeordnet, dass ein Zeitrahmen für die Fertigung aller
Teilanklagen von sechs bis acht Wochen ausreiche. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts versagte einer dagegen gerichteten Vb mit Beschluss vom 14. Juli
1999 nur unter ausdrücklichem Hinweis auf diese konkreten zeitlichen Vorgaben die hinreichende Erfolgsaussicht. Die Staatsanwaltschaft erhob die letzte Teilanklage aber erst
sechs Wochen nach Ablauf der vom Oberlandesgericht gesetzten Frist. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht dennoch erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Entscheidung
: Diese Entscheidung verstößt gegen das Grundrecht des Bf auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, das eine Beschleunigung des Verfahrens eines inhaftierten Beschuldigten fordert und mit
wachsender Haftdauer zunehmend an Gewicht gewinnt. Die konkreten zeitlichen Vorgaben, die das Oberlandesgericht selbst als
Voraussetzung für die Anordnung der Haftfortdauer in dem früheren Beschluss verstanden hat, hat die Staatsanwaltschaft nicht erfüllt. Durch die weitere Verzögerung von nahezu sechs
Wochen ist angesichts der Dauer der bisher vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten das Freiheitsgrundrecht in einer Weise verletzt, dass der weitere Vollzug der
Untersuchungshaft gegenwärtig nicht mehr gerechtfertigt ist. Zudem weist die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf eine frühere Entscheidung
des Landgerichts hin, das einen Haftbefehl nach persönlicher Anhörung des Bf insbesondere mit Hinweis auf seine Erkrankung gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Diese früheren
Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz würdigen die persönliche Betroffenheit des Bf sachgerecht und berücksichtigen den verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angemessen.
Entscheidung: BVerfG, Beschluß vom 30. September 1999 - Az. 2 BvR 1775/99 -
Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Untersuchungshaft - Fall "Mehmet" (BVerfG,
12.11.1998 – 2 BvR 1838/98) Bundesverfassungsgericht
, Entscheidung vom 12. November 1998 – 2 BvR 1838/98 – Nach Pressemitteilung Nr. 127/1998 vom 13. November 1998 Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel Sachverhalt
: Mit Bescheid vom 24. Juli 1998 und Widerspruchsbescheid vom 7. August 1998
hatte die Stadt München es abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis von "Mehmet" (= Beschwerdeführer) zu verlängern, so daß er zur Ausreise verpflichtet ist. Die nach dem
Gesetz sofort vollziehbare Ausreisepflicht des Beschwerdeführers soll durch seine Abschiebung in die Türkei vollzogen werden. Die gegen diese sofortige Vollziehbarkeit gerichteten Anträge des
in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers auf Gewährung von Eilrechtsschutz lehnten das Verwaltungsgericht (VG) und der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof ab. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim BVerfG, die Bescheide der Stadt München einstweilen auszusetzen. Gleichzeitig erhob er
Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. [...] Entscheidung: Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung
auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden
Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten. Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. So liegt der Fall hier. Die Annahmevoraussetzungen für die
Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde selbst unzulässig ist. [...] Zur Begründung der Unzulässigkeit heißt es u.a.: Das Hauptsacheverfahren
(= Klage vom 16. August 1998 gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis) ist noch beim VG anhängig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, daß ihm ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zustehe, sind zunächst in diesem Verfahren zu prüfen. Insoweit ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft und die Verfassungsbeschwerde deshalb
unzulässig. Im Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurde bisher allein über die sofortige Vollziehbarkeit der mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen
Ausreisepflicht entschieden. Nur hiergegen kann sich auch die Verfassungsbeschwerde richten. [...] Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das VG sei bei seiner Eilentscheidung (= Ablehnung
vorläufigen Rechtsschutzes) zu Unrecht davon ausgegangen, die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei aller Voraussicht nach rechtmäßig, bleibt dieser Einwand der Prüfung
im Hauptsacheverfahren bei den Verwaltungsgerichten vorbehalten. In dem für eine Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Umfang hat das VG die Frage der Rechtmäßigkeit der
zugrundeliegenden Bescheide umfassend geprüft.Entscheidung: BVerfG, Beschluss vom 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98
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